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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

2b  Volks-  und  Bürgerschulen:  II.  Kinder-Bewahranstalt  und  Kindergarten.
verbunden  werden.  Solche  Lehrcurse  können  vom  Minister  das  Oeffentlichkeitsrecht
  unter  der  Bedingung  erhalten,  dass  der  Lehrplan  nicht  wesentlich  von
dem  der  Lehrcurse  an  den  öffentlichen  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  abweiche,
dass  bei  der  Bestellung  der  Lehrer  die  Bestätigung  der  Landes  -  Schulbehörde
eingeholt,  und  dass  die  Schlusspriifung  unter  der  Leitung  eines  Abgeordneten
der  letztem  vorgenommen  werde.
Ausserhalb  der  im  Reichsrathe  vertretenen  Länder  erworbene  Befähigungs-Zeugnisse
  bedürfen  der  ausdrücklichen  Anerkennung  des  Unterrichtsministers.
Im  §.  25  der  "V  erordnung  folgt  dann  die  für  die  Verbesserung  der  Erziehung ­
  im  Allgemeinen  wichtige  Bestimmung,  dass  die  Mädchen  in  der  Oberclasse
  der  Volks  -  und  Bürgerschule  nach  Thunliehkeit  zur  Theilnahme  an  den
Spielen  und  Beschäftigung  des  Kindergartens  beizuziehen  sind,  und  dass  überdiess
  jeder  Leiter,  jede  Leiterin  eines  Kindergartens  berechtigt  ist,  Mädchen,
welche  der  Schulpflicht  bereits  genügt  haben,  eine  Anleitung  zur  naturgemässen
Kinderpflege  zu  geben  und  ihnen  über  den  dadurch  erzielten  Erfolg  Zeugnisse
auszustellen.
Unter  B  wird  von  den  Kinderbewahranstalten  gehandelt.  Zur  Errichtung
derselben  ist  die  Bewilligung  der  Landes  -  Schulbehörde  erforderlich,  der  es  in
jedem  Falle  zusteht,  die  Bedingungen  dieser  Bewilligung  festzusetzen.  Für
die  Beaufsichtigung  gelten  dieselben  Bestimmungen,  wie  für  die  Aufsicht  der
Kindergärten.
Die  Theilnahme  der  Lehrer  Oesterreichs  an  der  Kindergartensache  und
ihr  lebhaftes  Interesse  für  dieselbe  gab  sich  dadurch  kund,  dass  bei  Gelegenheit
des  4.  österreichischen  Lehrertages  in  Linz  im  Jahre  1871  eine  Section
zur  Verbreitung  von  Kindergärten  ins  Leben  trat,  welche  in  Wien  ihren  Sitz
hat  und  an  dem  Zustandekommen  der  oben  skizzirten  Verordnung  mitwirkte.
Die  Intentionen  der  Regierung  können  jedoch,  wie  es  in  der  Natur  der
Sache  gelegen  ist,  nur  nach  und  nach  ihre  Verwirklichung  finden;  insbesondere
da.  mit  der  Heranbildung  einer  ausreichenden  Anzahl  von  Kindergärtnerinnen
begonnen  werden  muss,  die  Verbindung  von  Lehrcurscn  aber  mit  den  öffentlichen ­
  Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten,  die  dann  nothwendig  auch  Uebungs-Kindergärten
  erfordern,  bei  der  gegenwärtig  in  den  grossen  Städten  herrschenden ­
  Wohnungs-Calamität  auf  Hindernisse  stösst.  So  viel  uns  bekannt,  ist  mit
Beginn  des  laufenden  Schuljahres  bloss  in  Gratz  ein  solcher  Lehrcurs  eröffnet
worden  und  die  Einrichtung  eines  zweiten  in  Trient  für  das  nächste  Schuljahr
in  Aussicht  genommen.  Ausserdem  ist  dem  Frauen  -  Erwerbvereine  in  Prag,
der  am  15.  November  1872  einen  Curs  für  Kindergärtnerinnen  eröffnete,  die
Bewilligung  ertheilt  worden,  seine  Schülerinnen  am  Ende  des  Schuljahres
einer  Prüfung  an  der  k.  k.  Lehrerinnen  -  Bildungsanstalt  unterziehen  und  so
mit  staatsgiltigen  Zeugnissen  versehen  zu  lassen.
In  Linz  fand  sich  im  Laufe  des  Jahres  1872  eine  Anzahl  von  Fröbelfreunden
  zusammen,  welche  sich  die  Errichtung  einen  Kindergartens  zur
            
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