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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

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Mittelschulen:  IV.  Religions-Unterricht.

IV.  Religions  -  Unterricht.
A.  Katholische  Religion.
Bericht  von  Professor  Dr.  Franz  Fischer  in  Wien.

Der  katholische  Religionsunterricht  an  Mittelschulen  hat  die  Aufgabe,
die  Schüler  mit  den  Grundwahrheiten  der  christlichen  Glaubens-  und  Sittenlehre, ­
  mit  der  Erkläruug  der  gottesdienstlichen  Handlungen  und  mit  der  Geschichte ­
  der  göttlichen  Offenbarung  und  der  christlichen  Kirche  bekannt  zu
machen,  zugleich  aber  auch  in  dem  empfänglichen  Gemüthe  des  Jünglings  die
sittliche  Grundlage  zu  befestigen,  damit  .  er  als  Mann  in  den  Stürmen  des
Lebens  nicht  untergehe.
1.  Gesetzliche  Bestimmungen.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  bezüglich  des  katholischen  Religionsunterrichtes ­
  betreffen  a)  den  Lehrplan,  b)  die  Approbation  der  Lehrbücher.
a)  Lehrplan.  Das  Comite  des  hochw.  österreichischen  Episcopates  hat  im
Jahre  1849  für  den  an  Gymnasien  zu  ertheilenden  Religionsunterricht  einen
Lehrplan  entworfen,  der  vom  Ministerium  mit  Erlass  vom  5.  October  1850  bestätiget ­
  und  mit  Erlass  vom  3.  Juni  18G4  auf  die  neuerrichteten  Realgymnasien
ausgedehnt  wurde.  Dieser  Lehrplan  geht  von  dem  Grundsätze  aus,  dass  es
unmöglich  sei,  den  Schülern  des  Untergymnasiums  die  Glaubens-  und  Sittenlohre ­
  in  einer  auf  4  Jahrgänge  ausgedehnten  Darstellung  vorzutragen.  Es  ist
aber  ebenso  unrathsam,  ihnen  die  christliche  Glaubens-  und  Sittenlehre  viermal  in
didaktischer  Form  vorzutragen:  die  unvermeidlichen  Wiederholungen  würden  ermüden ­
  und  die  Aufmerksamkeit  abstumpfen.  Damit  nun  die  Wahrheiten  dos
christlichen  Glaubens  den  Schülern  stets  gegenwärtig  gehalten  und  zur  Anregung ­
  des  Interesses  von  verschiedenen  Standpuncten  aus  gezeigt  werden,
soll  in  der  I.  Classe  ein  kurzer  Inbegriff  der  Glaubens-  und  Sittenlehre  vorgetragen ­
  werden.  In  der  II.  Classe  folgt  als  erläuternder  Anschluss  an  die
Glaubens-  und  Sittenlehre  eine  genaue  Erklärung  der  gottesdienstlichen  Handlungen ­
  der  Kirche.  In  der  III.  Classe  kommt  die  Geschichte  der  göttlichen
Offenbarung  des  alten  Bundes,  in  der  IY.  Classe  die  Geschichte  der  göttlichen
Offenbarung  des  neuen  Bundes  zur  Behandlung.
Der  Religionsunterricht  an  Obergymnasien  soll  den  Schülern  die  Gründe
der  christlichen  Ueberzeugung  zum  Bewusstsein  bringen,  wesshalb  es  unerlässlich ­
  ist,  ihnen  die  christlichen  Wahrheiten  in  angemessener  Ausdehnung  und
Begründung  vorzutragen.  Demgemäss  soll  in  der  Y.  Classe  die  allgemeine
christliche  Glaubenslehre  (Apologetik),  in  der  YI.  die  besondere  Glaubenslehre
(Dogmatik),  in  der  VII.  die  Sittenlehre  (Moral)  und  in  der  VIII.  Classe  als
            
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