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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1.  Gesetzliche  Bestimmungen  für  Gymnasien.

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des  Untergymnasiums  eine  selbstständige  Behandlung  in  besonderen
Lehrstunden  zu  theil,  und  zweitens  wird  die  dem  geographisch-historischen
Lehrfache  bisher  gewidmete  wöchentliche  Stundenzahl  (je  drei  in  jeder  Classe)
in  der  II.  und  IV.  Classe  des  Untergymnasiums,  und  in  der  I.  Classe  des
Obergymnasiums  um  je  eine  Stunde  Termehrt,  so  dass  dem  geographischen
Unterrichte  im  Untergymnasium  nunmehr  in  der  I.  Classe  drei,  in  der  II.  und
III.  Classe  je  zwei,  in  der  IV.  Classe  im  2.  Semester  vier  wöchentliehe  Lehrstunden ­
  zukommen.  Zugleich  wurde  jeder  Classe  ein  bestimmtes  geographisches
Pensum  zugewiesen,  so  dass  der  Lehrplan  für  die  Geographie  am  Untergymnasium ­
  sich  nach  dieser  Verordnung  in  folgender  Weise  gestaltet:
Lehrziel:  Kenntniss  der  Erdoberfläche  nach  ihren  wichtigsten  natürlichen  und
politischen  Abgrenzungen  und  Umrissen  mit  besonderer  Hervorhebung  der  österreichischungarischen ­
  Monarchie.
I.  Classe,  3  Stunden.
Fundamentalsätze  der  mathematischen  Geographie,  so  weit  dieselben  zum  Verständnisse ­
  der  Karte  unentbehrlich  sind  und  in  elementarer  Weise  erörtert  werden  können.
Beschreibung  der  Erdoberfläche  mit  Bezug  auf  ihre  natürliche  Beschaffenheit  und  die  allgemeinen ­
  Scheidungen  nach  Völkern  und  Staaten.  Das  Kartenlesen  und  Kartenzeichnen.
II.  Classe,  2  Stunden.
Specielle  Geographie  von  Asien  und  Afrika.  Eingehende  Beschreibung  der  verticalen
und  horizontalen  Gliederung  Europa’s  und  seiner  Stromgebiete,  stets  an  die  Anschauung
und  Besprechung  der  Karte  geknüpft;  specielle  Geographie  von  Süd-  und  West-Europa.
III.  und  IV.  Classe,  1.  Semester,  2  Stunden.
Specielle  Geographie  des  übrigen  Europa  (mit  Ausschluss  der  österreichisch-ungarischen ­
  Monarchie),  dann  Amerika’s  und  Australiens.
IV.  Classe,  2.  Semester,  4  Stunden.
Specielle  Geographie  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie.
Für  die  Vertheilung  des  Lehrstoffes  war  hier  massgebend  die  Reihenfolge,
in  welcher  der  historische  Lehrstoff  in  den  einzelnen  Classen  zur  Behandlung
kommt,  indem  ln  der  II.  Classe  die  Geschichte  des  Alterthums,  in  der
III.  Classe  jene  des  Mittelalters  und  in  der  IV.  Classe  die  Neuzeit  in  übersichtlicher ­
  Weise  vorgenommen  wird.
Wie  bereits  früher  bemerkt  wurde,  hatte  sich  —  dem  Zwange  der  Verhältnisse ­
  folgend  —  schon  längst  an  den  meisten  Gymnasien  die  Uebung
herausgebildet,  den  geographischen  Lehrstoff  in  besonderen  Lehrstunden  zu  behandeln, ­
  nur  geschah  diess  je  nach  dem  Gutdünken  des  betreffenden  Fachlehrers
und  daher  nicht  in  der,  den  Interessen  des  öffentlichen  Unterrichtes  entsprechenden ­
  gleichartigen  Weise.  Die  Ministerial-Verordnung  vom  12.  August  1871
bezeichnete  daher  in  dieser  Beziehung  nicht  so  sehr  eine  Neuerung,  als  dass
sie  vielmehr  nur  das  bereits  zur  allgemeinen  Uebung  Gewordene  regelte.
Die  intensivere  Behandlung  der  Geographie  am  Untergymnasium  lässt  erwarten, ­
  dass  am  Obergymnasium,  wo  die  Geographie  als  selbstständige
Lehrfach  vorläufig  noch  keinen  Platz  findet  und  die  Geschichte  in  den  Vordergrund ­
  tritt,  ohne  Beeinträchtigung  der  Letzteren  das  geographische  Wissen  jene
Pflege  erhalten  kann,  welche  eine  genügende  Ausbildung  der  Abiturienten  in
demselben  sichert.  Hier  wird  zunächst  die  politische  Geographie  zur  speeiellen
            
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