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Mittelschulen: XIII. Stenographie.
Jahren manche günstige 4 eränderung. So wurde in der Sitzung des nieder
österreichischen Landtags vom 30. März 18G4 auf Andringen mehrerer Abgeord
neten der Beschluss gefasst, das Schülerhonorar aufzuheben und dafür den
Lehrern der Stenographie an den Landes - Mittelschulen ein Honorar von
50 Gulden per wöchentliche Lehrstunde auszusetzen. Im Jahre 1866 wurde
von der Commune Wien das Schülerhonorar ebenfalls aufgehoben und durch
ein fixes Honorar von 50 Gulden per wöchentliche Lehrstunde ersetzt.
An den Staats-Mittelschulen erhielt durch Verordnung des hohen
Unterrichts-Ministeriums vom 8. Juni 1871 Z. 4275 „betreffend die Ertheilung
des Unterrichts in den freien Lehrgegenständen an den Mittelschulen des
Staats und die Entlohnung der Lehrer derselben aus dem Studienfond” der
Unterricht in der Stenographie officielle Geltung. In dieser Verordnung wurde
ausdrücklich bestimmt: „Jenen Lehrfächern, welche beim Vorhandensein dieser
\ oraussetzungen (Nachweisung des Unterrichts - Bedürfnisses durch Anmel
dung von 30 öffentlichen Schülern, Nachweisung der Befähigung des Lehrers
durch Prüfungszeugniss) ohne eine specielle Genehmigung gelehrt werden
können, ist künftighin auch die Stenographie beizuzählen.”
In dieser Verordnung heisst es ferner: „Durch erwirkte Zulassung wird
das freie Lehrfach für den betreffenden Schüler insofern ein obligater Lehr
gegenstand, als er den Unterricht durch den betreffenden Semester beizu
wohnen und sich allen Lebungen mit ununterbrochenem Eleisse zu unter
ziehen hat. Der Bücktritt eines Schülers während des Semesters kann vom
Lehrkörper nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gestattet
werden. Das eigenmächtige Ausbleiben eines Schülers vom Unterricht in
einem frei gewählten Gegenstände wird bei Bestimmung der allgemeinen
Eleissclasse in Einrechnung gebracht.” Das Honorar wurde mit 60 fl. per
wöchentliche Lehrstunde festgesetzt. Bezüglich des stenographischen Unterrichts
wurde speciell bestimmt, dass derselbe nur in den oberen Classen der Mittel
schulen zu ertheilen sei.
Mögen in den citirten V erordnungen noch manche und berechtigte
V iinsche der Fachlehrer der Stenographie unerfüllt geblieben sein, so lässt
sich doch nicht leugnen, dass in den letzten zwanzig Jahren und speciell in
den letzten 12 Jahren die Stenographie sich von Seite der österreichischen
Unterrichtsbehörden einer Begünstigung erfreute, welche auf die Verbreitung
dieses Gegenstandes wohlthätig einwirkte. 1 )
sfalistischen Ausweisen an folgenden
1) Im Schuljahre 1871 — 72 wurde nach den amtlichen
Mittelschulen stenographischer Unterricht ertheilt:
I Gymnasien: Wien akademisches Gymnasium 52 Schüler, Theresianum 24-, Josefstädter 31,
Schotten 54; Seitenstetten 15, Krems 94, Horn 27, Melk 40, Linz 5t, Kremsmünster 51, Salzburg 29,
Graz I. 6o, II. 27, Marburg 46, Klagenfurt 39, Laibach 85, Cilly 50, Triest k. k. G. 30, Communal 42,
Görz 42, Meran 33, Bozen 34, Brixen 26, Hall 25, Trient 20, Trag, Neustadt 29, Altstadt 47,
Kleinseite 105, Saaz 34, Dupau 25, Königgrätz 29, Leitmeritz 49, Pilsen 44, Budweis cechiseh 55,
deutsch 52, Brünn 50, Iglau 20, Znaim 37, Olmütz deutsch 72, slav. 53, Gaya 38, Kremsier 48,