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Mittelschulen: VI. Geschichte.
Im folgenden Jahre erhielt ein inländisches Product, der erste Theil des
Lehrbuches der allgemeinen Geschichte für Realschulen (Alterthum)
von Dr. Anton Gindely mit Ministerial-Erlass vom 12. Octoher 1859 Z. 15097
die Approbation für den Lehrgebrauch in der Y. Classe. Der zweite Theil
(Mittelalter und Neuzeit) wurde mit Erlass vom 17. Juli 1860 Z. 8678 als zu
lässig erklärt.
Gegenüber dem Lehrbuche desselben Verfassers für Ober - Gymnasien
zeigt das vorliegende für Realschulen bei sonst gleicher Anlage vielfache
Kürzungen. Quellen und Hilfsschriften wurden nicht aufgenommen, die Cultur-
verhältnisse knapper dargestellt. Dasselbe gilt von der sogenannten innern
Geschichte der einzelnen Völker, namentlich der Griechen und Römer. Was
dort in 3 Bänden behandelt wird, ist hier in 2 Bände zusammengefasst.
Neben Gindely wurde im Jahre 1860 durch Ministerial-Erlass (Z. 16677)
der Auszug Welter’s in 14. Auflage rehabilitirt, doch von des Verfassers
grösserem Werke nur der 3. Theil zum Gebrauche zugelassen.
Das waren die Lehrbücher der Geschichte, die mit dem Erlasse vom
13. April 1861 Z. 3563 allen Anstalten als zulässig bezeichnet wurden. Natür
lich beschränkte sich ihr Gehrauch auf die Ober-Realschule. Die inzwischen
angebrochene constitutioneile Aera hatte den Geschichts-Unterricht zu grösse
ren Ehren gebracht, was sich in dem Erlasse dadurch deutlich bekundet, dass
auch für die Unter - Realschulen ein Hilfsbuch empfohlen ward. Es waren
diess die „Erzählungen aus der Geschichte des Mittelalters und der
neueren Zeit” (mit Ausschluss der Geschichte Oesterreichs) von Scheinpflng.
Prag 1860. Neben diesen Erzählungen fanden auch die „Geschichtsbilder
von arhanek und Zdobina” in vielen Unter-Realschulen Eingang.
Da das Bedürfniss nach Erweiterung des Geschichts-Unterrichtes in der
Unter-Realschule immer deutlicher zu Tage trat, so konnte L. Schmued daran
gehen, eine zusammenhängende „Geschichte zum Lehrgebrauch für die
Unter - Realschulen” zu schreiben. Dieselbe erschien (I. Theil) zu Wien
1864, erhielt auch mit Ministerial-Erlass vom 30. Jänner 1864 die behördliche
Genehmigung. Durch diese Approbation hatte die Regierung ihren bisherigen
Standpunct in der Erage des Geschichts-Unterrichtes an der Unter-Realschule
aufgegeben, indem sie gegenüber den noch immer zu Recht bestehenden Normen,
dass nur gelegentlich in den geographischen Unterricht Geschichtsbilder ein
zuweben seien, ein Buch für den Lehrgebrauch gestattete, das die Geschichte wenn
auch länderweise, so doch in einem geordneten Zusammenhänge zur Darstel
lung brachte.
Noch deutlicher ist dieser Fortschritt in den Anschauungen der Regierung
in dem Ministerial-Erlasse vom 15. August 1865 Z. 5962 sichtbar, indem durch
denselben die an Gymnasien für zulässig erklärten Lehrbücher auch für Real
schulen zugelassen werden. — Fortan wurden und werden die Lehrbücher der
allgemeinen Geschichte nicht bloss für die eine oder andere Art der Anstalten,