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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

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Mittelschulen: III. Moderne Sprachen. 
sclralen mit deutscher Unterrichtssprache in Tirol und Vorarlberg und im Küsten 
lande, ferner an den slavischen Gymnasien Dalmatiens in den Kreis des ob 
ligaten Unterrichtes einbezog’cn, und wurde von ordentlichen Lehrern theils 
durch alle Classen, wie z. B. an den Gymnasien des Küstenlandes, an der 
k. k. Unter-Realschule (jetzt Ober-Realschule) in Innsbruck, an der Communal- 
Unter-Realschule (jetzt Real-Gymnasium) in Reldkirch, theils von der IV. Classe 
aufwärts (wie an allen Gymnasien in Tirol) mit wöchentlich 2 — 3 Stunden 
gelehrt, und konnten nur aus wichtigen Gründen Eltern oder Vormünder für 
ihre Söhne oder Pflegebefohlenen um Dispens von der Erlernung der genannten 
Sprache bei der Landesstelle ansuchen. 
Mit dem .Staatsgrundgesetze vom 21. December 1867 über die all 
gemeinen Rechte der Staatsbürger trat jedoch eine wesentliche Aenderung der 
bezüglichen Bestimmungen ein, indem nach §. 19 des genannten Gesetzes alle 
jene Verordnungen als aufgehoben zu betrachten waren, vermöge welcher bis 
her Gymnasial-Schüler zur Erlernung einer zweiten Landessprache, welche 
weder die Unterrichtssprache des Gymnasiums, noch die Muttersprache der 
Schüler ist, verhalten werden konnten, und somit die Verpflichtung zur Erler 
nung der italienischen Sprache an den deutschen Gymnasien nur mehr für 
jene Schüler fortbestand, deren Eltern und Vormünder sich dafür aussprachen 
und zwar mit der für relativ - obligate Gegenstände grundsätzlich geltenden 
Bestimmung, dass die Fortgangsnote in diesem Unterrichtszweige auf die Fest 
stellung der allgemeinen Zeugnissclasse nur nach der günstigen, nicht aber 
nach der ungünstigen Seite hin einen Einfluss üben kann. 1 ) 
In Folge der Durchführung des genannten §. 19 der Staatsgrundgesetze 
verhält es sich gegenwärtig mit dem Unterrichte in der italienischen Sprache 
als zweite Landessprache folgendermassen: 
Am Staats - Realgymnasium in Feldkirch (Vorarlberg) wurde der Unter 
richt im Italienischen ganz aufgelassen. An den deutschen Gymnasien Tirols 
ist die italienische Sprache nach wie vor Gegenstand des Unterrichts, die 
Verpflichtung zur Thcilnahme jedoch besteht nur für jene Schüler, deren 
Eltern oder Vormünder sich dafür aussprechen. Je nach der grösseren oder 
geringeren Betheiligung der Schüler wird der Unterricht entweder in besonderen 
Lehrcursen für mehrere Classen zugleich, oder wo das praktische Bedürfniss 
einen grösseren Andrang zur Folge hat, in abgesonderten Lehrcursen für jede 
einzelne Classe ertheilt (z. B. am k. k. Gymnasium in Bozen von der IV. Classe 
aufwärts). 
Ziemlich unberührt blieb durch das erwähnte Staatsgrundgesetz der 
italienische Unterricht an den deutschen Mittelschulen des Küstenlandes. 
Am k. k. Staats-Gymnasium in Triest ist die italienische Sprache nach 
wie vor absolut obligater Unterrichts-Gegenstand, an den anderen Mittelschulen, 
1) So für die deutschen Gymnasien in Tirol und Vorarlberg ausgesprochen mit Ministerinl— 
Erlass vom 8. November 18C8 Z 9902.
	        
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