3. Gesetzliche Bestimmungen für Realschulen.
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Für die Ober-Real schule setzt derselbe Entwurf in §.43 als Lehrziel:
Uebersicht der Hauptbegebenheiten der Weltgeschichte in ihrem pragmatischen
Zusammenhänge, genauere Kenntniss der geschichtlichen Entwicklung und des
gegenwärtigen Zustandes von Oesterreich mit besonderer Berücksichtigung des
speciellen Vaterlandes. Der Lehrstoff wird in folgender Weise vertheilt:
I. Classe 3 Stunden. Alte Geschichte mit Hervorhebung der griechischen
und römischen Geschichte nach ihrer politischen und culturhistorischen Bedeu
tung und mit Benützung der gleichzeitigen Lectüre in der Muttersprache.
II. Cl. 3 Stunden 1. Semester Geschichte des Mittelalters; im 2. Semester:
Geschichte der neueren Zeit bis zum Anfänge des 17. Jahrhunderts.
III. Classe 3 Stunden. Im 1. Semester Beendigung der neueren Geschichte.
Beim gesammten Unterricht ist Geographie zu berücksichtigen. Für die Ge
schichte des Mittelalters ist die österreichische hervorzuheben und diese für
die neuere Zeit als Hauptfaden der Erzählung zu benützen.
Leider wurde dieser Entwurf nicht durchgeführt. Die eingetretene Reac-
tion suchte den Geschichts-Unterricht so weit als möglich zu beschränken. Darum
wurde durch das Statut zom 13. August 1851, welches die Realschule definitiv
organisirte, dieser Zweig des Unterrichtes fast ganz aus der Unter-Realschule
ausgeschieden. Es sollten nur in die Geographie „Erzählungen namentlich
biographischen Inhaltes” eingewebt werden und zwar in der II. Classe aus
dem Gebiete der österreichischen Geschichte; in der III. Classe aus der
Geschichte der übrigen europäischen Reiche.
Auch für die Ober-Realschule wurde durch das Statut wohl nicht das
Lehrziel, aber der Lehrplan geändert. Der Unterricht in der Geographie wurde
besonders betont und erhielt ein selbstständiges Lehrpensum. Darum ward die
Stundenzahl in allen Classen von 3 auf 4 vermehrt und es entfiel darnach von
dem geschichtlichen Lehrstoffe auf die I. (IV.) Classe das Alterthum bis 800
p. Ch.; auf die II, (V.) Classe Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit
von 800 p. Ch. bis zum zweiten Pariser Frieden; dagegen wurde in der II.
(VI.) Classe nur Geschichte Oesterreichs gelehrt.
So wurde der Geschichtsunterricht nur auf einer Stufe behandelt; denn
die in den geographischen Unterricht eingewebten Erzählungen können nur
als Vorbereitung für den eigentlichen Geschichts-Unterricht angesehen werden.
Diese Beschränkung des Geschichts-Unterrichts auf die Ober-Realschule
wurde selbst im Jahre 1867 aufrecht erhalten, als man bereits auf reiche Er
fahrung gestützt, den Lehrplan der Realschulen vielfach verbesserte. Dessen
ungeachtet wurde dieser Zweig des Unterrichtes durch die Erweiterung der
Stundenzahl mit Ministerial-Erlass vom 31. August 1867 wesentlich gefördert.
Nach demselben wurde dem geographischen und geschichtlichen Unterricht in
der I. Classe 4; in der II. Classe im 1. Semester 3, im 2. Semester 4; in der
HL Classe 4; in der IV. Classe (I. Ober-Realschule) 5; in der V. Classe (II.) 4;
in der VI. Classe (III.) 3 Stunden wöchentlich zugewieseu.