4. Lehrmittel für Realschulen.
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VII. Classe wöchentlich 3 Stunden. Ausführliche Behandlung der Geschichte des
18. und 19. Jahrhunderts mit besonderer Hervorhebung der culturhistorischen Momente,
speciell derjenigen, welche sich auf die verschiedenen Zweige der Volkswirthschaft beziehen.
Kurze Uebersicht der Statistik Oesterreich-Ungarns. Vaterländische Verfassungslehre. 1 )
Demnach war es erst der neuesten Zeit Vorbehalten, der Geschichte
auch in den Realschulen jene Stellung anzuweisen, die sie schon seit 1850 im
Lehrplane des Gymnasiums hatte, und die sie in den Realschulen der in
ihrem Unterrichtswesen bedeutsamen Culturstaaten Belgien, der Schweiz und
vor allem Deutschlands 2 ) seit jeher besass.
4. Lehrmittel für Realschulen.
Bei der geringen Ausdehnung, die der Geschichts - Unterricht an den
Realschulen hatte, genügte der Auszug Th. Weiters, der auch unter den
approbirten Schulbüchern der Jahre 1853 (Ministerial-Erlass vom 13. September)
und 1854 (Ministerial-Erlass vom 17. Februar) erscheint. Daneben wurde
auch desselben Verfassers grösseres „Lehrbuch der Weltgeschichte für
Gymnasien und höhere Bürgerschulen” gebraucht. Dessgleichen wurden, obwohl
keine specielle Approbation für Realschulen ausgesprochen wurde, die für
Gymnasien als zulässig erklärten Lehrbücher von Pütz vielfach benützt.
Dagegen wurde für die österreichische Geschichte das Lehrbuch von
W. W. Tomek, das in deutscher Uebersetzung 1853 in Prag erschien, mit
Ministerial-Erlass vom 31. August 1853 als Hilfsbuch empfohlen, und für denselben
Zwek Bilder aus der Geschichte Oesterreichs von M. A. Becker
durch den Schulbücher-Verlag herausgegeben.
Mit Ministerial-Erlass vom 16. August 1856 wurden die Lehrbücher von
Th. Weiter als unzulässig erklärt, ohne dass ihnen noch ein im Inlande
erschienenes Lehrbuch substituirt werden konnte.
In demselben Jahre erschien in Wien ein Abriss der österreichischen
Geschichte von Dr. M. Meyncrt, der ohne behördliche Genehmigung Eingang
in viele Realschulen fand.
Dagegen wurde das Lehrbuch der Weltgeschichte, das von demselben
Verfasser in 3 Theilen herausgegeben ward, ausdrücklich als unzulässig erklärt,
und nur der erste Theil und dieser nur bedingungsweise mit Erlass vom
13. Februar 1858 Z. 7783 einzelnen Anstalten zum Gebrauche gestattet.
1) Wozu in Oberösterreich das Gemeindewesen als besonders betont hmzutntt.
2) Vor Allen verdienen die preussisehen Realanstalten besondere Beachtung Die Realschulen
1. Ordnung widmen der Geographie und Geschichte in der Regel in VI. und V., II. und I. je
5 Stunden wöchentlich, in IV. und III. je 4 Stunden wöchentlich. — ln den Realschulen II. Ordnung
haben diese Disciplinen nur in VI., V. und I. je 3, in den übrigen Giassen IV., III. und II.
je 4 wöchentliche Stunden. Das Lehrpensum ist bloss in den untern Classen VI., V und IV mit
dem des Gymnasiums gleich. Dagegen wird in III von den übrigen Völkern abgesehen und die
Geschichte lediglich auf die Deutschen beschränkt; die alte Geschichte auf der oberen Stufe wird
an den Realschulen nur in einem Jahre (II b) gelehrt; dafür ist die Geschichte des Mittelalters und
der Neuzeit auf 3 Jahre (Halb und 1 a) ausgedehnt.