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"V olles - und Bürgerschulen: III. Unterricht in der deutschen Sprache.
Übungen fortzusetzen; im Grammatischen, Stilistischen und Orthographischen
ist, soweit die Anleitung des Sprach- und Lesebuches reicht, fortzusehreiten.
Das Ziel der IV. Classe ist: Vollkommenes Verständniss des Gelesenen
in sachlicher und sprachlicher Hinsicht, genaue Kenntniss der Redetheile, des
grammatischen und syntaktischen Baues der Unterrichtssprache, richtiges und
fertiges Analysiren, Bilden und Zusammenziehen der Sätze, somit auch volle
Befähigung der Schüler zur Erlernung einer anderen Sprache. Im Stilistischen
sind Beschreibungen, Erzählungen, Briefe und die im gewöhnlichen Leben
vorkommenden Geschäftsaufsätze zu verfassen, im Orthographischen ist eine
richtige und geläufige Handhabung der eingeführten Schreibweise 1 ) nebst
der richtigen Anwendung der Unterscheidungszeichen zu erzielen. Len Stoff
zu Gedächtnisübungen gibt das Lesebuch.
Dem Sprachunterrichte werden in der Regel 12 Lehrstunden in der I.,
je 10 in der II. und III., und 9 in der IV. Classe wöchentlich gewidmet,
von denen in vorzugsweiser Berücksichtigung des fertigen und richtigen
Lesens in der II. Classe 4, in der III. Classe 3 und in der IV. Classe
2 Stunden; — des Sprachlehrlichen sammt Orthographie und schrift
lichen Gedankenausdruck: in der II. Classe 3, in der III. und IV. Classe
je 4 Stunden; - endlich des Sachlichen in jeder der genannten drei Classen
3 Stunden zu verwenden sind.
Reben der Unterrichtssprache ist die zweite Landessprache,
nach Massgabe des anerkannten Bedürfnisses und der diessfalls schon beste
henden oder noch zu erlassenden besonderen Anordnungen, in den für den
Sprachunterricht festgesetzten Stunden derart zu lehren, dass sie allmählich
wenigstens bei einzelnen Lehrgegenständen als Unterrichtssprache benutzt
werden kann.
Dieses gilt namentlich von der deutschen Sprache an jenen Schulen, wo
dieselbe nicht L nterrichtssjirache ist, sondern die Stellung der zweiten Landes
sprache einnimmt.” —
Im Jahre 1863 wurde ein Versuch gemacht, die im k. k. Schulbücher
verlage erscheinenden L olksschul-Lesebücher (und zwar Eibel, Erstes
und Zweites Sprach- und Lesebuch) zu illustriren; derselbe gelang jedoch
nicht. Mit dem Erdasse des k. k. Staatsministeriums vom 26. October 1864,
Z. 10225, wurde der Absatz von illustrirten Lesebüchern für die öffentlichen
I olksschulen sistirt und nur noch für Privatschulen gestattet. —
Um den Sprachunterricht zu regeln, wurden im October 1864 die acht
Schuldistricts-Aufsichten V ien’s beauftragt, in den von Semester zu Semester
abzuhaltenden Lehrer Versammlungen der einzelnen Bezirke nach folgen
den Fragen den. Gegenstand in Berathung zu ziehen:
1) Orthographie der Volksschulbücher war seit 1851 durch Schulrath Becker nach dem
Heyse’sehen Systeme geregelt worden.