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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

dieser Figuren, das geometrische Ornament und Elemente des Flachornaments. 
Daran schliesst sich das Zeichnen räumlicher geometrischer Gebilde aus 
freier Hand nach perspectivischen Grundsätzen, durchgeführt an passenden Draht 
und Holzmodellen. 
Auf der zweiten Unterrichtsstufe folgen Uebungen im Ornamenten-Zeichnen 
nach Entwürfen des Lehrers an der Schultafel, wie auch ausnahmsweise nach 
farblosen und polychromen Musterblättern, wobei der Schüler in passender Weise, 
über die Stilart des Ornaments zu belehren ist. Die Zusammenstellung und Appro 
bation dieser Vorlagenwerke wird die Sorge der Regierung sein müssen. Auch 
gehören hieher das Zeichnen nach dem plastischen Ornament, Gedächtniss- 
Zeiehnungs-Uebungen und fortgesetzte perspectivische Darstellungen geeigneter 
technischer Objecte. 
Die dritte Unterrichtsstufe hätte über das Zeichnen nach plastischen 
Köpfen nicht hinauszugehen; zuerst wären die Proportionen des menschlichen 
Gesichtes zu besprechen und nach Vorzeichnungen des Lehrers an der Schul 
tafel in Conturen einzuüben. Hierauf hätten Gesichts- und Kopfstudien nach 
geeigneten Gipsmodellen zu folgen. Das Ornamentenzeichnen als Fortsetzung 
des auf der zweiten Stufe Gelernten, ferner die G edächtniss-Zeichnungsübungen 
wären gleichfalls nicht zu vernachlässigen. 
Die Darstellungsweise betreffend, sehe der Lehrer auf möglichst einfache 
und zeitsparende Manieren; den Conturen ist, wie schon erwähnt wurde, das 
Hauptaugenmerk zuzuwenden. 
So viel vom Freihandzeichnen, wie dasselbe an unsern Realschulen, Real- 
Gymnasien, Gewerbschulen u. s. w. geübt werden sollte. Das geometrische 
Zeichnen von der zweiten Classe an 1 ) ist an die Vorträge der Geometrie ge 
bunden und kann der Weg kaum verfehlt werden. Zu bedauern ist, dass die ausser 
ordentliche Ungleichartigkeit der Lehrpläne an den Realschulen, welche in der 
Abhängigkeit dieser Anstalten von den Landtagen ihren Grund hat, der 
Freizügigkeit der Studirenden in den österreichischen Kronländern unübersteig- 
liche Hindernisse entgegensetzt. Die krassen Uebelstände in dieser Richtung 
haben zu den begründetsten Klagen Veranlassung gegeben, und wäre eine 
Abhilfe im Wege der Reichsgesetzgebung anzustreben. Sie thut dringend Roth, 
soll der Schaden nicht unheilbar werden. 
Der Hauptsache nach sollten im geometrischen Zeichnen an den Unter- 
classen die Constructionslehre, im letzten Semester auch die Anfangsgründc 
der Projectionslehre vorgenommen werden, während die eigentliche darstellende 
Geometrie den Oberclassen angehört. Doch müsste der Lehrstoff in allen 
Kronländern nach den einzelnen Classen gleich abgegränzt werden, damit das 
Publikum in der Freizügigkeit nicht so schwer geschädiget sei, wie bisher.
	        
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