1. Gesetzliche Bestimmungen. 2. Ausstellungsobjecte.
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Eine grosse TJngleichmässigkeit macht sich insbesondere in der dritten
Realclassc geltend, wo theilweise noch Bauzeichncn, wie an den böhmischen
Realschulen oder gar auch Situationszeichnen betrieben wird. Hier sollten
unserer Meinung nach geometrische Flächen-Constructionen gelehrt werden,
wodurch einem dringenden Bedürfniss abgeholfen wäre. 1 ) Das in manchen
Realschulen gar zu stark betonte graphische Rechnen in den Unterclassen
können wir keineswegs in solcher Ausdehnung befürworten.
Das Modelliren wird als unobligater Unterrichts-Gegenstand an manchen
Mittelschulen, insbesondere böhmischen in prononcirter Weise betrieben. Dieser
Vorgang ist nicht zu lohen. Ohne dem Modelliren seinen praktischen Werth
absprechen zu wollen, fühlen wir uns doch zu der Bemerkung veranlasst, dass
Realschulen oder gar Real-Gymnasien mit Gewerbschulen keineswegs in dieser
Beziehung concurriren dürfen. Auch die hie und da hervortretende naturali
stische Richtung des Modellirens wollen wir durchaus vermieden wissen.
Der in Rede stehende Gegenstand führt uns naturgemäss zu den Gewerb
schulen. In Oesterreich bestehen selbstständige Gewerbeschulen mit durchaus
verschiedenen, den localen Bedürfnissen angepassten Organisationen und ge
werbliche Fortbildungsschulen, meist mit Realschulen in Verbindung.
Von der Durchführung eines bestimmten Lehrplanes im Zeichnen musste
bisher desshalb abgesehen werden, weil die Frequenz dieser Anstalten überaus
schwankend und unregelmässig ist. Diess bezieht sich vorzüglich auf die Fort
bildungsschulen ; die selbstständigen Gewerbeschulen oder sonstige Specialschulen
sind allerdings regelmässiger besucht, dafür aber ist ihre Anzahl in Oester
reich verhältnissig noch so klein, dass man erst von einem guten Anfang in dieser
Beziehung reden kann.
Dass das Zeichnen an allen diesen Anstalten eine ganz und gar prak
tische, den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Richtung haben müsse, kann
als selbstverständlich vorausgesetzt worden. Diess bezieht sich speciell auf das
Linealzeichnen; im Freihandzeichnen gelten die bei den Mittelschulen aulge
stellten Principion. Darüber hinaus müssen für Specialzwecke V orlagenwerke
mit gesetzlicher Approbation benützt werden, wie denn auch das Modelliren
überall genau die gewerblichen Verhältnisse wiederspiegelt, z. B. in Stein
schönau die Glasindustrie, in einigen Bezirken Wiens die Meerschaum-Bildnerei,
Broncearbeit u. s. w. 2 )
2. Ausstellungsobjecte.
Zur Besprechung der einzelnen ausgestellten Arbeiten übergehend, haben
wir zu bemerken, dass dieselben aus den bisher entwickelten Gesichtspuncten
1) Geometrische Flächenverzierungen, Masswerke u. s. w., wie man sie beinahe in allen
Stilarten findet, und die der Combinationsgabe des Schülers das weiteste Feld eröffnen.
2) Wir verweisen auf die von der Commission zur Regelung des Zeichenunterrichtes zusammen
gestellte Broschüre: „Entwürfe von Lehrplänen und Instructionen zur Regelung des Zeichen-
Unterrichtes ”