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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

4.  Lehrmittel  für  Realschulen.

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VII.  Classe  wöchentlich  3  Stunden.  Ausführliche  Behandlung  der  Geschichte  des
18.  und  19.  Jahrhunderts  mit  besonderer  Hervorhebung  der  culturhistorischen  Momente,
speciell  derjenigen,  welche  sich  auf  die  verschiedenen  Zweige  der  Volkswirthschaft  beziehen.
Kurze  Uebersicht  der  Statistik  Oesterreich-Ungarns.  Vaterländische  Verfassungslehre. 1 )
Demnach  war  es  erst  der  neuesten  Zeit  Vorbehalten,  der  Geschichte
auch  in  den  Realschulen  jene  Stellung  anzuweisen,  die  sie  schon  seit  1850  im
Lehrplane  des  Gymnasiums  hatte,  und  die  sie  in  den  Realschulen  der  in
ihrem  Unterrichtswesen  bedeutsamen  Culturstaaten  Belgien,  der  Schweiz  und
vor  allem  Deutschlands 2 )  seit  jeher  besass.
4.  Lehrmittel  für  Realschulen.
Bei  der  geringen  Ausdehnung,  die  der  Geschichts  -  Unterricht  an  den
Realschulen  hatte,  genügte  der  Auszug  Th.  Weiters,  der  auch  unter  den
approbirten  Schulbüchern  der  Jahre  1853  (Ministerial-Erlass  vom  13.  September)
und  1854  (Ministerial-Erlass  vom  17.  Februar)  erscheint.  Daneben  wurde
auch  desselben  Verfassers  grösseres  „Lehrbuch  der  Weltgeschichte  für
Gymnasien  und  höhere  Bürgerschulen”  gebraucht.  Dessgleichen  wurden,  obwohl
keine  specielle  Approbation  für  Realschulen  ausgesprochen  wurde,  die  für
Gymnasien  als  zulässig  erklärten  Lehrbücher  von  Pütz  vielfach  benützt.
Dagegen  wurde  für  die  österreichische  Geschichte  das  Lehrbuch  von
W.  W.  Tomek,  das  in  deutscher  Uebersetzung  1853  in  Prag  erschien,  mit
Ministerial-Erlass  vom  31.  August  1853  als  Hilfsbuch  empfohlen,  und  für  denselben ­
  Zwek  Bilder  aus  der  Geschichte  Oesterreichs  von  M.  A.  Becker
durch  den  Schulbücher-Verlag  herausgegeben.
Mit  Ministerial-Erlass  vom  16.  August  1856  wurden  die  Lehrbücher  von
Th.  Weiter  als  unzulässig  erklärt,  ohne  dass  ihnen  noch  ein  im  Inlande
erschienenes  Lehrbuch  substituirt  werden  konnte.
In  demselben  Jahre  erschien  in  Wien  ein  Abriss  der  österreichischen
Geschichte  von  Dr.  M.  Meyncrt,  der  ohne  behördliche  Genehmigung  Eingang ­
  in  viele  Realschulen  fand.
Dagegen  wurde  das  Lehrbuch  der  Weltgeschichte,  das  von  demselben
Verfasser  in  3  Theilen  herausgegeben  ward,  ausdrücklich  als  unzulässig  erklärt,
und  nur  der  erste  Theil  und  dieser  nur  bedingungsweise  mit  Erlass  vom
13.  Februar  1858  Z.  7783  einzelnen  Anstalten  zum  Gebrauche  gestattet.

1)  Wozu  in  Oberösterreich  das  Gemeindewesen  als  besonders  betont  hmzutntt.
2)  Vor  Allen  verdienen  die  preussisehen  Realanstalten  besondere  Beachtung  Die  Realschulen
1.  Ordnung  widmen  der  Geographie  und  Geschichte  in  der  Regel  in  VI.  und  V.,  II.  und  I.  je
5  Stunden  wöchentlich,  in  IV.  und  III.  je  4  Stunden  wöchentlich.  —  ln  den  Realschulen  II.  Ordnung ­
  haben  diese  Disciplinen  nur  in  VI.,  V.  und  I.  je  3,  in  den  übrigen  Giassen  IV.,  III.  und  II.
je  4  wöchentliche  Stunden.  Das  Lehrpensum  ist  bloss  in  den  untern  Classen  VI.,  V  und  IV  mit
dem  des  Gymnasiums  gleich.  Dagegen  wird  in  III  von  den  übrigen  Völkern  abgesehen  und  die
Geschichte  lediglich  auf  die  Deutschen  beschränkt;  die  alte  Geschichte  auf  der  oberen  Stufe  wird
an  den  Realschulen  nur  in  einem  Jahre  (II  b)  gelehrt;  dafür  ist  die  Geschichte  des  Mittelalters  und
der  Neuzeit  auf  3  Jahre  (Halb  und  1  a)  ausgedehnt.
            
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