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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

340 Mittelschulen: VII. Geographie. Gesetzliche Bestimmungen und Lehrbücher. 
abgestellt, noch konnte eine verstärkte „Wiederholung” dort etwas nützen, wo 
überhaupt nur sehr wenig vorhanden war. Ueberdiess musste die gleichzeitig 
verfügte übermässige Zusammendrängung des historischen Lehrstoffes im Ober- 
Gymnasium, wo auch eine Beschränkung der Stundenzahl (in V. von 4 auf 3) 
eintrat, den Raum für die Geographie noch mehr beengen. Bald zeigte es 
sich, dass „der geographische Unterricht in vielen Gymnasien sich auf gelegent 
liche Einflechtung geographischer Notizen, ohne Rücksicht auf ihren inneren 
Zusammenhang auflöste”, am Ober-Gymnasium aber höchstens die alte Geo 
graphie specielle Beachtung fand. Das aus dem Unter-Gymnasium mitgebrachte 
spärliche geographische Wissen verflüchtigte sich hier sehr bald in einer Weise, 
welche die ernstlichsten Bedenken erregte. 
Ueberdiess hat sich die geographische Wissenschaft und deren Methode 
in den letzten zwei Deeennien grossartig entwickelt, die in vielfacher Form 
auftretenden Anschauungsmittel des geographischen Unterrichtes wurden un- 
gemein vervollkommnet, selbst die ganze Culturentwicklung der Gegenwart mit 
ihrer riesigen Potenzirung des Verkehres und der Verkehrsmittel, welche auch 
das Fernste täglich nahe bringt, drängte zu einer intensiveren Behandlung 
der Erdkunde beim Schulunterrichte, und dieses Drängen wurde gewiss wesent 
lich unterstützt durch die allgemach auch in weiteren Kreisen durchdringende 
Einsicht, dass die Geographie „sich als breite Grundlage unter den meisten 
Wissenschaften hindurchzieht, und die Hauptbedeutung ihrer Bestrebungen 
darin liegt, die der übrigen vorzubereiten und zu fördern.” Wirklich zeigt 
sich auch in den Lehrplänen der im letzten Decennium neu errichteten Gym 
nasien das Bestreben, durch die Ausscheidung bestimmter Lehrstunden für die 
Geographie und durch die Zuweisung feststehender geographischer Pensa an 
die einzelnen Classen (wenigstens des Unter-Gymnasiums) den berechtigten 
Klagen über den Verfall des geographischen Unterrichtes Abhilfe zu ver 
schaffen. Dem in dieser Beziehung gegebenen Beispiele der Gemeinden 
(wie der im Jahre 1864 errichteten beiden Wiener Communal - Realgymnasien) 
folgte im Jahre 1871 auch die Regierung, indem durch Erlass des Ministeriums 
für Cultus und Unterricht vom 12. August 1871 Z. 8567 der geographisch 
historische Unterricht an den Gymnasien und Real-Gymnasien einer neuerlichen 
Regelung unterzogen wurde, deren Tendenz wesentlich dahin ging, für einen 
ausgiebigeren geographischen Unterricht wenigstens am Unter-Gymnasium Raum 
zu schaffen, und demselben eine feste, selbstständige Organisation zu geben, 
ohne den natürlichen Zusammenhang desselben mit dem historischen Unterrichte 
zu unterbinden. 
Die durch diese Ministerial-Verordnung in der Behandlung der Geographie 
und Geschichte am Gymnasium verfügten Aenderungen betreffen vorzüglich 
zwei Puncte: erstens wird der Geographie auch in der II., III. und IV. Classe 
Grunde nur den Umstand geltend machen, dass „in den Lehrplänen der Schulen gewöhnlich die 
der Geographie und Geschichte gewidmete Zeit gemeinsam angesetzt ist.”
	        
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