A. Katholische Religion. 1. Gesetzliche Bestimmungen. 289
Schreibung veröffentlicht. Soll jedoch ein vom Ministerium für Cultus und
Unterricht noch nicht für zulässig erklärtes Lehrbuch der Religion in Gebrauch
kommen, so muss dasselbe erst vom Director unverzüglich an die Landesstelle
und durch diese mit einem Gutachten über die pädagogische und besonders
didaktische Beschaffenheit desselben an das Ministerium entsendet werden.
(Unterrichts-Ministerial-Erlass vom 5. October 1850 Z. 7224.)
Die vor dem 10. Juni 1854 approbirten Lehrbücher sind als nicht appro-
biret anzusehen und zu behandeln. (Unterrichts-Ministerial-Erlass vom 10. Juni
1854 Z. 4063.)
Mehrseitige Wahrnehmungen und Klagen, dass die eingeführten Religions
lehrbücher sowohl was die Easslichkeit als auch das Quantum des Lehrstoffes
anbelangt, zu schwierig und zu umfassend seien, bestimmten das Ministerium
die bischöflichen Ordinariate aufzufordern, für die Herstellung zweckentsprechen
der Lehrbücher Sorge zu tragen. (Ministerial-Erlass vom 24. März 1864
Z. 988 C. u. U.)
Laut Art. YII. des Concordates sind die Bischöfe ermächtiget, festzusetzen,
welche Lehrbücher an den Gymnasien bei dem Yortrage der Religionslehre zu
gebrauchen seien. Es genügt daher, wenn der Religionslehrer in dem Ealle,
wo er ein neues Religionslehrbuch in Gebrauch setzt, mit Berufung auf die
diessfalls erhaltene bischöfliche Approbation der k. k. Statthalterei die Anzeige
erstattet. (Ministerial-Erlass vom 23. Juli 1864 Z. 6858 C. u. U.)
Die Religionslehrer haben in der Wahl der Religionslehrbücher den
Weisungen ihrer zuständigen kirchlichen Obern Folge zu leisten und von dieser
Weisung der Lehrerconferenz Anzeige zu machen. Die Lehrbücher können erst
dann in Verwendung kommen, wenn hiezu die Bestimmung von der höchsten
Unterrichtsbehörde ertheilt wird. Yon der Lehrerconferenz wird daher die vom
Religionslehrer gemachte Anzeige unter Mittheilung des zur Einführung vorge
schlagenen Buches im Wege der Landesstelle an die oberste Unterrichtsbehörde,
welche über die Zweckmässigkeit des Buches hinsichtlich der Form und
Methode zu entscheiden hat, geleitet. Wofern gegen die Zulassung des Buches
ein Bedenken obwalten sollte, so wird hierüber mit dem Bischöfe das Einver
nehmen gepflogen, immer jedoch kann nur ein von dem Bischöfe approbirtes
Lehrbuch zum Gebrauche beim Religionsunterrichte zugelassen werden. (§. 8
der Lehrbücher-Ordnung vom 25. Juli 1865 Z. 2065 C. u. U.)
Lehrbücher für den Gebrauch der Mittelschulen bedürfen der Geneh
migung der durch das Gesetz zur Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichts
wesens berufenen Organe. Religions-Lehrbücher können jedoch erst dann diese
Genehmigung erhalten, wenn sie von der bezüglichen confessionellen Ober
behörde für zulässig erklärt worden sind. (Gesetz vom 25. Mai 1868.)
u.
19