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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

A. Katholische Religion. 1. Gesetzliche Bestimmungen. 289 
Schreibung veröffentlicht. Soll jedoch ein vom Ministerium für Cultus und 
Unterricht noch nicht für zulässig erklärtes Lehrbuch der Religion in Gebrauch 
kommen, so muss dasselbe erst vom Director unverzüglich an die Landesstelle 
und durch diese mit einem Gutachten über die pädagogische und besonders 
didaktische Beschaffenheit desselben an das Ministerium entsendet werden. 
(Unterrichts-Ministerial-Erlass vom 5. October 1850 Z. 7224.) 
Die vor dem 10. Juni 1854 approbirten Lehrbücher sind als nicht appro- 
biret anzusehen und zu behandeln. (Unterrichts-Ministerial-Erlass vom 10. Juni 
1854 Z. 4063.) 
Mehrseitige Wahrnehmungen und Klagen, dass die eingeführten Religions 
lehrbücher sowohl was die Easslichkeit als auch das Quantum des Lehrstoffes 
anbelangt, zu schwierig und zu umfassend seien, bestimmten das Ministerium 
die bischöflichen Ordinariate aufzufordern, für die Herstellung zweckentsprechen 
der Lehrbücher Sorge zu tragen. (Ministerial-Erlass vom 24. März 1864 
Z. 988 C. u. U.) 
Laut Art. YII. des Concordates sind die Bischöfe ermächtiget, festzusetzen, 
welche Lehrbücher an den Gymnasien bei dem Yortrage der Religionslehre zu 
gebrauchen seien. Es genügt daher, wenn der Religionslehrer in dem Ealle, 
wo er ein neues Religionslehrbuch in Gebrauch setzt, mit Berufung auf die 
diessfalls erhaltene bischöfliche Approbation der k. k. Statthalterei die Anzeige 
erstattet. (Ministerial-Erlass vom 23. Juli 1864 Z. 6858 C. u. U.) 
Die Religionslehrer haben in der Wahl der Religionslehrbücher den 
Weisungen ihrer zuständigen kirchlichen Obern Folge zu leisten und von dieser 
Weisung der Lehrerconferenz Anzeige zu machen. Die Lehrbücher können erst 
dann in Verwendung kommen, wenn hiezu die Bestimmung von der höchsten 
Unterrichtsbehörde ertheilt wird. Yon der Lehrerconferenz wird daher die vom 
Religionslehrer gemachte Anzeige unter Mittheilung des zur Einführung vorge 
schlagenen Buches im Wege der Landesstelle an die oberste Unterrichtsbehörde, 
welche über die Zweckmässigkeit des Buches hinsichtlich der Form und 
Methode zu entscheiden hat, geleitet. Wofern gegen die Zulassung des Buches 
ein Bedenken obwalten sollte, so wird hierüber mit dem Bischöfe das Einver 
nehmen gepflogen, immer jedoch kann nur ein von dem Bischöfe approbirtes 
Lehrbuch zum Gebrauche beim Religionsunterrichte zugelassen werden. (§. 8 
der Lehrbücher-Ordnung vom 25. Juli 1865 Z. 2065 C. u. U.) 
Lehrbücher für den Gebrauch der Mittelschulen bedürfen der Geneh 
migung der durch das Gesetz zur Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichts 
wesens berufenen Organe. Religions-Lehrbücher können jedoch erst dann diese 
Genehmigung erhalten, wenn sie von der bezüglichen confessionellen Ober 
behörde für zulässig erklärt worden sind. (Gesetz vom 25. Mai 1868.) 
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