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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

XIY.  Turnen.  1.  Gesetzliche  Bestimmungen.

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XIV.  Turnen. 1 )

Bericht  von  Joli.  Hoffer,  Turnlehrer  am  k.  k.  Theresianum  in  Wien.

1.  Gesetzliche  Bestimmungen.
In  dem  „Entwürfe  der  Organisation  der  Gymnasien  und  Realschulen  in
Oesterreich”  von  1849  wird  in  den  §§.  18  und  19  des  Gymnasialplanes  das
Turnen  (Gymnastik)  als  freier  Lehrgegenstand  aufgeführt  und  in  §.  21  für  dasselbe ­
  ebenfalls  die  Zulässigkeit  der  Obligat  -  Erklärung  ausgesprochen  für  Anstalten, ­
  an  denen  es  sich  „als  ausführbar  und  zweckmässig  herausstellt.”
§.113  schreibt  vor,  dass  der  Schluss-Conferenz  sämmtliche  Rebenlehrer
beizuziehen  sind  und  ein  Schreiben  des  Herrn  Ministers  für  Cultus  und  Unterricht ­
  vom  24.  November  1849  (Reichsgesetzblatt,  Stück  VIII.,  Nr.  37)
wodurch  einige  Bestimmungen  des  Entwurfes  ohne  V  erzog  in  V  irksamkeit
gesetzt  werden,  empfiehlt  die  Zuziehung  besonders  der  Turnlehrer,  „weil
diese  nicht  selten  in  der  Lage  sein  dürften,  Aufschlüsse  über  die  sittlichen
Zustände  und  Bedürfnisse  der  Schüler  und  entsprechende  Rathschläge  zu  erzahlreichen,

  bis  dahin  gebundenen  Heerkörpers  treten  kann;  das  Heer  selbst  wird  dämm  nicht  rasch
genug  verfügbar  sein.  Wir  müssen  übrigens  auch  darauf  gefasst  sein,  dass  künftighin  viel  grossere
Massen  zur  Verwendung  kommen  werden,  daher  umsomehr  auch  die  Landwehr,  weil  ja  die  \  i  ifiir
grenze  aufgelöst  wird,  mithin  die  Aufgaben,  welche  der  Milit'ärgrenze  im  Rücken  de.,  stehenden
Heeres  zugedacht  waren,  naturgemäss  auf  die  Landwehr  übergehen  werden  die  Landwehr
also  in  grossen  Kriegen  gleich  von  Haus  aus,  wenigstens  zum  Theil  in  Action  gebracht  wird,  die.s
erfordert  also,  dass  wir  die  Landwehr  unbedingt  fähig  machen  müssen,  so  rasch  als  möglich  verfügbar
zu  sein.  Es  wurde  der  Vorwurf  gemacht,  dass  das  Gesetz  vom  Jahre  1868  eigentlich  nie  zur  Ausführung ­
  gebracht  worden  sei,  denn  wenn  es  zur  Auführung  gebracht  worden  wäie,  würde  es
falls  den  Zweck  vollständig  erfüllen.  Meine  Herren!  ich  muss  bestreiten,  dass  das  Gesetz  nicht  zur
Ausführung  gebracht  worden  ist.  Was  sind  die  Grundbedingungen  des  Gesetzes?  In  erster  Reihe
die  Zuführung  der  Mannschaft  im  Wege  der  Rekrutirung,  der  Ausscheidung  aus  dem  Heere  as
ist  geschehen.  Die  zweite  Bedingung  des  Gesetzes  ist  die,  dass  die  Ausbildung  der  Landwehrre  ruten
durch  das  Heer  mitbesorgt  werde.  Das  ist  auch  geschehen  und  ich  muss  hier  dankbar  constatiren
dass  sowohl  von  Seite  des  hohen  Kriegsministeriums,  als  von  Seite  sämmtlichei  Ileeresbehör  en  un
Truppen  mit  der  grössten  Bereitwilligkeit  —  Alles  gelban  worden  ist,  um  der  Landwehr  untei
Arme  zu  greifen  und  sie  wenigstens  in  den  Zustand  zu  versetzen,  in  dem  sie  sich  heute  be  in
Der  sehr  geehrte  Herr  Abgeordnete  aus  Steiermark  beruft  sich  auf  die  Belobungen  und  Anerkennungen
welche  die  Landwehr  errungen  hat.  Das  ist  allerdings  richtig;  die  Landwehr  hat  Anerkennungen,
hat  Belobungen  errungen,  hat  sie  selbst  aus  dem  Munde  Sr.  Majestät  des  Kaisers  errungen  —  aber
wen  betrifft  dieses  Lob,  meine  Herren?  Es  betrifft  das  vortreffliche  Element,  das  vortreffliche
Material,  welches  in  der  Landwehr  sich  befindet.  Ich  habe  die  Landwehr  unter  den  Händen  der
histructionsofficiere  des  Heeres  heranwachsen  gesehen,  dass  man  als  Soldat  seine  wahre  ieu
darüber  haben  muss  —  aber,  meine  Herren,  es  bedingt  dies  eben,  dass  das  Heer  ununterbrochen
in  der  Lage  sei,  sich  auch  mit  der  Ausbildung  der  Landwehr  zu  beschäftigen.  Nun  erlauben  sie  mir
meine  Herren,  als  weitere  Consequenz  des  Krieges  vom  Jahre  1870  hervorzuheben,  dass  t  as
selbst  mit  seiner  inneren  Ausbildung,  die  auf  das  Höchste  angestrengt  und  angespannt  werden  muss,
so  viel  zu  thun  hat.
1)  Die  allgemeine  Einleitung  S.  138  in  der  Abtheilung:  „Volks-  und  Lürgei  schulen.
            
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