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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1.  Geschichte  und  Einrichtung.

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Die  didaktisch-pädagogische  Aufsicht  des  Kindergartens  liegt  dem  Bezirks-Schulinspector
  ab.  Im  Uebrigen  sind  die  öffentlichen  Kindergärten  durch  die
Ortsschulbehörde,  die  Privatkindergärten  durch  die  Bezirks  -  Schulbehörde  zu
überwachen.  Der  Ortsschulbehörde  steht  es  frei,  zur  unmittelbaren  Ueberwachung
  der  öffentlichen  Kindergärten  ein  Krauen-  Oomite  beizuziehen,  das  die
Aufgabe  hat,  die  Anstalt  von  Zeit  zu  Zeit  zu  besuchen  und  die  zur  Körderung
derselben  dienlichen  Anträge  an  die  Ortsschulbehörde  zu  stellen.
Kindergärten,  an  welchen  die  in  der  Verordnung  enthaltenen  Vorschriften
nicht  beachtet  oder  den  Zweck  gefährdende  Gebrechen  offenbar  werden,  sind
von  der  Landes-Schulbehörde  zu  schliessen.
Abtheilung  b)  handelt  von  der  Heranbildung  der  Kindergärtnerinnen.
Zu  diesem  Zwecke  sollen  besondere  Lehrcurse  an  einzelnen  öffentlichen
Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten  eingerichtet  werden,  für  welche  folgende  Bestimmungen ­
  gelten:
I.  Der  Lehrcurs  dauert  ein  Jahr.  Die  Zahl  der  Aufzunehmenden  darf
40  nicht  überschreiten.
II.  Zur  Aufnahme  ist  erforderlich:  1.  Das  Alter  von  nicht  weniger  als
16  und  nicht  mehr  als  30  Jahren;  2.  physische  Tüchtigkeit;  3.  sittliche  Unbescholtenheit; ­
  4.  jenes  Mass  von  Wissen  und  Können,  welches  als  Lehrziel
für  die  allgemeine  Volksschule  durch  die  Schul-  und  Unterrichts-Ordnung  festgestellt ­
  und  durch  eine  Aufnahmsprüfung  zu  erproben  ist;  5.  musikalisches
Gehör  und  eine  gute  Singstimme.
III.  Die  Unterrichts-Gegefistände  sind:  1.  Pädagogik,  bezogen  auf  Kleinkindererziehung ­
  und  die  Kindergarten  -  Theorie;  2.  Anleitung  zu  den  Beschäftigungen ­
  und  Spielen  des  Kindergartens;  3.  Sprach-  und  Sachunterricht:  Lecture
und  Aufsatzübungen,  Unterweisung  im  Besprechen  von  Naturobjecten  und  Bildern,
Aneignung  von  Erzähl-,  Anschauungs-  und  Memorirstoffen  und  Anleitung  zur
praktischen  Behandlung  derselben;  4.  geometrische  Eormenlehre  und  Zeichnen
mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  des  Kindergartens;  5.  Gesang;  6.  Turnen.
Ueberdiess  haben  sich  dis  Candidatinnen  das  ganze  Jahr  hindurch  unter  entsprechender ­
  Anleitung  an  der  praktischen  Thätigkeit  im  Kindergarten  zu  betheiligen. ­
  Der  Lehrplan  wird  vom  Unterrichtsminister  festgestellt.
IV.  Nach  Vollendung  des  Lehrcurses  erhalten  die  Zöglinge  auf  Grund
einer  gut  bestandenen  (theoretisch-praktischen)  Prüfung  ein  Befähigungs-Zeugniss
als  Kindergärtnerin.
Das  Befähigungs  -  Zeugniss  als  Kindergärtnerin  kann  auch  von  Jenen  erworben ­
  werden,  welche  sich  durch  Privatstudium  und  durch  ein  mindestens
dreimonatliches  Hospitiren  in  einem  gut  eingerichteten  Kindergarten  für  den
Beruf  einer  Kindergärtnerin  herangebildet  habe  und  an  einer  k.  k.  Lehrerinnen-Bildungsanstalt
  sich  einer  theoretisch-praktischen  Prüfung  mit  Erfolg  unterziehen.
Ausserdem  können  Ourse  zur  Heranbildung  von  Kindergärtnerinnen  auch
mit  gut  eingerichteten  Kindergärten  mit  Genehmigung  des  Unterrichtsministers
            
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