dieser Figuren, das geometrische Ornament und Elemente des Flachornaments.
Daran schliesst sich das Zeichnen räumlicher geometrischer Gebilde aus
freier Hand nach perspectivischen Grundsätzen, durchgeführt an passenden Draht
und Holzmodellen.
Auf der zweiten Unterrichtsstufe folgen Uebungen im Ornamenten-Zeichnen
nach Entwürfen des Lehrers an der Schultafel, wie auch ausnahmsweise nach
farblosen und polychromen Musterblättern, wobei der Schüler in passender Weise,
über die Stilart des Ornaments zu belehren ist. Die Zusammenstellung und Appro
bation dieser Vorlagenwerke wird die Sorge der Regierung sein müssen. Auch
gehören hieher das Zeichnen nach dem plastischen Ornament, Gedächtniss-
Zeiehnungs-Uebungen und fortgesetzte perspectivische Darstellungen geeigneter
technischer Objecte.
Die dritte Unterrichtsstufe hätte über das Zeichnen nach plastischen
Köpfen nicht hinauszugehen; zuerst wären die Proportionen des menschlichen
Gesichtes zu besprechen und nach Vorzeichnungen des Lehrers an der Schul
tafel in Conturen einzuüben. Hierauf hätten Gesichts- und Kopfstudien nach
geeigneten Gipsmodellen zu folgen. Das Ornamentenzeichnen als Fortsetzung
des auf der zweiten Stufe Gelernten, ferner die G edächtniss-Zeichnungsübungen
wären gleichfalls nicht zu vernachlässigen.
Die Darstellungsweise betreffend, sehe der Lehrer auf möglichst einfache
und zeitsparende Manieren; den Conturen ist, wie schon erwähnt wurde, das
Hauptaugenmerk zuzuwenden.
So viel vom Freihandzeichnen, wie dasselbe an unsern Realschulen, Real-
Gymnasien, Gewerbschulen u. s. w. geübt werden sollte. Das geometrische
Zeichnen von der zweiten Classe an 1 ) ist an die Vorträge der Geometrie ge
bunden und kann der Weg kaum verfehlt werden. Zu bedauern ist, dass die ausser
ordentliche Ungleichartigkeit der Lehrpläne an den Realschulen, welche in der
Abhängigkeit dieser Anstalten von den Landtagen ihren Grund hat, der
Freizügigkeit der Studirenden in den österreichischen Kronländern unübersteig-
liche Hindernisse entgegensetzt. Die krassen Uebelstände in dieser Richtung
haben zu den begründetsten Klagen Veranlassung gegeben, und wäre eine
Abhilfe im Wege der Reichsgesetzgebung anzustreben. Sie thut dringend Roth,
soll der Schaden nicht unheilbar werden.
Der Hauptsache nach sollten im geometrischen Zeichnen an den Unter-
classen die Constructionslehre, im letzten Semester auch die Anfangsgründc
der Projectionslehre vorgenommen werden, während die eigentliche darstellende
Geometrie den Oberclassen angehört. Doch müsste der Lehrstoff in allen
Kronländern nach den einzelnen Classen gleich abgegränzt werden, damit das
Publikum in der Freizügigkeit nicht so schwer geschädiget sei, wie bisher.