B. Französische und englische Sprache. 1. Gesetzliche Bestimmungen. 281
Nach dieser ersten prineipiellen Entscheidung hot die Frage, wie die
sprachlichen Studien am besten zu fördern, welche Sprachen überhaupt als
Gegenstand des Studiums zu bestimmen seien, eine Hauptschwierigkeit.
Zwei Ansichten traten sich hier einander gegenüber. Die eine wünschte
die Einführung des Lateinischen, wenigstens in den unteren Classen, als Grundlage
für das spätere Studium der modernen Sprachen. Andere wollten nur
diese letzteren, aber in allen Classen, gelehrt sehen. Diese für die Schule
sehr wichtige Frage beschäftigte auch weitere Kreise lebhaft. Zunächst machte
der Verein „Mittelschule” dieselbe zu einem Gegenstände eingehender Erörterungen.
Die Majorität des Vereins sprach sich für Aufnahme des Lateins
in die Ober-Realschule aus und bezog sich dabei auf die deutschen Realschulen,
in welchen das Studium dieser Sprache eingeführt ist und sich als nützlich erweist.
Eine beträchtliche - Minorität konnte sich jedoch dieser Ansicht nicht
anschliessen, sondern beantragte mit Rücksicht auf die in Oesterreich bestehenden
Verhältnisse, dass nur die modernen Cultursprachen, aber dafür in
allen Classen der Realschulen eingeführt würden.
Die Regierung adoptirte diesen letzteren Vorschlag und beschloss, von
der Einführung des Lateinischen Abstand zu nehmen. Ein kaiserliches Decret
vom 8. August 1868 ermächtigte das Ministerium, den einzelnen Landtagen der
im Reichsrath vertretenen Länder — zu deren Competenz die Regelung der
Studienpläne in den öffentlichen Schulen gehört — die geeignete Gesetzesvorlage
hinsichtlich der Einführung der modernen Sprachen als obligatorische Lehrgegenstände
in den Realschulen zu machen. Diess geschah, und in den Landtagssessionen
1868 und 1869 hatte sich die Mehrzahl der Landtage mit dieser
Regierungsvorlage zu beschäftigen. Bereits im April 1869 erhielten die neuen
Realschul-Ordnungen von Tirol, Vorarlberg, Mähren und der Bukowina die
kaiserliche Genehmigung, und ebenso wurden die dahin bezüglichen Beschlüsse
der Landtage von Steyermark, Schlesien, Kärnten, Ober- und Mederösterreich
in den ersten Monaten des Jahres 1870 an Allerhöchster Stelle genehmigt. In
Krain, Triest, Görz, Istrien, Böhmen, Galizien und Dalmatien kam ein ähnliches
Realschul-Gesetz damals nicht zu Stande.
Die allgemeinen Grundzüge der neuen Gesetze sind in jedem Kronland
so ziemlich dieselben. Die Studienpläne weisen daher auch in Bezug auf die
Zahl der den modernen Sprachen gewidmeten Stunden nur unwesentliche Verschiedenheiten
auf. Folgende Tabelle wird dieselben am deutlichsten erkennen
lassen: