MAK

Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

572 
Anhang: I. Schulbauten und Schulhygiene. 
Berathung' im Sanitätsrathe als Grundlage dienen dürften. Der Bezirkssclml- 
rath von Wien hat als Resultat der eingehendsten Berathungen eine ausführ 
liche Denkschrift verfasst, welche auf den Gemeinderaths-Beschlüssen vom 
18. April 1871 und 6. März 1863 fusst und wohl die gebührende Würdigung 
finden wird. 1 ) 
All’ diese Sorge um das physische Gedeihen unserer Jugend ist nur zu 
sehr berechtigt, wenn man bedenkt, dass das Kind nach dem Reichsgesetze 
vom 14. Mai 1869 vom sechsten bis zum vierzehnten Jahre, also gerade im j 
Entwicklungsalter, den grössten Theil des Tages im Schullocale zuhriugt und 
mehr oder minder in physischer Zwangslage. 
Angeregt durch unumstössliche Thatsachen und gestützt auf strenge stati 
stische Daten über die Art und den Beginn häufig vorkommender Kinder-Krank- 
heiten haben medicinische und pädagogische Autoritäten ersten Ranges einge 
hende wissenschaftliche Forschungen in dieser Beziehung angestellt. Die Resul 
tate ihres Fleisses sind in einer Reihe ausgezeichneter Abhandlungen niederge- . 
l e gt 2 )> lln, l wir s i n( l verpflichtet, auf diese competenten Stimmen mit grösster 
1) Wir theilen die wesentlichen Bestimmungen dieser Gemeinderaths-Beschlüsse, welche die 
Sorgfalt der Grosscommune Wien um die Schulentwicklung ins hellste Licht stellen, hier mit, um spätere 
Wiederholungen zu vermeiden. 
a) Jedes neue Volksschulhaus für Knaben oder Mädchen soll nie weniger als acht, jede Bürger 
oder Töchterschule aber mindestens zehn Lehrzimmer enthalten und nicht mit einem Zinshause 
in Verbindung gebracht werden; das dritte Stockwerk, wenn eines angelegt werden muss, ent 
halte die Zeichnungssäle, die Lehrerwohnungen und nur ausnahmsweise auch Lehrzimmer. 
b) Die Lehrzimmer sind nie grösser anzulegen als nöthig, um das gesetzliche Maximum der 
Schülerzahl aufzunehmen. Dieselben dürfen nicht unter 12' und nicht über 13' (5*8—•£ M.) 
hoch, müssen licht und ventilirt sein. Der Zeichnungssaal sei immer vorhanden und entspreche 
der Grösse zweier Lehrzimmer. 
c) Ebenso muss ein Turnsaal von 24-n 0 Fläche (85-3184-□ M.) und 14' Höhe vorhanden sein, und 
desgleichen soll die Anlage eines Sommer-Turnplatzes ermöglicht werden. 
d) In jeder Schule soll ferner ein Locale in der Grösse eines Wohnzimmers zur Kanzlei und als 
Conferenz- und Lehrmiltelzimmer vorhanden sein, welches am besten in der Nähe der Stiege 
anzulegen ist, um Eltern und Angehörigen der Schüler leicht zugänglich zu sein. 
e) Die Wohnung für den Oberlehrer, aus zwei Zimmern, Cabinet, Vorzimmer und Küche bestehend, 
ist von den Lehrzimmern möglichst abgeschieden anzulegen. 
f) Stiegen und Gänge sollen luftig und licht, mindestens 3' (158 M.) breit sein, und erstere ohne 
Spitzstufen construirt werden; bei Knaben- und Mädchenschulen, falls sie unter einem Dache 
sich befinden, soll für abgesonderte Stiegen gesorgt werden. 
g) Die Aborte sind unter doppeltem Abschluss und so anzulegen, dass die Stiegen, Gange und 
Schulzimmer von dort aus nicht belästigt werden. Ihre Zahl ist gleich jener der Lehrzimmer; 
für die Lehrer sind eigene Aborte anzulegen. 
h) Zur Unterbringung eines Hausdieners soll in jedem Schulhause eine kleine Wohnung, bestehend 
aus Zimmer, Cabinet und Küche, angelegt werden. 
i) Jedes Schulhaus ist mit dem nöthigen Trink- und Nutzwasser zu versehen und muss Lager 
stätten zur Aufbewahrung des Brennmaterials besitzen. 
2) Wir nennen hier: 
Pettenkofer: Abhandlungen der naturwissenschaftlichen Commission bei der bairischen 
Akademie 1858. 
Virchow: Ueber gewisse die Gesundheit benachtheiligende Einflüsse der Schulen. Berlin 1869* 
Fahrn er: Das Kind und der Schultisch. Zürich 1865.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.