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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 
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Naturgeschichte Gegenstand der Maturitäts-Prüfung werde, wurde aus Oppor 
tunitäts-Gründen abgelehnt und erst mit Ministerial-Erlass vom 18. April 1872 
wurde auch hievon Umgang genommen, und bestimmt, dass die Maturitäts- 
Prüfung aus der Naturgeschichte sich auf die in der VIII. Classe gelehrte all 
gemeine Naturkunde zu beschränken habe. 
Die Vertheilung und das Stundenausmass des naturgeschichtlichen Unter 
richtes an den genannten Real- und Ober-Gymnasien entspricht auch im All 
gemeinen den Anträgen der ministeriellen Enquete-Commis sio n v. J. 1870, 
welche bezüglich der Naturgeschichte die Aufnahme dieses Gegenstandes unter 
die Lehrgegenstände der mündlichen Maturitäts-Prüfung und folgende Verthei 
lung des Lehrstoffes beschloss: 
I. Classe. Zoologie, 3 Stunden. 
II. Classe. 1. Semester: Abschluss der Zoologie j 3 stunden. 
2. Semester: Botanik. \ 
III. Classe. 2. Semester: Mineralogie, 3 Stunden. 
V. Classe. 1. Semester: Mineralogie ) g Stunden- 
2. Semester: Botanik 1 
VI. Classe. Zoologie 3 Stunden. 
VIII. Classe. Physische Geographie 2 Stunden mit besonderer Berücksichtigung der 
Geologie. 
Nach dieser Darstellung unterscheidet sich daher der naturgeschichtliche 
Unterricht der seit 1864 allmälig entstandenen Real-Gymnasien von jenem der 
gewöhnlichen Gymnasien durch ein etwas grösseres Stundenausmass, durch die 
Concentrirung im Unter-Gymnasium auf die beiden untersten Classen^ und eine 
zweckmässigere Vertheilung, im Ober-Gymnasium aber durch die Einführung 
eines zusammenfassenden Unterrichtes in der VIII. Classe, der zugleich Gegen 
stand der Maturitäts-Prüfung ist, obgleich letztere Bestimmung (bezüglich der 
VIII. CI.) nur für die beiden Wiener Communal-Gymnasien gilt. 
In den Realschulen wurde in dem ganzen Zeitraum von 1852—1868 ziem 
lich gleichmässig nach dem ursprünglichen Lehrplane des Organisations-Entwurfes 
Naturgeschichte gelehrt, jedoch mit der Modification, dass in der Unter-Real 
schule diesem Gegenstände nur 2 wöchentliche Lehrstunden gewidmet wurden, 
während der naturgeschichtliche Unterricht in der Ober-Realschule auf alle 3 
Jahrgänge mit je 2 wöchentlichen Stunden ausgedehnt wurde. Der in diesem 
Zeiträume (1852—1868) befolgte Lehrplan an den österreichischen Realschulen 
war daher folgender: 
Unter-Realschule. 
Unter-R 
I. Classe. 1. Semester: Zoologie 
mit 2 wöchentlichen Lehrstunden. 
2. Semester: Botanik 
II. Classe. 1. Semester: Mineralogie 
Ober-Realschule. 
IV. Classe. Zoologie 
V. Classe. Botanik 
VI. Classe. Mineralogie und Geognosie 
Als nun in Folge der Feststellung der Staats-Grundgesetze die Real-
	        
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