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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

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A.  Italienische  Sprache.  1.  Gesetzliche  Bestimmungen.  275
wo  die  Schüler  zum  grösseren  Theile  (wie  z.  B.  am  k.  k.  Unter  -  Gymnasium
in  Pisino)  oder  zum  grossen  Theile  (wie  am  Staats  -  Gymnasium  und  an  der
Staats-Ober-Realschule  in  Görz)  italienischer  Zunge,  und  auch  die  Schüler  deutscher ­
  oder  slovenischer  Abkunft  meist  von  Jugend  auf  der  italienischen  Sprache
neben  ihrer  Muttersprache  kundig  sind,  wird  das  Italienische  unter  Betheiligung
der  meisten  Schüler  in  allen  Classcn  durch  ordentliche  Lehrer  mit  wöchentlich
2  —  3  Stunden  fortgeführt,  und  zwar  unter  Benützung  der  italienischen  Sprache
als  Unterrichtssprache.  Für  diejenigen  Schüler,  welche  mangelhafter  Vorkenntnisse ­
  wegen  an  dem  ordentlichen  Unterrichte  nicht  theilnehmen  können,  bestehen
(wie  am  k.  k.  Gymnasium  und  an  der  k.  k.  Ober-Realschule  in  Göi’z)  besondere ­
  Frcicurse,  oder  (wie  am  Staats-Gymnasium  in  Triest)  eigene  Vorbereitungscnrse,
  in  welchen  sie  soweit  ausgebildet  werden,  um  sich  nach  und  nach  an
dem  ordentlichen  Unterrichte  ihrer  Classe  betheiligen  zu  können.
b)  Italienisch  als  moderne  Culturspraehe.
Unter  diesen  Gesichtspunct  fallt  die  italienische  Sprache  an  jenen  Realschulen, ­
  wo  sie  durch  besondere  Landesgesetze  oder  Ministerial-Verordnungen
als  unbedingt  obligater  Unterrichts-Gegenstand  eingeführt  wurde,  wie
an  den  deutschen  Realschulen  Tirols  (durch  das  Landesgesetz  vom  30.  April
18G9),  an  jenen  in  Kärnten  (durch  das  Landesgesetz  vom  18.  Fehruar  1870),
an  der  k.  k.  Ober-Realschule  in  Laibach  (für  welche  das  Tiroler  Realschulgcsetz
als  Grundlage  angenommen  wurde),  an  der  k.  k.  Staats-Ob  er-Realschule  in  Triest
(zu  Folge  des  vom  Ministerium  unterm  7.  November  1870  Z.  11.436  bis  zum
Zustandekommen  eines  Realschulgesetzes  für  Triest  vorgezeichneten  Lehrplans).
An  den  Realschulen  muss  in  dem  Studium  moderner  Sprachen  jenes  pädagogische ­
  Material  gefunden  werden,  welches  an  den  Gymnasien  durch  die  alten
Sprachen  geboten  wird,  und  wenn  in  den  berührten  Landesgesetzen  und  \  crordnungen
  mit  Rücksicht  auf  die  sprachlichen  Verhältnisse  und  geographische
Lage  jener  Länder  bei  der  Wahl  unter  den  lebenden  Cultursprachen  der
italienischen  vor  andern  der  1/  orzug  eingeräumt  wurde,  so  ist  diess  mit  dem
§.  19  der  Staatsgrundgesetze  vollkommen  in  Einklang  zu  bringen.
Die  für  den  italienischen  Unterricht  an  den  Realschulen  festgesetzte
wöchentliche  Stundenzahl  ist  verschieden,  und  meist  davon  abhängig,  ob  neben
der  Unterrichtssprache  und  den  lebenden  Cultursprachen  noch  eine  andere
Landessprache  gelehrt  wird.  An  der  k.  k.  Ober-Realschule  in  Laibach  (wo  nebenbei ­
  das  Slovenische  Unterrichts-Gegenstand  ist)  beginnt  das  Italienische  mit  der
III.  Classe  und  geht  durch  alle  Classen  aufwärts  mit  wöchentlich  je  3  Stunden.
An  den  Realschulen  in  Kärnten  nimmt  aus  demselben  Grunde  der  Unterricht
erst  mit  der  V.  Classe  seinen  Anfang  und  wird  mit  wöchentlich  je  zwei  Stunden
bis  zur  VII.  fortgeführt.  An  den  Realschulen  Tirols  beginnt  das  Italienische
schon  in  der  I.  Classe  mit  5  Stunden  wöchentlich,  und  wird  in  der  II.  und
III.  mit  je  4  ,  in  der  IV.  und  V.  mit  je  3,  und  in  der  VI.  und  VII.  mit  je
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