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Mittelschulen: III. Moderne Sprachen.
sclralen mit deutscher Unterrichtssprache in Tirol und Vorarlberg und im Küsten
lande, ferner an den slavischen Gymnasien Dalmatiens in den Kreis des ob
ligaten Unterrichtes einbezog’cn, und wurde von ordentlichen Lehrern theils
durch alle Classen, wie z. B. an den Gymnasien des Küstenlandes, an der
k. k. Unter-Realschule (jetzt Ober-Realschule) in Innsbruck, an der Communal-
Unter-Realschule (jetzt Real-Gymnasium) in Reldkirch, theils von der IV. Classe
aufwärts (wie an allen Gymnasien in Tirol) mit wöchentlich 2 — 3 Stunden
gelehrt, und konnten nur aus wichtigen Gründen Eltern oder Vormünder für
ihre Söhne oder Pflegebefohlenen um Dispens von der Erlernung der genannten
Sprache bei der Landesstelle ansuchen.
Mit dem .Staatsgrundgesetze vom 21. December 1867 über die all
gemeinen Rechte der Staatsbürger trat jedoch eine wesentliche Aenderung der
bezüglichen Bestimmungen ein, indem nach §. 19 des genannten Gesetzes alle
jene Verordnungen als aufgehoben zu betrachten waren, vermöge welcher bis
her Gymnasial-Schüler zur Erlernung einer zweiten Landessprache, welche
weder die Unterrichtssprache des Gymnasiums, noch die Muttersprache der
Schüler ist, verhalten werden konnten, und somit die Verpflichtung zur Erler
nung der italienischen Sprache an den deutschen Gymnasien nur mehr für
jene Schüler fortbestand, deren Eltern und Vormünder sich dafür aussprachen
und zwar mit der für relativ - obligate Gegenstände grundsätzlich geltenden
Bestimmung, dass die Fortgangsnote in diesem Unterrichtszweige auf die Fest
stellung der allgemeinen Zeugnissclasse nur nach der günstigen, nicht aber
nach der ungünstigen Seite hin einen Einfluss üben kann. 1 )
In Folge der Durchführung des genannten §. 19 der Staatsgrundgesetze
verhält es sich gegenwärtig mit dem Unterrichte in der italienischen Sprache
als zweite Landessprache folgendermassen:
Am Staats - Realgymnasium in Feldkirch (Vorarlberg) wurde der Unter
richt im Italienischen ganz aufgelassen. An den deutschen Gymnasien Tirols
ist die italienische Sprache nach wie vor Gegenstand des Unterrichts, die
Verpflichtung zur Thcilnahme jedoch besteht nur für jene Schüler, deren
Eltern oder Vormünder sich dafür aussprechen. Je nach der grösseren oder
geringeren Betheiligung der Schüler wird der Unterricht entweder in besonderen
Lehrcursen für mehrere Classen zugleich, oder wo das praktische Bedürfniss
einen grösseren Andrang zur Folge hat, in abgesonderten Lehrcursen für jede
einzelne Classe ertheilt (z. B. am k. k. Gymnasium in Bozen von der IV. Classe
aufwärts).
Ziemlich unberührt blieb durch das erwähnte Staatsgrundgesetz der
italienische Unterricht an den deutschen Mittelschulen des Küstenlandes.
Am k. k. Staats-Gymnasium in Triest ist die italienische Sprache nach
wie vor absolut obligater Unterrichts-Gegenstand, an den anderen Mittelschulen,
1) So für die deutschen Gymnasien in Tirol und Vorarlberg ausgesprochen mit Ministerinl—
Erlass vom 8. November 18C8 Z 9902.