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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

B.  Französische  und  englische  Sprache.  1.  Gesetzliche  Bestimmungen.  281
Nach  dieser  ersten  prineipiellen  Entscheidung  hot  die  Frage,  wie  die
sprachlichen  Studien  am  besten  zu  fördern,  welche  Sprachen  überhaupt  als
Gegenstand  des  Studiums  zu  bestimmen  seien,  eine  Hauptschwierigkeit.
Zwei  Ansichten  traten  sich  hier  einander  gegenüber.  Die  eine  wünschte
die  Einführung  des  Lateinischen,  wenigstens  in  den  unteren  Classen,  als  Grundlage ­
  für  das  spätere  Studium  der  modernen  Sprachen.  Andere  wollten  nur
diese  letzteren,  aber  in  allen  Classen,  gelehrt  sehen.  Diese  für  die  Schule
sehr  wichtige  Frage  beschäftigte  auch  weitere  Kreise  lebhaft.  Zunächst  machte
der  Verein  „Mittelschule”  dieselbe  zu  einem  Gegenstände  eingehender  Erörterungen. ­
  Die  Majorität  des  Vereins  sprach  sich  für  Aufnahme  des  Lateins
in  die  Ober-Realschule  aus  und  bezog  sich  dabei  auf  die  deutschen  Realschulen,
in  welchen  das  Studium  dieser  Sprache  eingeführt  ist  und  sich  als  nützlich  erweist. ­
  Eine  beträchtliche  -  Minorität  konnte  sich  jedoch  dieser  Ansicht  nicht
anschliessen,  sondern  beantragte  mit  Rücksicht  auf  die  in  Oesterreich  bestehenden ­
  Verhältnisse,  dass  nur  die  modernen  Cultursprachen,  aber  dafür  in
allen  Classen  der  Realschulen  eingeführt  würden.
Die  Regierung  adoptirte  diesen  letzteren  Vorschlag  und  beschloss,  von
der  Einführung  des  Lateinischen  Abstand  zu  nehmen.  Ein  kaiserliches  Decret
vom  8.  August  1868  ermächtigte  das  Ministerium,  den  einzelnen  Landtagen  der
im  Reichsrath  vertretenen  Länder  —  zu  deren  Competenz  die  Regelung  der
Studienpläne  in  den  öffentlichen  Schulen  gehört  —  die  geeignete  Gesetzesvorlage ­
  hinsichtlich  der  Einführung  der  modernen  Sprachen  als  obligatorische  Lehrgegenstände ­
  in  den  Realschulen  zu  machen.  Diess  geschah,  und  in  den  Landtagssessionen ­
  1868  und  1869  hatte  sich  die  Mehrzahl  der  Landtage  mit  dieser
Regierungsvorlage  zu  beschäftigen.  Bereits  im  April  1869  erhielten  die  neuen
Realschul-Ordnungen  von  Tirol,  Vorarlberg,  Mähren  und  der  Bukowina  die
kaiserliche  Genehmigung,  und  ebenso  wurden  die  dahin  bezüglichen  Beschlüsse
der  Landtage  von  Steyermark,  Schlesien,  Kärnten,  Ober-  und  Mederösterreich
in  den  ersten  Monaten  des  Jahres  1870  an  Allerhöchster  Stelle  genehmigt.  In
Krain,  Triest,  Görz,  Istrien,  Böhmen,  Galizien  und  Dalmatien  kam  ein  ähnliches
Realschul-Gesetz  damals  nicht  zu  Stande.
Die  allgemeinen  Grundzüge  der  neuen  Gesetze  sind  in  jedem  Kronland
so  ziemlich  dieselben.  Die  Studienpläne  weisen  daher  auch  in  Bezug  auf  die
Zahl  der  den  modernen  Sprachen  gewidmeten  Stunden  nur  unwesentliche  Verschiedenheiten ­
  auf.  Folgende  Tabelle  wird  dieselben  am  deutlichsten  erkennen
lassen:
            
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