1. Gesetzliche Bestimmungen.
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Naturgeschichte Gegenstand der Maturitäts-Prüfung werde, wurde aus Oppor
tunitäts-Gründen abgelehnt und erst mit Ministerial-Erlass vom 18. April 1872
wurde auch hievon Umgang genommen, und bestimmt, dass die Maturitäts-
Prüfung aus der Naturgeschichte sich auf die in der VIII. Classe gelehrte all
gemeine Naturkunde zu beschränken habe.
Die Vertheilung und das Stundenausmass des naturgeschichtlichen Unter
richtes an den genannten Real- und Ober-Gymnasien entspricht auch im All
gemeinen den Anträgen der ministeriellen Enquete-Commis sio n v. J. 1870,
welche bezüglich der Naturgeschichte die Aufnahme dieses Gegenstandes unter
die Lehrgegenstände der mündlichen Maturitäts-Prüfung und folgende Verthei
lung des Lehrstoffes beschloss:
I. Classe. Zoologie, 3 Stunden.
II. Classe. 1. Semester: Abschluss der Zoologie j 3 stunden.
2. Semester: Botanik. \
III. Classe. 2. Semester: Mineralogie, 3 Stunden.
V. Classe. 1. Semester: Mineralogie ) g Stunden-
2. Semester: Botanik 1
VI. Classe. Zoologie 3 Stunden.
VIII. Classe. Physische Geographie 2 Stunden mit besonderer Berücksichtigung der
Geologie.
Nach dieser Darstellung unterscheidet sich daher der naturgeschichtliche
Unterricht der seit 1864 allmälig entstandenen Real-Gymnasien von jenem der
gewöhnlichen Gymnasien durch ein etwas grösseres Stundenausmass, durch die
Concentrirung im Unter-Gymnasium auf die beiden untersten Classen^ und eine
zweckmässigere Vertheilung, im Ober-Gymnasium aber durch die Einführung
eines zusammenfassenden Unterrichtes in der VIII. Classe, der zugleich Gegen
stand der Maturitäts-Prüfung ist, obgleich letztere Bestimmung (bezüglich der
VIII. CI.) nur für die beiden Wiener Communal-Gymnasien gilt.
In den Realschulen wurde in dem ganzen Zeitraum von 1852—1868 ziem
lich gleichmässig nach dem ursprünglichen Lehrplane des Organisations-Entwurfes
Naturgeschichte gelehrt, jedoch mit der Modification, dass in der Unter-Real
schule diesem Gegenstände nur 2 wöchentliche Lehrstunden gewidmet wurden,
während der naturgeschichtliche Unterricht in der Ober-Realschule auf alle 3
Jahrgänge mit je 2 wöchentlichen Stunden ausgedehnt wurde. Der in diesem
Zeiträume (1852—1868) befolgte Lehrplan an den österreichischen Realschulen
war daher folgender:
Unter-Realschule.
Unter-R
I. Classe. 1. Semester: Zoologie
mit 2 wöchentlichen Lehrstunden.
2. Semester: Botanik
II. Classe. 1. Semester: Mineralogie
Ober-Realschule.
IV. Classe. Zoologie
V. Classe. Botanik
VI. Classe. Mineralogie und Geognosie
Als nun in Folge der Feststellung der Staats-Grundgesetze die Real-