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Mittelschulen: IV. Religions-Unterricht.
IV. Religions - Unterricht.
A. Katholische Religion.
Bericht von Professor Dr. Franz Fischer in Wien.
Der katholische Religionsunterricht an Mittelschulen hat die Aufgabe,
die Schüler mit den Grundwahrheiten der christlichen Glaubens- und Sittenlehre,
mit der Erkläruug der gottesdienstlichen Handlungen und mit der Geschichte
der göttlichen Offenbarung und der christlichen Kirche bekannt zu
machen, zugleich aber auch in dem empfänglichen Gemüthe des Jünglings die
sittliche Grundlage zu befestigen, damit . er als Mann in den Stürmen des
Lebens nicht untergehe.
1. Gesetzliche Bestimmungen.
Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des katholischen Religionsunterrichtes
betreffen a) den Lehrplan, b) die Approbation der Lehrbücher.
a) Lehrplan. Das Comite des hochw. österreichischen Episcopates hat im
Jahre 1849 für den an Gymnasien zu ertheilenden Religionsunterricht einen
Lehrplan entworfen, der vom Ministerium mit Erlass vom 5. October 1850 bestätiget
und mit Erlass vom 3. Juni 18G4 auf die neuerrichteten Realgymnasien
ausgedehnt wurde. Dieser Lehrplan geht von dem Grundsätze aus, dass es
unmöglich sei, den Schülern des Untergymnasiums die Glaubens- und Sittenlohre
in einer auf 4 Jahrgänge ausgedehnten Darstellung vorzutragen. Es ist
aber ebenso unrathsam, ihnen die christliche Glaubens- und Sittenlehre viermal in
didaktischer Form vorzutragen: die unvermeidlichen Wiederholungen würden ermüden
und die Aufmerksamkeit abstumpfen. Damit nun die Wahrheiten dos
christlichen Glaubens den Schülern stets gegenwärtig gehalten und zur Anregung
des Interesses von verschiedenen Standpuncten aus gezeigt werden,
soll in der I. Classe ein kurzer Inbegriff der Glaubens- und Sittenlehre vorgetragen
werden. In der II. Classe folgt als erläuternder Anschluss an die
Glaubens- und Sittenlehre eine genaue Erklärung der gottesdienstlichen Handlungen
der Kirche. In der III. Classe kommt die Geschichte der göttlichen
Offenbarung des alten Bundes, in der IY. Classe die Geschichte der göttlichen
Offenbarung des neuen Bundes zur Behandlung.
Der Religionsunterricht an Obergymnasien soll den Schülern die Gründe
der christlichen Ueberzeugung zum Bewusstsein bringen, wesshalb es unerlässlich
ist, ihnen die christlichen Wahrheiten in angemessener Ausdehnung und
Begründung vorzutragen. Demgemäss soll in der Y. Classe die allgemeine
christliche Glaubenslehre (Apologetik), in der YI. die besondere Glaubenslehre
(Dogmatik), in der VII. die Sittenlehre (Moral) und in der VIII. Classe als