1. Gesetzliche Bestimmungen für Gymnasien.
319
teristischen Momente aus der Geschichte des betreffenden Landes und ihrer
Beziehungen zu der Geschichte der übrigen Theile der Monarchie, vorge-
schrieben.
In der IV. Classe (mit wöchentlich Tier Stunden) soll im I. Semester
eine IIebersicht der Geschichte der Neuzeit mit steter Hervorhebung jener Be
gebenheiten und Persönlichkeiten gewonnen werden, welche für die Geschichte
des österreichischen Gesammt - Staates eine besondere Wichtigkeit besitzen.
Dagegen ist das II. Semester nur der Geographie gewidmet.
Für das Ober-Gymnasium ist schon das Lehrziel dahin geändert,
dass die Hauptbegebenheiten der Völkergeschichte nicht bloss in ihrem prag
matischen Zusammenhänge, wie es im Organisations - Entwürfe hiess, sondern
auch „in ihrer Abhängigkeit von den natürlichen Verhältnissen mit besonderer
Berücksichtigung der Cultur-Geschichte” zu lehren sind und dass die Völker-
und Staatenkunde der Gegenwart im Anschlüsse an die österreichische Vater
landskunde zu behandeln ist.
Auch im speciellen Lehrplane fanden mancherlei Aenderungen statt.
In der V. Classe erhielt die Geschichte vier wöchentliche Stunden und
ihr fallen daselbst „die Geschichte des Alterthums bis auf Augustus mit steter
Berücksichtigung der hiemit zusammenhängenden geographischen Daten” zu.
Die VI. Classe hat (in drei wöchentlichen Stunden) den Schluss der
Geschichte des Alterthums und die Geschichte des Mittelalters in gleicher Be
handlungsweise durchzunehmen.
Für die VII. Classe ist (in drei wöchentlichen Stunden) Geschichte der
Neuzeit in gleicher Behandlungsweise vorgeschrieben.
In der VIII. Classe (in drei wöchentlichen Stunden) ist das Lehrpensum
des ersten Semesters: Geschichte der österreichisch - ungarischen Monarchie,
wiederholende Hervorhebung ihrer Beziehungen zu der Geschichte der Nachbar
länder. Skizzen der wichtigsten Thatsachen aus der inneren Entwicklung des
Kaiserstaates. Im zweiten Semester hat sich der Unterricht mit den geogra
phischen und statistischen Verhältnissen Oesterreichs und Vergleichung mit denen
der europäischen Grossstaaten zu befassen.
Durch die Aufnahme einer speciellen Geschichte der österreichisch
ungarischen Monarchie in den Lehrplan und durch die Beschränkung der
alten Geschichte auf eine Classe (denn die Zeit nach Augustus, die in VI.
behandelt wird, hängt schon vielfach mit der deutschen Geschichte zusammen)
ging das Ministerium im Wesentlichen auf den Lehrplan des Organisations-
Entwurfes von 1849 zurück. Dagegen wurde im Gegensätze zu diesem Lehr
plan der Geographie im Unter-Gymnasium ein von dem historischen abgesonder
tes Lehrpensum zugewiesen und so jene „Beiordnung” dieser Disciplin voll
ständig durchgeführt, welche der ministerielle Entwurf vom Jahre 1857 an
strebte.