MAK

Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

332 
Mittelschulen: VI. Geschichte. 
Im folgenden Jahre erhielt ein inländisches Product, der erste Theil des 
Lehrbuches der allgemeinen Geschichte für Realschulen (Alterthum) 
von Dr. Anton Gindely mit Ministerial-Erlass vom 12. Octoher 1859 Z. 15097 
die Approbation für den Lehrgebrauch in der Y. Classe. Der zweite Theil 
(Mittelalter und Neuzeit) wurde mit Erlass vom 17. Juli 1860 Z. 8678 als zu 
lässig erklärt. 
Gegenüber dem Lehrbuche desselben Verfassers für Ober - Gymnasien 
zeigt das vorliegende für Realschulen bei sonst gleicher Anlage vielfache 
Kürzungen. Quellen und Hilfsschriften wurden nicht aufgenommen, die Cultur- 
verhältnisse knapper dargestellt. Dasselbe gilt von der sogenannten innern 
Geschichte der einzelnen Völker, namentlich der Griechen und Römer. Was 
dort in 3 Bänden behandelt wird, ist hier in 2 Bände zusammengefasst. 
Neben Gindely wurde im Jahre 1860 durch Ministerial-Erlass (Z. 16677) 
der Auszug Welter’s in 14. Auflage rehabilitirt, doch von des Verfassers 
grösserem Werke nur der 3. Theil zum Gebrauche zugelassen. 
Das waren die Lehrbücher der Geschichte, die mit dem Erlasse vom 
13. April 1861 Z. 3563 allen Anstalten als zulässig bezeichnet wurden. Natür 
lich beschränkte sich ihr Gehrauch auf die Ober-Realschule. Die inzwischen 
angebrochene constitutioneile Aera hatte den Geschichts-Unterricht zu grösse 
ren Ehren gebracht, was sich in dem Erlasse dadurch deutlich bekundet, dass 
auch für die Unter - Realschulen ein Hilfsbuch empfohlen ward. Es waren 
diess die „Erzählungen aus der Geschichte des Mittelalters und der 
neueren Zeit” (mit Ausschluss der Geschichte Oesterreichs) von Scheinpflng. 
Prag 1860. Neben diesen Erzählungen fanden auch die „Geschichtsbilder 
von arhanek und Zdobina” in vielen Unter-Realschulen Eingang. 
Da das Bedürfniss nach Erweiterung des Geschichts-Unterrichtes in der 
Unter-Realschule immer deutlicher zu Tage trat, so konnte L. Schmued daran 
gehen, eine zusammenhängende „Geschichte zum Lehrgebrauch für die 
Unter - Realschulen” zu schreiben. Dieselbe erschien (I. Theil) zu Wien 
1864, erhielt auch mit Ministerial-Erlass vom 30. Jänner 1864 die behördliche 
Genehmigung. Durch diese Approbation hatte die Regierung ihren bisherigen 
Standpunct in der Erage des Geschichts-Unterrichtes an der Unter-Realschule 
aufgegeben, indem sie gegenüber den noch immer zu Recht bestehenden Normen, 
dass nur gelegentlich in den geographischen Unterricht Geschichtsbilder ein 
zuweben seien, ein Buch für den Lehrgebrauch gestattete, das die Geschichte wenn 
auch länderweise, so doch in einem geordneten Zusammenhänge zur Darstel 
lung brachte. 
Noch deutlicher ist dieser Fortschritt in den Anschauungen der Regierung 
in dem Ministerial-Erlasse vom 15. August 1865 Z. 5962 sichtbar, indem durch 
denselben die an Gymnasien für zulässig erklärten Lehrbücher auch für Real 
schulen zugelassen werden. — Fortan wurden und werden die Lehrbücher der 
allgemeinen Geschichte nicht bloss für die eine oder andere Art der Anstalten,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.