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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen für Gymnasien. 
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des Untergymnasiums eine selbstständige Behandlung in besonderen 
Lehrstunden zu theil, und zweitens wird die dem geographisch-historischen 
Lehrfache bisher gewidmete wöchentliche Stundenzahl (je drei in jeder Classe) 
in der II. und IV. Classe des Untergymnasiums, und in der I. Classe des 
Obergymnasiums um je eine Stunde Termehrt, so dass dem geographischen 
Unterrichte im Untergymnasium nunmehr in der I. Classe drei, in der II. und 
III. Classe je zwei, in der IV. Classe im 2. Semester vier wöchentliehe Lehr 
stunden zukommen. Zugleich wurde jeder Classe ein bestimmtes geographisches 
Pensum zugewiesen, so dass der Lehrplan für die Geographie am Untergym 
nasium sich nach dieser Verordnung in folgender Weise gestaltet: 
Lehrziel: Kenntniss der Erdoberfläche nach ihren wichtigsten natürlichen und 
politischen Abgrenzungen und Umrissen mit besonderer Hervorhebung der österreichisch 
ungarischen Monarchie. 
I. Classe, 3 Stunden. 
Fundamentalsätze der mathematischen Geographie, so weit dieselben zum Verständ 
nisse der Karte unentbehrlich sind und in elementarer Weise erörtert werden können. 
Beschreibung der Erdoberfläche mit Bezug auf ihre natürliche Beschaffenheit und die all 
gemeinen Scheidungen nach Völkern und Staaten. Das Kartenlesen und Kartenzeichnen. 
II. Classe, 2 Stunden. 
Specielle Geographie von Asien und Afrika. Eingehende Beschreibung der verticalen 
und horizontalen Gliederung Europa’s und seiner Stromgebiete, stets an die Anschauung 
und Besprechung der Karte geknüpft; specielle Geographie von Süd- und West-Europa. 
III. und IV. Classe, 1. Semester, 2 Stunden. 
Specielle Geographie des übrigen Europa (mit Ausschluss der österreichisch-ungari 
schen Monarchie), dann Amerika’s und Australiens. 
IV. Classe, 2. Semester, 4 Stunden. 
Specielle Geographie der österreichisch-ungarischen Monarchie. 
Für die Vertheilung des Lehrstoffes war hier massgebend die Reihenfolge, 
in welcher der historische Lehrstoff in den einzelnen Classen zur Behandlung 
kommt, indem ln der II. Classe die Geschichte des Alterthums, in der 
III. Classe jene des Mittelalters und in der IV. Classe die Neuzeit in übersicht 
licher Weise vorgenommen wird. 
Wie bereits früher bemerkt wurde, hatte sich — dem Zwange der Ver 
hältnisse folgend — schon längst an den meisten Gymnasien die Uebung 
herausgebildet, den geographischen Lehrstoff in besonderen Lehrstunden zu be 
handeln, nur geschah diess je nach dem Gutdünken des betreffenden Fachlehrers 
und daher nicht in der, den Interessen des öffentlichen Unterrichtes entsprechen 
den gleichartigen Weise. Die Ministerial-Verordnung vom 12. August 1871 
bezeichnete daher in dieser Beziehung nicht so sehr eine Neuerung, als dass 
sie vielmehr nur das bereits zur allgemeinen Uebung Gewordene regelte. 
Die intensivere Behandlung der Geographie am Untergymnasium lässt er 
warten, dass am Obergymnasium, wo die Geographie als selbstständige 
Lehrfach vorläufig noch keinen Platz findet und die Geschichte in den Vorder 
grund tritt, ohne Beeinträchtigung der Letzteren das geographische Wissen jene 
Pflege erhalten kann, welche eine genügende Ausbildung der Abiturienten in 
demselben sichert. Hier wird zunächst die politische Geographie zur speeiellen
	        
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