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Volltext: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

1. Geschichte und Einrichtung. 
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Die didaktisch-pädagogische Aufsicht des Kindergartens liegt dem Bezirks- 
Schulinspector ab. Im Uebrigen sind die öffentlichen Kindergärten durch die 
Ortsschulbehörde, die Privatkindergärten durch die Bezirks - Schulbehörde zu 
überwachen. Der Ortsschulbehörde steht es frei, zur unmittelbaren Ueber- 
wachung der öffentlichen Kindergärten ein Krauen- Oomite beizuziehen, das die 
Aufgabe hat, die Anstalt von Zeit zu Zeit zu besuchen und die zur Körderung 
derselben dienlichen Anträge an die Ortsschulbehörde zu stellen. 
Kindergärten, an welchen die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften 
nicht beachtet oder den Zweck gefährdende Gebrechen offenbar werden, sind 
von der Landes-Schulbehörde zu schliessen. 
Abtheilung b) handelt von der Heranbildung der Kindergärtnerinnen. 
Zu diesem Zwecke sollen besondere Lehrcurse an einzelnen öffentlichen 
Lehrerinnen - Bildungsanstalten eingerichtet werden, für welche folgende Be 
stimmungen gelten: 
I. Der Lehrcurs dauert ein Jahr. Die Zahl der Aufzunehmenden darf 
40 nicht überschreiten. 
II. Zur Aufnahme ist erforderlich: 1. Das Alter von nicht weniger als 
16 und nicht mehr als 30 Jahren; 2. physische Tüchtigkeit; 3. sittliche Un 
bescholtenheit; 4. jenes Mass von Wissen und Können, welches als Lehrziel 
für die allgemeine Volksschule durch die Schul- und Unterrichts-Ordnung fest 
gestellt und durch eine Aufnahmsprüfung zu erproben ist; 5. musikalisches 
Gehör und eine gute Singstimme. 
III. Die Unterrichts-Gegefistände sind: 1. Pädagogik, bezogen auf Klein 
kindererziehung und die Kindergarten - Theorie; 2. Anleitung zu den Beschäfti 
gungen und Spielen des Kindergartens; 3. Sprach- und Sachunterricht: Lecture 
und Aufsatzübungen, Unterweisung im Besprechen von Naturobjecten und Bildern, 
Aneignung von Erzähl-, Anschauungs- und Memorirstoffen und Anleitung zur 
praktischen Behandlung derselben; 4. geometrische Eormenlehre und Zeichnen 
mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Kindergartens; 5. Gesang; 6. Turnen. 
Ueberdiess haben sich dis Candidatinnen das ganze Jahr hindurch unter ent 
sprechender Anleitung an der praktischen Thätigkeit im Kindergarten zu be 
theiligen. Der Lehrplan wird vom Unterrichtsminister festgestellt. 
IV. Nach Vollendung des Lehrcurses erhalten die Zöglinge auf Grund 
einer gut bestandenen (theoretisch-praktischen) Prüfung ein Befähigungs-Zeugniss 
als Kindergärtnerin. 
Das Befähigungs - Zeugniss als Kindergärtnerin kann auch von Jenen er 
worben werden, welche sich durch Privatstudium und durch ein mindestens 
dreimonatliches Hospitiren in einem gut eingerichteten Kindergarten für den 
Beruf einer Kindergärtnerin herangebildet habe und an einer k. k. Lehrerinnen- 
Bildungsanstalt sich einer theoretisch-praktischen Prüfung mit Erfolg unterziehen. 
Ausserdem können Ourse zur Heranbildung von Kindergärtnerinnen auch 
mit gut eingerichteten Kindergärten mit Genehmigung des Unterrichtsministers
	        
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