338 Mittelschulen: VIT. Geographie. Gesetzliche Bestimmungen und Lehrbücher.
Einsichtigen und wohlmeinenden Männern konnte das Ungenügende der
neuen Unterrichts - Ordnung um so weniger entgehen, je unbefriedigender sich
der Erfolg derselben gestaltete, je reger der geistige Yerkehr der gebildeten
Kreise in den Dreissiger und Vierziger Jahren mit dem Anslande wurde, und
je greller sich dadurch der Gegensatz der österreichischen Schulzustände zu
jenen Deutschlands herausstellte. Wiederholt wurden während dieser zwei De-
cennien mehr oder minder zweckmässige Ahänderungs-Vorschläge gemacht, aber
erst der mit dem Jahre 1848 beginnende gänzliche Umhau des alten Oester
reich führte eine den Zeitverhältnissen entsprechende Organisation des Gymnasial
wesens herbei. Der vom Unterrichts-Ministerium am 16. September 1849 ver
öffentlichte „Entwurf zur Organisation der Gymnasien und Kealschu-
len in Oesterreich” stellte das Mittelschulwesen auf ganz neue Grundlagen.
Auch der geographische Unterricht wurde nach neuen Gesichtspuncten geregelt
und bezüglich der Methode wenigstens einigermassen den inzwischen in Deutsch
land gemachten Fortschritten genähert. Ganz wesentlich mussten zur Hebung
dieser Disciplin auch zwei Massregeln beitragen: Die Einführung des Fach
lehrer-Systems und die Aufhebung des Schulbücher-Zwanges. Indessen
waren es wohl die damals noch allgemein herrschenden Ansichten über das
Wesen der Erdkunde und deren Stellung im Schul-Organismus, welche es
verwehrten, den geographischen Unterricht als ein selbstständiges Glied in
denselben einzuführen. Die unleugbar enge Beziehung, in welcher Geographie
und Geschichte zu einander stehen, und der damalige Standpunct der geo
graphischen Wissenschaft als Schuldisciplin (der Umschwung in dieser Bezie
hung in weiteren Kreisen beginnt sich eben erst in den Vierziger Jahren zu
vollziehen) lassen es erklärlich erscheinen, wenn in dem neuen Organisations-
Entwürfe der Grundsatz aufgestellt wird, dass der geographische Unterricht
„nahezu” (d. h. nur mit Ausnahme der ersten Classe) mit dem historischen zu
verschmelzen sei; nur der „Vaterlandskunde” wurde eine selbstständige
Behandlung zugestanden.
Demnach wurde der geographische Unterricht an den nunmehr acht-
classigen Gymnasien nach der ursprünglichen Fassung des Organisations-
Entwurfes in folgender Weise eingerichtet:
A. Unter-Gymnasium.
Ziel: Uebersichtliche Kenntniss der Erdoberfläche nach ihren natürlichen und politi
schen Eintheilungen.
I. Classe, wöchentlich 3 Stunden.
Beschreibung der Erdoberfläche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit; Meer und
Land, Gebirgszüge und Flussgebiete, Hoch- und Tiefländer u. s. w. — Damit zu verbinden
das Wichtigste aus der Eintheilung derselben nach Völkern und Staaten. Gelegentlich
können biographische Schilderungen angeknüpft werden als Vorbereitung des historischen
Unterrichtes.
II. , III. und IV. Classe, 1. Semester, wöchentlich 8 Stunden.
Der Geschichte eines jeden auftretenden Volkes wird die Geographie des Landes
vorausgeschickt, auf Grundlage der in der I. Classe bereits gelernten allgemeinen Umrisse.