2. Lehr- und Lesebücher.
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II. Classe. 5 Stunden.
a) Fortsetzung der Leseübungen, Besprechung nach Inhalt und Darstellungsart, besonders
bei poetischen Stücken; Beachtung des Rhythmus und Reimes; freier Vortrag erzählender
Gedichte;
b) die Glieder des einfachen Satzes insbesondere, wobei die Rection der Zeit- und Vorwörter
besonders ins Auge zu fassen ist. Das Wesentliche über die Wortbildung; die
adverbialen Bestimmungen und Fürwörter. Fortsetzung der Rechtsi hreib-Uebungen;
e) fortgesetzte Aufsatzübungen, angeknüpft theils an das Lesebuch, theils an den übrigen
Unterricht, namentlich an die Geschichte. Beschreibungen grösseren Umfanges nach
gegebenen Dispositionen.
III. Classe. 5 Stunden.
a) Fortgesetztes Lesen, Erzählen und Vortragen; Zusammenfassen alles dessen, was auf
den früheren Stufen aus der Literatur geboten wurde, mit kurzen Biographien der
bedeutendsten Schriftsteller. Anbahnung des Verständnisses für Schönheit der Form;
&) genauere Kenntniss des Satzbaues, insbesondere des zusammengesetzten Satzes, mit
Rücksicht auf die Bindewörter, Zeitformen und Redeweisen;
c) grössere Aufsätze, deren Anlage vorher besprochen wird. Die im bürgerlichen Leben
vorkommenden Geschäftsaufsätze;
d) gelegentliche Uebung im Disponiren solcher Stoffe, die dem Schüler nahe liegen. —
2. Lehr- und Lesebücher.
Wie bereits im Eingänge erwähnt wurde, hatte vor dem Insiehentreten
des neuen Schulgesetzes der k. k. Schulbücher-Verlag die Aufgabe auf
Grundlage der von der Kaiserin Maria Theresia den 13. Juni 1772 und
10. Juni 1775 getroffenen Einrichtungen nnd nach dem mit kaiserlicher Entschliessung
vom 21. Februar 1846 ausgesprochenen Grundsätze, dass die Beistellung
der Lehrbücher für die Volksschulen keine Quelle für die Staatsfinanzen
sein solle, für den Druck, Verlag und Verschleiss der Schulbücher
für die Volksschulen ausschliesslich zu sorgen.
Nachdem jedoch das Gesetz vom 14. Mai 1869, im §. 8 ausgesprochen
hat, dass über die Zulässigkeit der Lehr- und Lesebücher für die öffentlichen
Volksschulen nach Anhörung der Landes-Schulhehörden der Minister für Cultus
und Unterricht zu entscheiden habe, wurde mit Ministerial-Verordnung vom
23. November 1869, Z. 3495 (R. G. B. 1869 Nr. 170) bestimmt, dass durch
die Aufnahme eines Lehrtextes dieser Kategorie in den k. k. Schulbücher -
Verlag derselbe auch als im Sinne der angeführten Gesetzesstellen zulässig erklärt
erscheint.
Es ist Aufgabe des k. k. Schulbücher-Verlages, dass die in demselben
erscheinenden Bücher und sonstigen Artikel in jeder Hinsicht so gut und so
billig wie möglich hergestellt und in der für den Bedarf angemessenen Menge
vorräthig gehalten werden.
Ausserdem ist die Direction verpflichtet, nach den Ministerial-Verordnungen
vom 4. December 1856 und 2. December 1858 (B. G. B. 1856 Nr. 35 und
1858 Z. 228) für dürftige Schulkinder der drei ersten Volksschulclassen Armenbücher
bis zu 25 Peroent des Gesammtwerthes der im vorhergegangenen
Jahre verkauften Schulbücher dieser Classe Jahr für Jahr unentgeltlich abzu-