1. Gesetzliche Bestimmungen.
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1. . Soll in den vier Classen der Volksschule ein abgesonderter grammatischer Unter
richt ertheilt werden, oder soll sich der sprachliche Unterricht an die Behandlung der Lese
stücke anschliessen ?
2. Wie viel soll aus dem Gebiete der deutschen Sprachlehre in jeder Classe der vier-
classigen Volksschule vorgenommen werden, und in welcher Weise ist dieser für jede Classe
bestimmt abzugränzende Stoff zu behandeln?
3. Welchen praktischen Nutzen haben die dem 1. und 2. Sprach- und Lesebuche an
gehängten „Sprachübungen” a) für den Lehrer, b) für den Schüler? Wäre es nicht zweck
mässiger, diese „Sprachübungen” durch einen den Bedürfnissen jeder der genannten Classen
entsprechenden „Leitfaden” zu ersetzen?
4. Welchen Werth hat das für die 4. Classe der Hauptschulen bestimmte Sprachbuch
sammt Anhang? Welche Einrichtung müsste ein Lesebuch dieser Art in der That haben,
damit es praktisch verwendbar wäre?
5. Welche von den vorhandenen sprachlichen Hilfsbüchern, die praktische Schul
männer zu Verfassern haben, entsprechen den Anforderungen, welche man an derartige
Schriften stellen kann, noch am meisten?
6. Was ist bezüglich der stilistischen oder Freischreibübungen, insofern sie die Volks
schule betreffen, überhaupt zu erwähnen? Welche Art von Uebungen wäre in jeder Classe
besonders, welche nur nebenher zu betreiben? Wie können diese Uebungen einerseits mit
dem grammatischen Unterrichte, andererseits mit der Behandlung der Lesestücke in zweck
mässige Verbindung gesetzt werden?” —
Selbstverständlich wurden diese Fragen in verschiedenem Sinne beant
wortet; der eine Vortheil war jedoch gewonnen: die Schulbehörde lernte die
Anschauungen der Lehrerwelt kennen. In der Hauptsache konnte als Er
gebnis der amtlichen Berathungen zweierlei festgestellt werden: 1. Die
Volksschule bedarf neben dem Lesebuche besonderer „Sprach
übungen”, und 2. das sprachliche Material, welches auf jeder Stufe
des Unterrichts zu verarbeiten ist, muss in diesen Sprachübungen
nicht nur genau ersichtlich gemacht werden, sondern muss auch
in methodischer Beziehung für die unmittelbare Verwendung auf
den verschiedenen Unterrichtsstufen verwendbar sein. Mehrfach
wurden Stimmen aus der Lehrerwelt laut, die eine Verbesserung, beziehungs
weise Umarbeitung der vorgeschriebenen Sprach- und Lesebücher als noth-
wendig bezeichneten.
Zu diesem Behufe berief das Unterrichts - Ministerium im Jänner 1866
eine Commission zur Revision der im k. k. Schulbücher-Verlage in
Wien erschienenen deutschen Sprach- und Lesebücher für die vier-
classigen Volksschulen. Dieselbe bestand aus dem Landes-Schulinspector Vincenz
Prausek, als Vorsitzenden, dem Landes-Schulinspector M. A. Bitter v. Becker,
dem emerit. Schul- und Unterrichtsrath Joh. Ritter v. Hermann, dem Gymnasial-
Professor Alois Egger, den Directoren Paul Bernhard, Robert Niedergesäss,
Johann Niernberger und Joh. Bapt. SchwÖd. Schul- und Unterrichtsrath
Hermann trat nach den Vorberathungen aus dem Verbände der Commission.
Die Umarbeitung mangelhafter, beziehungsweise die Herstellung neuer Partien,
soweit sie die Fibel, das Erste und Zweite Sprach- und Lesebuch be
treffen, wurde dem Commissionsgliede Hiedergesäss aufgetragen, ebenso die