_Z>. Israelitische Religion. — V. Philosophische Propädeutik.
305
Die Lehren und Satzungen des Judenthums werden in katecjheti-
scher Form eingehend behandelt und durch zahlreiche Spruche aus
Bibel und Talmud, denen die deutsche TJebersetzung vorausgeschickt
ist, hie und da auch durch Stellen aus späteren religions-philosophischen
Schriften begründet und beleuchtet.
4. „Lehrbuch der israelitischen Religion zum Gebrauche der Synagogen und
israelitischen Schulen im Königreiche Würtemberg.” Stuttgart 1848. (Ap-
probirt.)
Ausführliche systematische Darstellung der Lehren und Satzungen
der jüdischen Religion in katechetischer Form. Bibelstellen in deut
scher Sprache sind den einzelnen Paragraphen beigegeben.
5. Fassei Hirsch B.: „Die mosaisch-rabbinische Religionslehre. 3. Auflage.
Wien 1863. (Approbirt.)
Das in katechetischer Form abgefasste Buch behandelt hauptsäch
lich die Offenbarung, dann die Lehre von Gott und den Pflichten des
Menschen ihm gegenüber. Letzteren werden auch, als Postulate unseres
Verhältnisses zu Gott, die Gesetze des Rechtes und der Sittlichkeit,
sowie das Ritual- und Oeremonialgesetz beigezählt.
6. Breuer Leopold: „Israelitische Glaubens- und Pflichtenlehre.” Wien
1869. 4. Auflage. (Die erste Auflage approbirt.)
Der erste Theil enthält die Gottes-,- der zweite die Pflichtenlehre.
Die streng logische Gliederung des Stoffes, die consequent durchge
führte methodische Darstellungsform, sowie die Präcision in der Fest
stellung der Begriffe zeugen davon, dass das Buch „inmitten einer er
fahrungsreichen Berufsthätigkeit und für diese geschaffen ist.” Die
einzelnen Paragraphe sind durch Bibelstellen belegt.
7. Aub Josef Dr.: „Biblisches Spruchbuch.” Berlin 1868.
Biblische Sprüche, hebräisch und deutsch, sind systematisch zu
sammengestellt und dienen als Leitfaden für die israelitische Glaubens
und Pflichtenlehre. Hie und da sind den einzelnen Paragraphen einige
den Inhalt kennzeichnende Werke vorangeschickt.
V. Philosophische Propädeutik.
Bericht von Professor Dr. Konvalina in Wien.
1. Gesetzliche Bestimmungen.
Das sechsclassige Gymnasium, wie es vor dem Jahre 1849 bestand,
kannte, da es sich vornehmlich auf den Unterricht in der lateinischen Sprache
stützte, keinen Unterricht in der Philosophie. Wohl aber wurde in den beiden
sogenannten philosophischen Obligatcursen, die ihrer Katur nach eine Fort
setzung des Gymnasiums waren, Philosophie und zwar Psychologie, Logik, Ethik
ii. 20