1. Gesetzliche Bestimmungen.
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So weit der Organisations-Entwurf bezüglich des mathematischen- Unter
richtes an Gymnasien. In dem Anhänge Er. VI. werden InstrucAirmen für
den Unterricht in der Mathematik ertheilt, bezüglich deren auf den Organi
sations-Entwurf selbst verwiesen wird. Eür den sachkundigen Leser wird es
von Interesse sein, zu erfahren, dass in einer Anmerkung dieser Instructionen
Folgendes ausgesprochen wird:
„Es ist möglich, dass die methodische Durchführung des mathematischen Unterrichts
durch alle Stufen des Gymnasiums, sobald nach Verlauf einiger Jahre die Früchte desselben
im Ober-Gymnasium bemerkbar wei-den, den Umfang des in den Gymnasial-Unterricht auf
genommenen Gebietes, unbeschadet der gründlichen Durchführung, zu erweitern erlaubt;
die entsprechenden Anträge der Lehrkörper sind dann zuversichtlich zu erwarten; in dem
vorliegenden Lehrplane kam es darauf an, dasjenige Ziel vorzuzeichnen, welches durch die
allgemeinen Zwecke des Gymnasiums unerlässlich scheint und in der dafür bemessenen
Zeit erreichbar sein wird.”
Hiezu wird bemerkt, dass Anträge, den für so wenige Unterrichtsstunden
ohnehin viel zu bedeutenden Umfang des mathematischen Gebiets zu erweitern,
nicht gestellt worden sind.
Im Jahre 1855 wurde angeordnet, dass „in der achten Classe eine Stunde
wöchentlich zu Uebungen in der Lösung mathematischer Probleme in der Schule
selbst, mit Ausschluss von Hausaufgaben, als zusammenfassende Wiederholung
des mathematischen Unterrichts zu verwenden sei. Die Leistungen der Schüler
bei diesen Uebungen sind in den Semestral-Zeugnissen ersichtlich zu machen.”
In demselben Jahre erschien ein Erlass, dahin gehend, „dass die sphä
rische Trigonometrie als Bestandtheil des obligaten Unterrichts unbedenklich
übergangen werden könne, da der Organisation - Entwurf die Berücksich
tigung derselben ohnehin nur unter der Bedingung, wenn Zeit dazu übrig sei,
empfiehlt, und es gegenwärtig gerade ein grösseres Bedürfniss ist, zur gründ
lichen Einübung derjenigen mathematischen Lehrpartien, die unbedingt die
Unterrichtsaufgabe zu bilden haben, Zeit zu gewinnen,”
Von der im Herbste 1870 einberufenen Gymnasial-Enquete-Commission
wurde die Resolution angenommen: „Der Mathematik soll in der sechsten und
achten Classe eine Stunde zugelegt werden.” Zur Begründung derselben wurde
bemerkt, dass, was zunächst die Stunde in der achten Classe anbelangt, bereits
vielfach die Praxis vorhanden sei, dass der betreffende Lehrer, um eben etwas
zu leisten, freiwillig eine zweite Stunde ausser der Schulzeit zulege, so dass es
sich hier nur um die Sanctionirung eines hin und wieder bestehenden Brauches
handle. Es würde dann allerdings in den zwei Stunden ein Theil der Materie,
die jetzt am Ende der siebenten Classe zum Abschlüsse gebracht wird, erst in
der achten Classe abgeschlossen werden können. Eine ebenso allgemeine, unter
den Lehrern der Mathematik bekannte Erfahrung ist es, dass in der sechsten
Classe der Lehrstoff so ausgedehnt ist, dass immer, oder doch sehr häufig, Theile
derselben auf die siebente Classe übertragen werden müssen, und man daselbst
in Folge dessen noch mehr ins Gedränge kommt.