1. Allgemeine Grundsätze.
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rien etc. selbstverständlich nach dem vorhandenen Bedürfnisse, doch sollten
folgende Grundsätze entsprechende Würdigung finden.
Die Anzahl der Lehrzimmer hat an der Volksschule nach §. 11
des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869 der Anzahl der Lehrkräfte zu entsprechen.
Sie müssen hei einer Minimalhöhe von 3-8 Meter einen Mächenraum
von 0-6 QM. bis 0-8 QM. auf das Kind, nebstbei aber ausreichenden Platz
für die TJnterrichtsbehelfe und Zugänge zu den Bänken darbieten. Jedes Schulhaus
soll einen entsprechenden Turnsaal von 4-4 Meter Höhe mit passenden
Nebenräumen, ferner ein Lehrmittelzimmer besitzen; für mehrclassige Schulhäuser
ist auch ein Zeichensaal und je nach Umständen ein Directions- oder
Conferenzzimmer nothwendig. 1 )
Die Wohnung für den Lehrer ist von den Lehrzimmern möglichst abgeschieden
oder doch so anzulegen, dass die Kinder dieselbe nicht betreten müssen,
um in ihr Schulzimmer zu gelangen.
In grösseren Schulhäusern, z. B. Bürgerschulen, Gymnasien etc. muss
selbstverständlich auch für eine entsprechende Dienerwohnung Sorge getragen
Zu der Hauptanlage eines Schulhauses gehören noch die Commumcationen
und Aborte, von denen jedoch erst später an passender Stelle die Rede
sein wird.
Zunächst handelt es sich um die zweckmässige Anlage und Einrichtung
des Schulzimmers, und bildet dieser Abschnitt naturgemass den Kernpunct
aller einschlägigen Erörterungen und schulhygienischen Bestrebungen.
Im Schulzimmer concentrirt sich ja das gesammte Schulleben; an’s Schulzimmer
ist der Schüler durch viele Tagesstunden gefesselt, und empfängt das
weiche bildsame Gemiith des Kindes daselbst die ersten tiefen ott ents
denden — Eindrücke. Hier also gilt es, die grösste Sorgfalt zu entwickeln und
nicht nur die drei Lebensfactoren: Licht, Luft und Temperatur d. h. das
Klima des Schulzimmers genau zu studiren, sondern auch die bauliche wie
nicht minder die Zimmereinrichtung auf das eingehendste zu untersuchen.
In erster Linie steht die Grösse und geometrische Grundform des Schulzimmers.
Obwohl sich die Schul-Gesetzgebungen beinahe aller cultmrten
Länder mit dieser Frage eingehend beschäftiget haben, so weisen die diessbezüglichen
Normen so grosse Differenzen auf, 3 ) dass hiedurch allein schon
der Beweis hergestellt ist, die Grösse und Gestalt eines Schulzimmers lasse
1) Die ausgestellten Pläne veranlassen uns zu der Bemerkung, dass namentlich bei Land-Zimmer,
Cabinet und Küche; die
und Küche.
3) Auf
6d‘ (0-399 □
Lehrerpult, Tafel, Kasten u. s. w.