XIY. Turnen. 1. Gesetzliche Bestimmungen.
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XIV. Turnen. 1 )
Bericht von Joli. Hoffer, Turnlehrer am k. k. Theresianum in Wien.
1. Gesetzliche Bestimmungen.
In dem „Entwürfe der Organisation der Gymnasien und Realschulen in
Oesterreich” von 1849 wird in den §§. 18 und 19 des Gymnasialplanes das
Turnen (Gymnastik) als freier Lehrgegenstand aufgeführt und in §. 21 für dasselbe
ebenfalls die Zulässigkeit der Obligat - Erklärung ausgesprochen für Anstalten,
an denen es sich „als ausführbar und zweckmässig herausstellt.”
§.113 schreibt vor, dass der Schluss-Conferenz sämmtliche Rebenlehrer
beizuziehen sind und ein Schreiben des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht
vom 24. November 1849 (Reichsgesetzblatt, Stück VIII., Nr. 37)
wodurch einige Bestimmungen des Entwurfes ohne V erzog in V irksamkeit
gesetzt werden, empfiehlt die Zuziehung besonders der Turnlehrer, „weil
diese nicht selten in der Lage sein dürften, Aufschlüsse über die sittlichen
Zustände und Bedürfnisse der Schüler und entsprechende Rathschläge zu erzahlreichen,
bis dahin gebundenen Heerkörpers treten kann; das Heer selbst wird dämm nicht rasch
genug verfügbar sein. Wir müssen übrigens auch darauf gefasst sein, dass künftighin viel grossere
Massen zur Verwendung kommen werden, daher umsomehr auch die Landwehr, weil ja die \ i ifiir
grenze aufgelöst wird, mithin die Aufgaben, welche der Milit'ärgrenze im Rücken de., stehenden
Heeres zugedacht waren, naturgemäss auf die Landwehr übergehen werden die Landwehr
also in grossen Kriegen gleich von Haus aus, wenigstens zum Theil in Action gebracht wird, die.s
erfordert also, dass wir die Landwehr unbedingt fähig machen müssen, so rasch als möglich verfügbar
zu sein. Es wurde der Vorwurf gemacht, dass das Gesetz vom Jahre 1868 eigentlich nie zur Ausführung
gebracht worden sei, denn wenn es zur Auführung gebracht worden wäie, würde es
falls den Zweck vollständig erfüllen. Meine Herren! ich muss bestreiten, dass das Gesetz nicht zur
Ausführung gebracht worden ist. Was sind die Grundbedingungen des Gesetzes? In erster Reihe
die Zuführung der Mannschaft im Wege der Rekrutirung, der Ausscheidung aus dem Heere as
ist geschehen. Die zweite Bedingung des Gesetzes ist die, dass die Ausbildung der Landwehrre ruten
durch das Heer mitbesorgt werde. Das ist auch geschehen und ich muss hier dankbar constatiren
dass sowohl von Seite des hohen Kriegsministeriums, als von Seite sämmtlichei Ileeresbehör en un
Truppen mit der grössten Bereitwilligkeit — Alles gelban worden ist, um der Landwehr untei
Arme zu greifen und sie wenigstens in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich heute be in
Der sehr geehrte Herr Abgeordnete aus Steiermark beruft sich auf die Belobungen und Anerkennungen
welche die Landwehr errungen hat. Das ist allerdings richtig; die Landwehr hat Anerkennungen,
hat Belobungen errungen, hat sie selbst aus dem Munde Sr. Majestät des Kaisers errungen — aber
wen betrifft dieses Lob, meine Herren? Es betrifft das vortreffliche Element, das vortreffliche
Material, welches in der Landwehr sich befindet. Ich habe die Landwehr unter den Händen der
histructionsofficiere des Heeres heranwachsen gesehen, dass man als Soldat seine wahre ieu
darüber haben muss — aber, meine Herren, es bedingt dies eben, dass das Heer ununterbrochen
in der Lage sei, sich auch mit der Ausbildung der Landwehr zu beschäftigen. Nun erlauben sie mir
meine Herren, als weitere Consequenz des Krieges vom Jahre 1870 hervorzuheben, dass t as
selbst mit seiner inneren Ausbildung, die auf das Höchste angestrengt und angespannt werden muss,
so viel zu thun hat.
1) Die allgemeine Einleitung S. 138 in der Abtheilung: „Volks- und Lürgei schulen.