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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 
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V. Classe, wöchentlich 3 Stunden: Die Lehre von der Ebene. Projectionen von 
Körpern, die durch Ebenen hegränzt sind; Schnitte von Körpern mit Ebenen; gegenseitige 
Durchschnitte der Körper; krumme Linien und deren Beziehung zu geraden Linien und 
Ebenen. 
VI. Classe, wöchentlich 3 Stunden: Erzeugung und Darstellung krummer Flächen; 
Tangential-Ebenen an krummen Flächen. Schiefe Projection (Schattenlehre). 
VII. Classe, wöchentlich 3 Stunden: Centrale Projection (Perspective). Recapitulation 
der gesammten darstellenden Geometrie mit praktischen Anwendungen behufs Erlernung 
geeigneter Darstellungsweisen technischer Objecte. 
Freihandzeichnen. 
Lehrziel: Vcrständniss und Gewandtheit des Freihandzeichnens sowohl mit Be 
ziehung auf die verschiedenen praktischen Verwerthungen desselben, als mit Hinwirkung 
auf die Bildung des Geschmackes. 
Das Freihandzeichnen wird im II.—VII. Jahre in je vier Stunden geübt. Das schnellere 
oder langsamere Fortschreiteu des Schülers von den leichteren Aufgaben zu den schwereren 
innerhalb dieser Zeit kann von Talent und Fleiss abhängig gemacht werden; im Allgemeinen 
hat aber zu gelten, dass in der II. Classe, anschliessend an das Zeichnen geometrischer 
Figuren mit freier Hand und mit theilweiser Fortsetzung dieser Vorübungen, das Flach 
ornament und in der III. Classe Letzteres und Conturen des menschlichen Kopfes gezeichnet 
werden sollen. 
In den nächsten vier Jahren soll das Zeichnen nach Vorlagen mit Schatten und 
Licht und nach dem Runden, sowie das Studium des plastischen Ornamentes geübt werden. 
Ueber diese Gränzen darf der Zeichenunterricht nicht hinausgreifen; aber er soll streng 
und systematisch geführt werden, um seinem Zwecke, der in einer guten Vorbereitung 
besteht, mit möglichster Vollständigkeit zu entsprechen. _ 
Das Materiale soll im Anfänge der Bleistift und beim Ornamente auch die Leder, 
später Kohle und Kreide sein. Beim Zeichnen des Ornamentes darf Tusch und Aquarell 
farbe verwendet werden, um dem Schüler die Handhabung des Pinsels und die ersten 
Elemente des Tones und der Farbe beizuhringen. 
Das Modelliren bleibt der freien Theilnahme vorzüglich Befähigter Vorbehalten; 
eine Dispens vom Unterrichte im Freihandzeichnen für die Theilnehmer an ersterem findet 
nicht Staat. 
Trotz des allzuerkennenden Fortschrittes gegenüber dem früheren Lehr 
plan sind die ererbten Uebclstände bei vielen Schulen noch nicht geschwunden, 
und herrscht die Uebung, dass der Schüler Jahr aus Jahr ein Vorlagen copirt, 
welche mehr oder minder gut, den Lernenden in ewiger Abhängigkeit erhalten. 
Der ganze Unterricht läuft häufig, streng genommen, nur darauf hinaus, den 
Schüler am Copiren eben nicht zu hindern. 
Es kann auf diese Weise Vorkommen, dass der Lernende nach mehrjäh 
rigem Unterrichte im Zeichnen durchaus nicht im Stande ist, irgend ein ein 
faches Object, z. B. einen Tisch nach perspectivischen Grundsätzen richtig 
darzustellen, obwohl derselbe Schüler schwierige Musterblätter, zum Uebermass 
schattirt, genau wiedergibt. 
Fs ist eben ein grosser Uebelstand, dass man auf die Ausführung der 
Zeichnungen seitens des Publikums und der Schulaufsichts-Organe einen allzu 
hohen Werth legt und durchaus immer hübsche Bildchen zu sehen wünscht. 
Diess führt jeden noch so gewissenhaften Lehrer im weitern Verlaufe unfehlbar 
dahin, förmliche kleine Kunstwerke für Schüler-Arbeiten auszugeben und die 
Trefflichkeit der Unterrichts-Methode nach solchem Plunder bemessen zu lassen.
	        
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