Anhang: I. Schulbauten und Schulhygiene.
Städten die Nähe von Fabriksanlagen, Schlachthäusern, Kasernen, Märkten etc. t
zu vermeiden; Feuersicherheit, Kühe und möglichste Luftreinheit sind die ersten
Gebote bei der Anlage von Schulhäusern.
"Was die Lage betrifft, so möge die Hauptrichtung des Hauses nach Südosten
gerichtet sein, obwohl manche pädagogische Autoritäten auch die Nordlage
empfehlen. 1 )
Die Anlage eines geräumigen Hofes als Sommerturnplatz oder Spielplatz
wie auch insbesondere auf dem Lande eines Schul - und Yersuchsgartens j
erscheint dringend geboten. 2 ) In dieser Richtung sind namentlich unsere schlesischen
Schulen als die vorgeschrittensten zu bezeichnen, und wird daselbst
nicht nur allen Arten von Gartengewächsen, sondern auch den Bienen, Seidenraupen
etc. die nöthige Aufmerksamkeit geschenkt.
Die Bauart des Schulgebäudes muss durchwegs eine solide sein; der
Massivbau aus Steinen oder Ziegeln (Backsteinen) ist jeder andern Bauweise
vorzuziehen. Fach- oder Riegelwände könnten nur ausnahmsweise auf dem Lande,
z. B. zu Lehrerwohnungen im obern Stockwerke verwendet werden. 3 ) Dem
Aufsteigen der Grundfeuchtigkeit ist durch sogenannte Trockenschichten (Theermörtel)
vorzubeugen; auch ist es eine stehende und gerechtfertigte Forderung,
das ebenerdige Geschoss um 0 5—1 Meter über das Strassenniveau zn
erhöhen.
Die Anzahl der Stockwerke darf im Allgemeinen zwei nicht übersteigen;
wenn ausnahmsweise ein drittes Stockwerk nöthig werden sollte, so möge es
zu Zeichensälen, Lehrerwohnungen etc., nicht aber zu regelmässigen Schulzimmern
verwendet werden.
Das Schulhaus darf ferner keine Localitäten enthalten, die fremden Zwecken
dienen, auch soll schon in den untern Classen der Volksschulen eine vollständige
Trennung der Geschlechter — selbstverständlich den Umständen entsprechend
angestrebt werden. Zur Unterbringung der Lehnnittel sollte
namentlich bei mehrclassigen Schulen stets ein passender Raum vorhanden
sein, wie denn auch die schon oft, doch bisher immer vergeblich, gestellte
Forderung nach eigenen Garderoben oder doch hiezu verwendbaren abgeschlossenen
Gängen vollste Beachtung verdient. Die Belassung der staubigen oder
nassen Oberkleider der Kinder in zahlreichen Classen muss ganz entschieden
als sanitätswidrig bezeichnet werden. 4 )
M as die weitere Haupteintheilung des Schulhauses betrifft, so richtet
sich die Anzahl der Schulzimmer, Zeichensäle, Lehrmittelzimmer, Laboratoi)
Beck: Grumlübel der modernen Jugendbildung, Berlin 1872.
2} Oesterr. Reichsgesetz vom 14. Mai 1869, §. 63.
3) Die Volksschule in Losdorf, welche unter den beigegebenen Illustrationen vorkommt, zeigt
diese Einrichtung.
4) Falk; Die sanitätspolizeiliche Ueberwachung der Schulen. Leipzig 1871.
Guillaume: Hygiene scolaire. Aarau 186S.
Abhandlungen der 43. Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte zu Innsbruck 1869.