1. Gesetzliche Bestimmungen.
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sich von mehreren Seiten gewichtige, besonders auf die mathematische Vorbil
dung im Obergymnasium bezügliche Bedenken gegen die im Organisations-
Entwürfe angeordnete Vertheilung der Physik, welche bald so mächtig wurden,
dass bereits ein Jahr später — am 17. Mai 1852 — die Lehrkörper der k. k.
Gymnasien zu Vorschlägen bezüglich einer besseren Vertheilung des physikali
schen Lehrstoffes durch einen Ministerial-Erlass aufgefordert wurden. Auf Grund
lage der eingelaufenen amtlichen Gutachten und der in der „Zeitsch. f. österr.
Gymn.” geführten Polemik erfolgte am 10. September 1855 die Einführung des
oben angeführten, jetzt noch gütigen Lehrplanes für Physik in den Gymnasien.
Hart bedroht war derselbe durch den ministeriellen Modifications-Entwurf
vom 10. October 1857, nach welchem das Lehren der Physik im Unter-Gym
nasium aufgelassen werden sollte. Es hätte wohl dafür der Physik in der VII
und VIII. Classo je eine Stunde wöchentlich zugelegt werden sollen; aber die
bewährte Zweistufigkeit des Unterrichtes wäre aufgegeben gewesen. Zum
Glück erhoben sich so viele hochgeachtete Stimmen gegen jene, das Princip
des trefflichen Organisations-Entwurfes verletzenden Modifications-Absichten, dass
es bei der Verordnung v. J. 1855 verblieb.
Dagegen hat die Enquete, welche im Herbst des Jahres 1870 vom k. k.
Unterrichts-Ministerium wegen der in Aussicht genommenen Verbesserung des
Gymnasial-Lehrplanes nach Wien einberufen worden ist, bezüglich des Stunden
planes für Physik, wie folgt, sich ausgesprochen: In der III. Classe, im 1.
Semester 3 Stunden wöchentlich Chemie, im 2. Semester 3 Stunden wöchent
lich Mineralogie, welche letztere ohne chemische Vorlehren nach dem heutigen
Standpuncte der Wissenschaft nicht gedeihlich beigebracht werden könne.
In der IV. und VIII. Classo sei die Physik unverändert wie bisher zu lehren;
in der VII. Classe aber wäre der Physik eine Lehrstunde zuzulegen.
Innerhalb desselben Jahrescurses darf der Lehrer den physikalischen
Lehrstoff in jene Ordnung bringen, welche er für die zweckentsprechendste
hält; ja selbst einzelne Lehren der verschiedenen Haupt-Abtheilungen kann er
aus methodischen Rücksichten in der Reihenfolge versetzen, so z. B. steht es
ihm frei, die Lehren der Meteorologie in den Capiteln der Aerostatik, Elektrici-
tät, Optik und Wärme an den geeigneten Stellen, cinzuflechten. Hingegen
darf ein Umtausch der Hauptdisciplinen der Physik, von denen jede einer an
deren Classe zugewiesen ist, wegen des etwaigen Uebertrittes der Schüler aus
dem einen Gymnasium in ein anderes, nicht Statt finden.
In Beziehung auf das Lohrverfahren spricht sich die Instruction des
Organisations-Entwurfes dahin aus: Im Unter-Gymnasium sollen die Versuche
die einfachsten, mithin in ihrem ganzen Verlaufe übersichtlich sein; sie sollen
eine Grunderscheinung enthalten und ein wichtiges Gesetz erschliessen lassen,
derart, dass dann der Schüler Erscheinungen, welche jener Grunderscheinung
untergeordnet sind, sogleich mündlich zu erklären im Stande ist. In solcher
Weise wird einerseits für den praktischen Beruf, andererseits für die höhere