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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

_Z>.  Israelitische  Religion.  —  V.  Philosophische  Propädeutik.

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Die  Lehren  und  Satzungen  des  Judenthums  werden  in  katecjhetischer
  Form  eingehend  behandelt  und  durch  zahlreiche  Spruche  aus
Bibel  und  Talmud,  denen  die  deutsche  TJebersetzung  vorausgeschickt
ist,  hie  und  da  auch  durch  Stellen  aus  späteren  religions-philosophischen
Schriften  begründet  und  beleuchtet.
4.  „Lehrbuch  der  israelitischen  Religion  zum  Gebrauche  der  Synagogen  und
israelitischen  Schulen  im  Königreiche  Würtemberg.”  Stuttgart  1848.  (Approbirt.)

Ausführliche  systematische  Darstellung  der  Lehren  und  Satzungen
der  jüdischen  Religion  in  katechetischer  Form.  Bibelstellen  in  deutscher ­
  Sprache  sind  den  einzelnen  Paragraphen  beigegeben.
5.  Fassei  Hirsch  B.:  „Die  mosaisch-rabbinische  Religionslehre.  3.  Auflage.
Wien  1863.  (Approbirt.)
Das  in  katechetischer  Form  abgefasste  Buch  behandelt  hauptsächlich ­
  die  Offenbarung,  dann  die  Lehre  von  Gott  und  den  Pflichten  des
Menschen  ihm  gegenüber.  Letzteren  werden  auch,  als  Postulate  unseres
Verhältnisses  zu  Gott,  die  Gesetze  des  Rechtes  und  der  Sittlichkeit,
sowie  das  Ritual-  und  Oeremonialgesetz  beigezählt.
6.  Breuer  Leopold:  „Israelitische  Glaubens-  und  Pflichtenlehre.”  Wien
1869.  4.  Auflage.  (Die  erste  Auflage  approbirt.)
Der  erste  Theil  enthält  die  Gottes-,-  der  zweite  die  Pflichtenlehre.
Die  streng  logische  Gliederung  des  Stoffes,  die  consequent  durchgeführte ­
  methodische  Darstellungsform,  sowie  die  Präcision  in  der  Feststellung ­
  der  Begriffe  zeugen  davon,  dass  das  Buch  „inmitten  einer  erfahrungsreichen ­
  Berufsthätigkeit  und  für  diese  geschaffen  ist.”  Die
einzelnen  Paragraphe  sind  durch  Bibelstellen  belegt.
7.  Aub  Josef  Dr.:  „Biblisches  Spruchbuch.”  Berlin  1868.
Biblische  Sprüche,  hebräisch  und  deutsch,  sind  systematisch  zusammengestellt ­
  und  dienen  als  Leitfaden  für  die  israelitische  Glaubensund ­
  Pflichtenlehre.  Hie  und  da  sind  den  einzelnen  Paragraphen  einige
den  Inhalt  kennzeichnende  Werke  vorangeschickt.

V.  Philosophische  Propädeutik.
Bericht  von  Professor  Dr.  Konvalina  in  Wien.

1.  Gesetzliche  Bestimmungen.
Das  sechsclassige  Gymnasium,  wie  es  vor  dem  Jahre  1849  bestand,
kannte,  da  es  sich  vornehmlich  auf  den  Unterricht  in  der  lateinischen  Sprache
stützte,  keinen  Unterricht  in  der  Philosophie.  Wohl  aber  wurde  in  den  beiden
sogenannten  philosophischen  Obligatcursen,  die  ihrer  Katur  nach  eine  Fortsetzung ­
  des  Gymnasiums  waren,  Philosophie  und  zwar  Psychologie,  Logik,  Ethik
ii.  20
            
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