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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

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Mittelschulen:  VI.  Geschichte.

Im  folgenden  Jahre  erhielt  ein  inländisches  Product,  der  erste  Theil  des
Lehrbuches  der  allgemeinen  Geschichte  für  Realschulen  (Alterthum)
von  Dr.  Anton  Gindely  mit  Ministerial-Erlass  vom  12.  Octoher  1859  Z.  15097
die  Approbation  für  den  Lehrgebrauch  in  der  Y.  Classe.  Der  zweite  Theil
(Mittelalter  und  Neuzeit)  wurde  mit  Erlass  vom  17.  Juli  1860  Z.  8678  als  zulässig ­
  erklärt.
Gegenüber  dem  Lehrbuche  desselben  Verfassers  für  Ober  -  Gymnasien
zeigt  das  vorliegende  für  Realschulen  bei  sonst  gleicher  Anlage  vielfache
Kürzungen.  Quellen  und  Hilfsschriften  wurden  nicht  aufgenommen,  die  Culturverhältnisse
  knapper  dargestellt.  Dasselbe  gilt  von  der  sogenannten  innern
Geschichte  der  einzelnen  Völker,  namentlich  der  Griechen  und  Römer.  Was
dort  in  3  Bänden  behandelt  wird,  ist  hier  in  2  Bände  zusammengefasst.
Neben  Gindely  wurde  im  Jahre  1860  durch  Ministerial-Erlass  (Z.  16677)
der  Auszug  Welter’s  in  14.  Auflage  rehabilitirt,  doch  von  des  Verfassers
grösserem  Werke  nur  der  3.  Theil  zum  Gebrauche  zugelassen.
Das  waren  die  Lehrbücher  der  Geschichte,  die  mit  dem  Erlasse  vom
13.  April  1861  Z.  3563  allen  Anstalten  als  zulässig  bezeichnet  wurden.  Natürlich ­
  beschränkte  sich  ihr  Gehrauch  auf  die  Ober-Realschule.  Die  inzwischen
angebrochene  constitutioneile  Aera  hatte  den  Geschichts-Unterricht  zu  grösseren ­
  Ehren  gebracht,  was  sich  in  dem  Erlasse  dadurch  deutlich  bekundet,  dass
auch  für  die  Unter  -  Realschulen  ein  Hilfsbuch  empfohlen  ward.  Es  waren
diess  die  „Erzählungen  aus  der  Geschichte  des  Mittelalters  und  der
neueren  Zeit”  (mit  Ausschluss  der  Geschichte  Oesterreichs)  von  Scheinpflng.
Prag  1860.  Neben  diesen  Erzählungen  fanden  auch  die  „Geschichtsbilder
von  arhanek  und  Zdobina”  in  vielen  Unter-Realschulen  Eingang.
Da  das  Bedürfniss  nach  Erweiterung  des  Geschichts-Unterrichtes  in  der
Unter-Realschule  immer  deutlicher  zu  Tage  trat,  so  konnte  L.  Schmued  daran
gehen,  eine  zusammenhängende  „Geschichte  zum  Lehrgebrauch  für  die
Unter  -  Realschulen”  zu  schreiben.  Dieselbe  erschien  (I.  Theil)  zu  Wien
1864,  erhielt  auch  mit  Ministerial-Erlass  vom  30.  Jänner  1864  die  behördliche
Genehmigung.  Durch  diese  Approbation  hatte  die  Regierung  ihren  bisherigen
Standpunct  in  der  Erage  des  Geschichts-Unterrichtes  an  der  Unter-Realschule
aufgegeben,  indem  sie  gegenüber  den  noch  immer  zu  Recht  bestehenden  Normen,
dass  nur  gelegentlich  in  den  geographischen  Unterricht  Geschichtsbilder  einzuweben ­
  seien,  ein  Buch  für  den  Lehrgebrauch  gestattete,  das  die  Geschichte  wenn
auch  länderweise,  so  doch  in  einem  geordneten  Zusammenhänge  zur  Darstellung ­
  brachte.
Noch  deutlicher  ist  dieser  Fortschritt  in  den  Anschauungen  der  Regierung
in  dem  Ministerial-Erlasse  vom  15.  August  1865  Z.  5962  sichtbar,  indem  durch
denselben  die  an  Gymnasien  für  zulässig  erklärten  Lehrbücher  auch  für  Realschulen ­
  zugelassen  werden.  —  Fortan  wurden  und  werden  die  Lehrbücher  der
allgemeinen  Geschichte  nicht  bloss  für  die  eine  oder  andere  Art  der  Anstalten,
            
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