340 Mittelschulen: VII. Geographie. Gesetzliche Bestimmungen und Lehrbücher.
abgestellt, noch konnte eine verstärkte „Wiederholung” dort etwas nützen, wo
überhaupt nur sehr wenig vorhanden war. Ueberdiess musste die gleichzeitig
verfügte übermässige Zusammendrängung des historischen Lehrstoffes im Ober-
Gymnasium, wo auch eine Beschränkung der Stundenzahl (in V. von 4 auf 3)
eintrat, den Raum für die Geographie noch mehr beengen. Bald zeigte es
sich, dass „der geographische Unterricht in vielen Gymnasien sich auf gelegent
liche Einflechtung geographischer Notizen, ohne Rücksicht auf ihren inneren
Zusammenhang auflöste”, am Ober-Gymnasium aber höchstens die alte Geo
graphie specielle Beachtung fand. Das aus dem Unter-Gymnasium mitgebrachte
spärliche geographische Wissen verflüchtigte sich hier sehr bald in einer Weise,
welche die ernstlichsten Bedenken erregte.
Ueberdiess hat sich die geographische Wissenschaft und deren Methode
in den letzten zwei Deeennien grossartig entwickelt, die in vielfacher Form
auftretenden Anschauungsmittel des geographischen Unterrichtes wurden un-
gemein vervollkommnet, selbst die ganze Culturentwicklung der Gegenwart mit
ihrer riesigen Potenzirung des Verkehres und der Verkehrsmittel, welche auch
das Fernste täglich nahe bringt, drängte zu einer intensiveren Behandlung
der Erdkunde beim Schulunterrichte, und dieses Drängen wurde gewiss wesent
lich unterstützt durch die allgemach auch in weiteren Kreisen durchdringende
Einsicht, dass die Geographie „sich als breite Grundlage unter den meisten
Wissenschaften hindurchzieht, und die Hauptbedeutung ihrer Bestrebungen
darin liegt, die der übrigen vorzubereiten und zu fördern.” Wirklich zeigt
sich auch in den Lehrplänen der im letzten Decennium neu errichteten Gym
nasien das Bestreben, durch die Ausscheidung bestimmter Lehrstunden für die
Geographie und durch die Zuweisung feststehender geographischer Pensa an
die einzelnen Classen (wenigstens des Unter-Gymnasiums) den berechtigten
Klagen über den Verfall des geographischen Unterrichtes Abhilfe zu ver
schaffen. Dem in dieser Beziehung gegebenen Beispiele der Gemeinden
(wie der im Jahre 1864 errichteten beiden Wiener Communal - Realgymnasien)
folgte im Jahre 1871 auch die Regierung, indem durch Erlass des Ministeriums
für Cultus und Unterricht vom 12. August 1871 Z. 8567 der geographisch
historische Unterricht an den Gymnasien und Real-Gymnasien einer neuerlichen
Regelung unterzogen wurde, deren Tendenz wesentlich dahin ging, für einen
ausgiebigeren geographischen Unterricht wenigstens am Unter-Gymnasium Raum
zu schaffen, und demselben eine feste, selbstständige Organisation zu geben,
ohne den natürlichen Zusammenhang desselben mit dem historischen Unterrichte
zu unterbinden.
Die durch diese Ministerial-Verordnung in der Behandlung der Geographie
und Geschichte am Gymnasium verfügten Aenderungen betreffen vorzüglich
zwei Puncte: erstens wird der Geographie auch in der II., III. und IV. Classe
Grunde nur den Umstand geltend machen, dass „in den Lehrplänen der Schulen gewöhnlich die
der Geographie und Geschichte gewidmete Zeit gemeinsam angesetzt ist.”