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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 
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Erkennen und Bestimmen der Natur-Gegenstände nach ihrer systematischen 
Einteilung, ferner eine nähere Bekanntschaft mit den technisch wichtigsten 
Naturproducten angenommen. Hiezu wurden in der I. (rcsp. IV.). Classe der 
Ober-Realschule 4 Stunden angesetzt, und im I. Semester Zoologie, im II. Seme 
ster Botanik gelehrt, in der II. (resp. Y. Classe) 2 Stunden, die im I. Semester der 
Mineralogie, im II. Semester der Geognosie und Paläontologie gewidmet 
waren. 
Dieser im Organisations-Entwurf enthaltene Lehrplan für Naturgeschichte 
ist bezüglich der Gymnasien nie in seiner ursprünglichen Vollständigkeit zur 
Durchführung gelangt. In der ersten Zeit waren es die in dem Hebergange 
von dem alten Systeme zum neuen nothwendigerweise begründeten Verhält 
nisse, welche eine Abänderung erheischten; ehe jedoch dieser allmalige Heber- 
gang in den Jahren 1850—1855 sich Yollzog, wurde durch den Mimsterial- 
Erlass vom 18. Juli 1853 der Lehrplan für das Ober-Gymnasium dadurch 
wesentlich alterirt, dass der zusammenfassende naturkundliche Unterricht in der 
VITE. Classe zu Gunsten der Physik aufgelassen wurde, wogegen allerdings 
der naturgeschichtliche Unterricht eine Ausdehnung auf die V. und VI Classe 
des Gymnasiums mit je 3 wöchentlichen Lehrstunden erhielt. Der Lehrstoff 
vertheilte sich sodann folgendermassen. 
V Classe I Semester: Systematische Mineralogie in enger Verbindung mit Geognosie. 
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phiBchw,Verbreitung Sj , M>u , cle Zmhgl , „ Verbindung - 
Paläontologie und geographischer Verbreitung der Tlnere. 
Gleichzeitig wurde das Zeitausmass für die Mineralogie im I. Semester der 
IH. Classe des Unter-Gymnasiums von 3 auf 2 wöchentliche Stunden reducirt. 
Eine weitere und empfindlichere Verkürzung erhielt der naturgeschicht 
liche Lehrplan kurz nach Sanctionirung des 0. E. durch die Minister ial- 
Verordnung vom 10. September 1855. Nach derselben wurden in der 
V. und VI. Classe für die Naturgeschichte 2, statt 3 Lehrstunden wöchentlich 
bestimmt und zugleich angeordnet, dass die Naturgeschichte aufhöre Gegen 
stand der Maturitäts-Prüfung zu sein, da sie „als Prüfungsgegenstand eine 
zweifelhafte Bedeutung für die Beurtheilung der geistigen Reife eines Exami 
nanden” habe. Aber auch hiermit war noch nicht die gegen die Intentionen 
des 0. E. gerichtete Strömung abgeschlossen; nach den Modifications-Antragen 
des Unterrichts-Ministeriums vom 10. October 1857 sollte der Unterricht m den 
Naturwissenschaften (Naturgeschichte und Physik) im Unter-Gymnasium gänzlich 
entfallen und der naturgeschichtliche Unterricht auf die V. und VI. Classe mi 
je 3 wöchentlichen Lehrstunden beschränkt bleiben. Doch fand dieser Antrag, 
gleich den übrigen in der Presse, namentlich in der Gymnasial-Zeitschnft 
(1857-1858), sowie in der 18. Versammlung deutscher Philologen und Schn- 
männer in Wien (1858) und im Vereine Mittelschule (seit 1862) eine so ent 
schiedene Missbilligung und Widerlegung, dass derselbe von der Regierung
	        
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