1. Gesetzliche Bestimmungen für Gymnasien.
317
Dieser Entwurf wurde in der Gymnasial - Zeitschrift namentlich von
J. Ptaschnik und Lepar 1 ) in zustimmender Weise discutirt und fand, ohne gesetzliche
Geltung erlangt zu haben an vielen, unter andern auch am Wiener akademischen
Gymnasium Eingang.
Als im Jahre 1864 der Wiener Gemeinderath mit Rücksicht auf die herrschenden
Bedürfnisse zwei „Real-Gymnasien” errichtete, wurde der Lehrplan
derselben in Geschichte und Geographie mit Rücksicht auf diesen
Entwurf des Ministeriums abgefasst und erhielt mit Erlass vom 3. Juni 1864
die behördliche Genehmigung.
Nach diesem Lehrplane, der auch an den übrigen Rcal-Gymnasien der
Monarchie angenommen wurde, ist in der I. Classe bloss Geographie (in drei
wöchentlichen Stunden); in der II. Classe in einer wöchentlichen Stunde die
physische Geographie von Asien, Afrika und Südeuropa und in zwei wöchentlichen
Stunden Geschichte des Alterthums bis zum Schlüsse der hunnisch-germanischen
Völkerwanderung; in der III. Classe in einer wöchentlichen Stunde
erweiterte Wiederholung der Geographie von Mittel- und Nordeuropa, von Amerika
und Australien und in zwei wöchentlichen Stunden, Geschichte des Mittelalters
und der Neuzeit bis zur französischen Revolution; in der IV. Classe (drei
Stunden wöchentlich) im I. Semester Beendigung des historischen Unterrichtes
und im Anschlüsse an denselben Wiederholung der gesammten Geographie; im
II. Semester kurzer Ueberblick der Hauptmomente der österreichischen Geschichte
und umständlichere Schilderung der wesentlichsten erdkundlichen V erhältnisse
des Kaiserstaates, mit besonderer Berücksichtigung der Heimatkunde
vorgeschrieben.
Bei der Erweiterung der Wiener Real-Gymnasien zu Ober-Gymnasien im
Jahre 1867 ging man auf den Lehrplan von 1850 zurück, indem bloss die
historische Geographie unter die Disciplinen des Ober-Gymnasiums aufgenommen
ward; doch fand rücksichtlich der Vertheilung des Lehrstoffes aus der
Geschichte die Modification statt, dass in der VIII. Classe die Geschichte bis
zur Gegenwart fortgesetzt werden sollte, wesshalb der VII. Classe ein grösseres
Pensum, nämlich die neuere Geschichte bis zum Schlüsse des achtzehnten
Jahrhunderts zufiel. Laut Erlass vom 22. November 1867 erhielt
diese Abweichung vom vorgeschriebenen Gymnasial-Lohrplan die ministerielle
Genehmigung.
An den Veränderungen, welche bei den "W iener Real-Gymnasien rücksichtlich
des Lehrplanes der Geschichte gemacht wurden, ist jene schon einmal
erwähnte Richtung nicht zu verkennen, welche die Disciplinen des Gymnasiums
1) Oosterr. G. Z. Jahrg. 1838 pag. 251 — 270 J. Ptaschnik liatle schon im Jahre 1853 (in
derselben Zeitschrift pag. 455 — 533) in dem Aufsätze „Methode und Behandlung des geographischen
und geschichtlichen Unterrichtes am Gymnasium” die Möglichkeit dargelegt, in den vorgeschriebenen
Grenzen beiden Disciplinen zu genügen.