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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

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Mittelschulen:  III.  Moderne  Sprachen.
sclralen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Tirol  und  Vorarlberg  und  im  Küstenlande, ­
  ferner  an  den  slavischen  Gymnasien  Dalmatiens  in  den  Kreis  des  obligaten ­
  Unterrichtes  einbezog’cn,  und  wurde  von  ordentlichen  Lehrern  theils
durch  alle  Classen,  wie  z.  B.  an  den  Gymnasien  des  Küstenlandes,  an  der
k.  k.  Unter-Realschule  (jetzt  Ober-Realschule)  in  Innsbruck,  an  der  Communal-Unter-Realschule
  (jetzt  Real-Gymnasium)  in  Reldkirch,  theils  von  der  IV.  Classe
aufwärts  (wie  an  allen  Gymnasien  in  Tirol)  mit  wöchentlich  2  —  3  Stunden
gelehrt,  und  konnten  nur  aus  wichtigen  Gründen  Eltern  oder  Vormünder  für
ihre  Söhne  oder  Pflegebefohlenen  um  Dispens  von  der  Erlernung  der  genannten
Sprache  bei  der  Landesstelle  ansuchen.
Mit  dem  .Staatsgrundgesetze  vom  21.  December  1867  über  die  allgemeinen ­
  Rechte  der  Staatsbürger  trat  jedoch  eine  wesentliche  Aenderung  der
bezüglichen  Bestimmungen  ein,  indem  nach  §.  19  des  genannten  Gesetzes  alle
jene  Verordnungen  als  aufgehoben  zu  betrachten  waren,  vermöge  welcher  bisher ­
  Gymnasial-Schüler  zur  Erlernung  einer  zweiten  Landessprache,  welche
weder  die  Unterrichtssprache  des  Gymnasiums,  noch  die  Muttersprache  der
Schüler  ist,  verhalten  werden  konnten,  und  somit  die  Verpflichtung  zur  Erlernung ­
  der  italienischen  Sprache  an  den  deutschen  Gymnasien  nur  mehr  für
jene  Schüler  fortbestand,  deren  Eltern  und  Vormünder  sich  dafür  aussprachen
und  zwar  mit  der  für  relativ  -  obligate  Gegenstände  grundsätzlich  geltenden
Bestimmung,  dass  die  Fortgangsnote  in  diesem  Unterrichtszweige  auf  die  Feststellung ­
  der  allgemeinen  Zeugnissclasse  nur  nach  der  günstigen,  nicht  aber
nach  der  ungünstigen  Seite  hin  einen  Einfluss  üben  kann. 1 )
In  Folge  der  Durchführung  des  genannten  §.  19  der  Staatsgrundgesetze
verhält  es  sich  gegenwärtig  mit  dem  Unterrichte  in  der  italienischen  Sprache
als  zweite  Landessprache  folgendermassen:
Am  Staats  -  Realgymnasium  in  Feldkirch  (Vorarlberg)  wurde  der  Unterricht ­
  im  Italienischen  ganz  aufgelassen.  An  den  deutschen  Gymnasien  Tirols
ist  die  italienische  Sprache  nach  wie  vor  Gegenstand  des  Unterrichts,  die
Verpflichtung  zur  Thcilnahme  jedoch  besteht  nur  für  jene  Schüler,  deren
Eltern  oder  Vormünder  sich  dafür  aussprechen.  Je  nach  der  grösseren  oder
geringeren  Betheiligung  der  Schüler  wird  der  Unterricht  entweder  in  besonderen
Lehrcursen  für  mehrere  Classen  zugleich,  oder  wo  das  praktische  Bedürfniss
einen  grösseren  Andrang  zur  Folge  hat,  in  abgesonderten  Lehrcursen  für  jede
einzelne  Classe  ertheilt  (z.  B.  am  k.  k.  Gymnasium  in  Bozen  von  der  IV.  Classe
aufwärts).
Ziemlich  unberührt  blieb  durch  das  erwähnte  Staatsgrundgesetz  der
italienische  Unterricht  an  den  deutschen  Mittelschulen  des  Küstenlandes.
Am  k.  k.  Staats-Gymnasium  in  Triest  ist  die  italienische  Sprache  nach
wie  vor  absolut  obligater  Unterrichts-Gegenstand,  an  den  anderen  Mittelschulen,
1)  So  für  die  deutschen  Gymnasien  in  Tirol  und  Vorarlberg  ausgesprochen  mit  Ministerinl—
Erlass  vom  8.  November  18C8  Z  9902.
            
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