1. Gesetzliche Bestimmungen.
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Erkennen und Bestimmen der Natur-Gegenstände nach ihrer systematischen
Einteilung, ferner eine nähere Bekanntschaft mit den technisch wichtigsten
Naturproducten angenommen. Hiezu wurden in der I. (rcsp. IV.). Classe der
Ober-Realschule 4 Stunden angesetzt, und im I. Semester Zoologie, im II. Seme
ster Botanik gelehrt, in der II. (resp. Y. Classe) 2 Stunden, die im I. Semester der
Mineralogie, im II. Semester der Geognosie und Paläontologie gewidmet
waren.
Dieser im Organisations-Entwurf enthaltene Lehrplan für Naturgeschichte
ist bezüglich der Gymnasien nie in seiner ursprünglichen Vollständigkeit zur
Durchführung gelangt. In der ersten Zeit waren es die in dem Hebergange
von dem alten Systeme zum neuen nothwendigerweise begründeten Verhält
nisse, welche eine Abänderung erheischten; ehe jedoch dieser allmalige Heber-
gang in den Jahren 1850—1855 sich Yollzog, wurde durch den Mimsterial-
Erlass vom 18. Juli 1853 der Lehrplan für das Ober-Gymnasium dadurch
wesentlich alterirt, dass der zusammenfassende naturkundliche Unterricht in der
VITE. Classe zu Gunsten der Physik aufgelassen wurde, wogegen allerdings
der naturgeschichtliche Unterricht eine Ausdehnung auf die V. und VI Classe
des Gymnasiums mit je 3 wöchentlichen Lehrstunden erhielt. Der Lehrstoff
vertheilte sich sodann folgendermassen.
V Classe I Semester: Systematische Mineralogie in enger Verbindung mit Geognosie.
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Paläontologie und geographischer Verbreitung der Tlnere.
Gleichzeitig wurde das Zeitausmass für die Mineralogie im I. Semester der
IH. Classe des Unter-Gymnasiums von 3 auf 2 wöchentliche Stunden reducirt.
Eine weitere und empfindlichere Verkürzung erhielt der naturgeschicht
liche Lehrplan kurz nach Sanctionirung des 0. E. durch die Minister ial-
Verordnung vom 10. September 1855. Nach derselben wurden in der
V. und VI. Classe für die Naturgeschichte 2, statt 3 Lehrstunden wöchentlich
bestimmt und zugleich angeordnet, dass die Naturgeschichte aufhöre Gegen
stand der Maturitäts-Prüfung zu sein, da sie „als Prüfungsgegenstand eine
zweifelhafte Bedeutung für die Beurtheilung der geistigen Reife eines Exami
nanden” habe. Aber auch hiermit war noch nicht die gegen die Intentionen
des 0. E. gerichtete Strömung abgeschlossen; nach den Modifications-Antragen
des Unterrichts-Ministeriums vom 10. October 1857 sollte der Unterricht m den
Naturwissenschaften (Naturgeschichte und Physik) im Unter-Gymnasium gänzlich
entfallen und der naturgeschichtliche Unterricht auf die V. und VI. Classe mi
je 3 wöchentlichen Lehrstunden beschränkt bleiben. Doch fand dieser Antrag,
gleich den übrigen in der Presse, namentlich in der Gymnasial-Zeitschnft
(1857-1858), sowie in der 18. Versammlung deutscher Philologen und Schn-
männer in Wien (1858) und im Vereine Mittelschule (seit 1862) eine so ent
schiedene Missbilligung und Widerlegung, dass derselbe von der Regierung