1. Geschichte und Einrichtung.
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Die didaktisch-pädagogische Aufsicht des Kindergartens liegt dem Bezirks-
Schulinspector ab. Im Uebrigen sind die öffentlichen Kindergärten durch die
Ortsschulbehörde, die Privatkindergärten durch die Bezirks - Schulbehörde zu
überwachen. Der Ortsschulbehörde steht es frei, zur unmittelbaren Ueber-
wachung der öffentlichen Kindergärten ein Krauen- Oomite beizuziehen, das die
Aufgabe hat, die Anstalt von Zeit zu Zeit zu besuchen und die zur Körderung
derselben dienlichen Anträge an die Ortsschulbehörde zu stellen.
Kindergärten, an welchen die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften
nicht beachtet oder den Zweck gefährdende Gebrechen offenbar werden, sind
von der Landes-Schulbehörde zu schliessen.
Abtheilung b) handelt von der Heranbildung der Kindergärtnerinnen.
Zu diesem Zwecke sollen besondere Lehrcurse an einzelnen öffentlichen
Lehrerinnen - Bildungsanstalten eingerichtet werden, für welche folgende Be
stimmungen gelten:
I. Der Lehrcurs dauert ein Jahr. Die Zahl der Aufzunehmenden darf
40 nicht überschreiten.
II. Zur Aufnahme ist erforderlich: 1. Das Alter von nicht weniger als
16 und nicht mehr als 30 Jahren; 2. physische Tüchtigkeit; 3. sittliche Un
bescholtenheit; 4. jenes Mass von Wissen und Können, welches als Lehrziel
für die allgemeine Volksschule durch die Schul- und Unterrichts-Ordnung fest
gestellt und durch eine Aufnahmsprüfung zu erproben ist; 5. musikalisches
Gehör und eine gute Singstimme.
III. Die Unterrichts-Gegefistände sind: 1. Pädagogik, bezogen auf Klein
kindererziehung und die Kindergarten - Theorie; 2. Anleitung zu den Beschäfti
gungen und Spielen des Kindergartens; 3. Sprach- und Sachunterricht: Lecture
und Aufsatzübungen, Unterweisung im Besprechen von Naturobjecten und Bildern,
Aneignung von Erzähl-, Anschauungs- und Memorirstoffen und Anleitung zur
praktischen Behandlung derselben; 4. geometrische Eormenlehre und Zeichnen
mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Kindergartens; 5. Gesang; 6. Turnen.
Ueberdiess haben sich dis Candidatinnen das ganze Jahr hindurch unter ent
sprechender Anleitung an der praktischen Thätigkeit im Kindergarten zu be
theiligen. Der Lehrplan wird vom Unterrichtsminister festgestellt.
IV. Nach Vollendung des Lehrcurses erhalten die Zöglinge auf Grund
einer gut bestandenen (theoretisch-praktischen) Prüfung ein Befähigungs-Zeugniss
als Kindergärtnerin.
Das Befähigungs - Zeugniss als Kindergärtnerin kann auch von Jenen er
worben werden, welche sich durch Privatstudium und durch ein mindestens
dreimonatliches Hospitiren in einem gut eingerichteten Kindergarten für den
Beruf einer Kindergärtnerin herangebildet habe und an einer k. k. Lehrerinnen-
Bildungsanstalt sich einer theoretisch-praktischen Prüfung mit Erfolg unterziehen.
Ausserdem können Ourse zur Heranbildung von Kindergärtnerinnen auch
mit gut eingerichteten Kindergärten mit Genehmigung des Unterrichtsministers