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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 
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sich von mehreren Seiten gewichtige, besonders auf die mathematische Vorbil 
dung im Obergymnasium bezügliche Bedenken gegen die im Organisations- 
Entwürfe angeordnete Vertheilung der Physik, welche bald so mächtig wurden, 
dass bereits ein Jahr später — am 17. Mai 1852 — die Lehrkörper der k. k. 
Gymnasien zu Vorschlägen bezüglich einer besseren Vertheilung des physikali 
schen Lehrstoffes durch einen Ministerial-Erlass aufgefordert wurden. Auf Grund 
lage der eingelaufenen amtlichen Gutachten und der in der „Zeitsch. f. österr. 
Gymn.” geführten Polemik erfolgte am 10. September 1855 die Einführung des 
oben angeführten, jetzt noch gütigen Lehrplanes für Physik in den Gymnasien. 
Hart bedroht war derselbe durch den ministeriellen Modifications-Entwurf 
vom 10. October 1857, nach welchem das Lehren der Physik im Unter-Gym 
nasium aufgelassen werden sollte. Es hätte wohl dafür der Physik in der VII 
und VIII. Classo je eine Stunde wöchentlich zugelegt werden sollen; aber die 
bewährte Zweistufigkeit des Unterrichtes wäre aufgegeben gewesen. Zum 
Glück erhoben sich so viele hochgeachtete Stimmen gegen jene, das Princip 
des trefflichen Organisations-Entwurfes verletzenden Modifications-Absichten, dass 
es bei der Verordnung v. J. 1855 verblieb. 
Dagegen hat die Enquete, welche im Herbst des Jahres 1870 vom k. k. 
Unterrichts-Ministerium wegen der in Aussicht genommenen Verbesserung des 
Gymnasial-Lehrplanes nach Wien einberufen worden ist, bezüglich des Stunden 
planes für Physik, wie folgt, sich ausgesprochen: In der III. Classe, im 1. 
Semester 3 Stunden wöchentlich Chemie, im 2. Semester 3 Stunden wöchent 
lich Mineralogie, welche letztere ohne chemische Vorlehren nach dem heutigen 
Standpuncte der Wissenschaft nicht gedeihlich beigebracht werden könne. 
In der IV. und VIII. Classo sei die Physik unverändert wie bisher zu lehren; 
in der VII. Classe aber wäre der Physik eine Lehrstunde zuzulegen. 
Innerhalb desselben Jahrescurses darf der Lehrer den physikalischen 
Lehrstoff in jene Ordnung bringen, welche er für die zweckentsprechendste 
hält; ja selbst einzelne Lehren der verschiedenen Haupt-Abtheilungen kann er 
aus methodischen Rücksichten in der Reihenfolge versetzen, so z. B. steht es 
ihm frei, die Lehren der Meteorologie in den Capiteln der Aerostatik, Elektrici- 
tät, Optik und Wärme an den geeigneten Stellen, cinzuflechten. Hingegen 
darf ein Umtausch der Hauptdisciplinen der Physik, von denen jede einer an 
deren Classe zugewiesen ist, wegen des etwaigen Uebertrittes der Schüler aus 
dem einen Gymnasium in ein anderes, nicht Statt finden. 
In Beziehung auf das Lohrverfahren spricht sich die Instruction des 
Organisations-Entwurfes dahin aus: Im Unter-Gymnasium sollen die Versuche 
die einfachsten, mithin in ihrem ganzen Verlaufe übersichtlich sein; sie sollen 
eine Grunderscheinung enthalten und ein wichtiges Gesetz erschliessen lassen, 
derart, dass dann der Schüler Erscheinungen, welche jener Grunderscheinung 
untergeordnet sind, sogleich mündlich zu erklären im Stande ist. In solcher 
Weise wird einerseits für den praktischen Beruf, andererseits für die höhere
	        
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