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A. Italienische Sprache. 1. Gesetzliche Bestimmungen. 275
wo die Schüler zum grösseren Theile (wie z. B. am k. k. Unter - Gymnasium
in Pisino) oder zum grossen Theile (wie am Staats - Gymnasium und an der
Staats-Ober-Realschule in Görz) italienischer Zunge, und auch die Schüler deutscher
oder slovenischer Abkunft meist von Jugend auf der italienischen Sprache
neben ihrer Muttersprache kundig sind, wird das Italienische unter Betheiligung
der meisten Schüler in allen Classcn durch ordentliche Lehrer mit wöchentlich
2 — 3 Stunden fortgeführt, und zwar unter Benützung der italienischen Sprache
als Unterrichtssprache. Für diejenigen Schüler, welche mangelhafter Vorkenntnisse
wegen an dem ordentlichen Unterrichte nicht theilnehmen können, bestehen
(wie am k. k. Gymnasium und an der k. k. Ober-Realschule in Göi’z) besondere
Frcicurse, oder (wie am Staats-Gymnasium in Triest) eigene Vorbereitungscnrse,
in welchen sie soweit ausgebildet werden, um sich nach und nach an
dem ordentlichen Unterrichte ihrer Classe betheiligen zu können.
b) Italienisch als moderne Culturspraehe.
Unter diesen Gesichtspunct fallt die italienische Sprache an jenen Realschulen,
wo sie durch besondere Landesgesetze oder Ministerial-Verordnungen
als unbedingt obligater Unterrichts-Gegenstand eingeführt wurde, wie
an den deutschen Realschulen Tirols (durch das Landesgesetz vom 30. April
18G9), an jenen in Kärnten (durch das Landesgesetz vom 18. Fehruar 1870),
an der k. k. Ober-Realschule in Laibach (für welche das Tiroler Realschulgcsetz
als Grundlage angenommen wurde), an der k. k. Staats-Ob er-Realschule in Triest
(zu Folge des vom Ministerium unterm 7. November 1870 Z. 11.436 bis zum
Zustandekommen eines Realschulgesetzes für Triest vorgezeichneten Lehrplans).
An den Realschulen muss in dem Studium moderner Sprachen jenes pädagogische
Material gefunden werden, welches an den Gymnasien durch die alten
Sprachen geboten wird, und wenn in den berührten Landesgesetzen und \ crordnungen
mit Rücksicht auf die sprachlichen Verhältnisse und geographische
Lage jener Länder bei der Wahl unter den lebenden Cultursprachen der
italienischen vor andern der 1/ orzug eingeräumt wurde, so ist diess mit dem
§. 19 der Staatsgrundgesetze vollkommen in Einklang zu bringen.
Die für den italienischen Unterricht an den Realschulen festgesetzte
wöchentliche Stundenzahl ist verschieden, und meist davon abhängig, ob neben
der Unterrichtssprache und den lebenden Cultursprachen noch eine andere
Landessprache gelehrt wird. An der k. k. Ober-Realschule in Laibach (wo nebenbei
das Slovenische Unterrichts-Gegenstand ist) beginnt das Italienische mit der
III. Classe und geht durch alle Classen aufwärts mit wöchentlich je 3 Stunden.
An den Realschulen in Kärnten nimmt aus demselben Grunde der Unterricht
erst mit der V. Classe seinen Anfang und wird mit wöchentlich je zwei Stunden
bis zur VII. fortgeführt. An den Realschulen Tirols beginnt das Italienische
schon in der I. Classe mit 5 Stunden wöchentlich, und wird in der II. und
III. mit je 4 , in der IV. und V. mit je 3, und in der VI. und VII. mit je
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