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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Gesetzliche Bestimmungen. 2. Ausstellungsobjecte. 
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Eine grosse TJngleichmässigkeit macht sich insbesondere in der dritten 
Realclassc geltend, wo theilweise noch Bauzeichncn, wie an den böhmischen 
Realschulen oder gar auch Situationszeichnen betrieben wird. Hier sollten 
unserer Meinung nach geometrische Flächen-Constructionen gelehrt werden, 
wodurch einem dringenden Bedürfniss abgeholfen wäre. 1 ) Das in manchen 
Realschulen gar zu stark betonte graphische Rechnen in den Unterclassen 
können wir keineswegs in solcher Ausdehnung befürworten. 
Das Modelliren wird als unobligater Unterrichts-Gegenstand an manchen 
Mittelschulen, insbesondere böhmischen in prononcirter Weise betrieben. Dieser 
Vorgang ist nicht zu lohen. Ohne dem Modelliren seinen praktischen Werth 
absprechen zu wollen, fühlen wir uns doch zu der Bemerkung veranlasst, dass 
Realschulen oder gar Real-Gymnasien mit Gewerbschulen keineswegs in dieser 
Beziehung concurriren dürfen. Auch die hie und da hervortretende naturali 
stische Richtung des Modellirens wollen wir durchaus vermieden wissen. 
Der in Rede stehende Gegenstand führt uns naturgemäss zu den Gewerb 
schulen. In Oesterreich bestehen selbstständige Gewerbeschulen mit durchaus 
verschiedenen, den localen Bedürfnissen angepassten Organisationen und ge 
werbliche Fortbildungsschulen, meist mit Realschulen in Verbindung. 
Von der Durchführung eines bestimmten Lehrplanes im Zeichnen musste 
bisher desshalb abgesehen werden, weil die Frequenz dieser Anstalten überaus 
schwankend und unregelmässig ist. Diess bezieht sich vorzüglich auf die Fort 
bildungsschulen ; die selbstständigen Gewerbeschulen oder sonstige Specialschulen 
sind allerdings regelmässiger besucht, dafür aber ist ihre Anzahl in Oester 
reich verhältnissig noch so klein, dass man erst von einem guten Anfang in dieser 
Beziehung reden kann. 
Dass das Zeichnen an allen diesen Anstalten eine ganz und gar prak 
tische, den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Richtung haben müsse, kann 
als selbstverständlich vorausgesetzt worden. Diess bezieht sich speciell auf das 
Linealzeichnen; im Freihandzeichnen gelten die bei den Mittelschulen aulge 
stellten Principion. Darüber hinaus müssen für Specialzwecke V orlagenwerke 
mit gesetzlicher Approbation benützt werden, wie denn auch das Modelliren 
überall genau die gewerblichen Verhältnisse wiederspiegelt, z. B. in Stein 
schönau die Glasindustrie, in einigen Bezirken Wiens die Meerschaum-Bildnerei, 
Broncearbeit u. s. w. 2 ) 
2. Ausstellungsobjecte. 
Zur Besprechung der einzelnen ausgestellten Arbeiten übergehend, haben 
wir zu bemerken, dass dieselben aus den bisher entwickelten Gesichtspuncten 
1) Geometrische Flächenverzierungen, Masswerke u. s. w., wie man sie beinahe in allen 
Stilarten findet, und die der Combinationsgabe des Schülers das weiteste Feld eröffnen. 
2) Wir verweisen auf die von der Commission zur Regelung des Zeichenunterrichtes zusammen 
gestellte Broschüre: „Entwürfe von Lehrplänen und Instructionen zur Regelung des Zeichen- 
Unterrichtes ”
	        
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