1. Gesetzliche Bestimmungen.
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Uebungen im Auswendiglernen von kleinen Lesestücken und correctem, verständlichem
Hersagen des Auswendiggelernten, ferner Uebungen im correcten
und geordneten Niederschreiben des Auswendiggelernten, des Vorgelesenen und
V orerzählten.
Ein Lehrer, der in Hebungen solcher Art erfahren ist und dabei die
täglichen Fortschritte seiner Schüler beobachtet, wird leicht die Heberzeugung
gewinnen, dass eine von diesen Uebungen getrennte oder gar ausschliessende
Beschäftigung der Kinder mit den Gesetzen der Sprache nur zu einem mechanischen
Einprägen führt, welches nicht über die Schulzeit hinausreicht, während
die darauf verwendete Zeit und Kraft des Lehrers und der Schüler anderen
wahrhaft bildenden Beschäftigungen und Unterrichts-Gegenständen und namentlich
den vorerwähnten praktischen Hebungen in der Muttersprache entzogen wird.”
Eine weitere Ausführung und theilweise Ergänzung des vorerwähnten
Erlasses bietet die Verordnung des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht
vom 23. März 1855, Z. 18788, gütig für Oesterreich ob und unter
der Enns, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Tirol, Salzburg, Steiermark,
Kärnthen, Krain, das Küstenland und die Bukowina, womit die Zahl der
Classen an den Hauptschulen bestimmt, und der in denselben zu ertheilende
Unterricht geregelt wurde.
Bezüglich des Sprachunterrichtes lautet die Verordnung im §. 4: „Die
Lehrbücher für den Sprachunterricht sind in der I. Gasse die Fibel, in der
II. Gasse das Erste Sprach- und Lesebuch, in der III. Gasse das Zweite
Sprach- und Lesebuch, in der IV. Gasse das Dritte Lesebuch nebst der neben
demselben bestehenden Sprachlehre.
Dieser Unterricht beginnt in der I. Gasse mit dem Lautiren oder
Buchstabiren, und schreitet unter steter Begleitung der Anschauungs- und
Sprachübungen bis zum mechanisch fertigen Lesen aller Druckarten der Fibel
fort, wobei die Kinder auf die verschiedenen Arten der Laute, auf die Dehnung
und Schärfung und deren Bezeichnung, dann auf die vorkommenden
Unterscheidungszeichen und auf den Gebrauch der grossen Anfangsbuchstaben
aufmerksam zu machen sind. Die in der Fibel vorhandenen Gedichte und
Erzählungen sind als Gedächtnissübungen zu benützen. In der II. Gasse ist
nebst der Vervollkommnung der mechanischen Fertigkeit im Lesen auf die
richtige Betonung durch Einführung der Kinder auf das Verständniss des
Gelesenen in sachlicher Beziehung hinzuwirken, wobei jedoch alle weitschweifigen
und die Fassungskraft der Kinder übersteigenden Erklärungen zu vermeiden
sind. In sprachlicher und orthographischer Hinsicht ist das in dem
Lesebuch unter der Aufschrift „Sprachübungen” Gegebene einzuüben und zur
richtigen Auffassung zu bringen. Zu Gedächtnissübungen dient der Stoff des
Lesebuches.
In der III. Gasse sind die Uebungen zur Vervollkommnung des fertigen
und richtigen Lesens, die Wort- und Sacherklärungen, sowie die Gedächtniss-