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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

2.  Lehr-  und  Lesebücher.

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II.  Classe.  5  Stunden.
a)  Fortsetzung  der  Leseübungen,  Besprechung  nach  Inhalt  und  Darstellungsart,  besonders
bei  poetischen  Stücken;  Beachtung  des  Rhythmus  und  Reimes;  freier  Vortrag  erzählender ­
  Gedichte;
b)  die  Glieder  des  einfachen  Satzes  insbesondere,  wobei  die  Rection  der  Zeit-  und  Vorwörter ­
  besonders  ins  Auge  zu  fassen  ist.  Das  Wesentliche  über  die  Wortbildung;  die
adverbialen  Bestimmungen  und  Fürwörter.  Fortsetzung  der  Rechtsi  hreib-Uebungen;
e)  fortgesetzte  Aufsatzübungen,  angeknüpft  theils  an  das  Lesebuch,  theils  an  den  übrigen
Unterricht,  namentlich  an  die  Geschichte.  Beschreibungen  grösseren  Umfanges  nach
gegebenen  Dispositionen.
III.  Classe.  5  Stunden.
a)  Fortgesetztes  Lesen,  Erzählen  und  Vortragen;  Zusammenfassen  alles  dessen,  was  auf
den  früheren  Stufen  aus  der  Literatur  geboten  wurde,  mit  kurzen  Biographien  der
bedeutendsten  Schriftsteller.  Anbahnung  des  Verständnisses  für  Schönheit  der  Form;
&)  genauere  Kenntniss  des  Satzbaues,  insbesondere  des  zusammengesetzten  Satzes,  mit
Rücksicht  auf  die  Bindewörter,  Zeitformen  und  Redeweisen;
c)  grössere  Aufsätze,  deren  Anlage  vorher  besprochen  wird.  Die  im  bürgerlichen  Leben
vorkommenden  Geschäftsaufsätze;
d)  gelegentliche  Uebung  im  Disponiren  solcher  Stoffe,  die  dem  Schüler  nahe  liegen.  —
2.  Lehr-  und  Lesebücher.
Wie  bereits  im  Eingänge  erwähnt  wurde,  hatte  vor  dem  Insiehentreten
des  neuen  Schulgesetzes  der  k.  k.  Schulbücher-Verlag  die  Aufgabe  auf
Grundlage  der  von  der  Kaiserin  Maria  Theresia  den  13.  Juni  1772  und
10.  Juni  1775  getroffenen  Einrichtungen  nnd  nach  dem  mit  kaiserlicher  Entschliessung
  vom  21.  Februar  1846  ausgesprochenen  Grundsätze,  dass  die  Beistellung ­
  der  Lehrbücher  für  die  Volksschulen  keine  Quelle  für  die  Staatsfinanzen ­
  sein  solle,  für  den  Druck,  Verlag  und  Verschleiss  der  Schulbücher
für  die  Volksschulen  ausschliesslich  zu  sorgen.
Nachdem  jedoch  das  Gesetz  vom  14.  Mai  1869,  im  §.  8  ausgesprochen
hat,  dass  über  die  Zulässigkeit  der  Lehr-  und  Lesebücher  für  die  öffentlichen
Volksschulen  nach  Anhörung  der  Landes-Schulhehörden  der  Minister  für  Cultus
und  Unterricht  zu  entscheiden  habe,  wurde  mit  Ministerial-Verordnung  vom
23.  November  1869,  Z.  3495  (R.  G.  B.  1869  Nr.  170)  bestimmt,  dass  durch
die  Aufnahme  eines  Lehrtextes  dieser  Kategorie  in  den  k.  k.  Schulbücher  -
Verlag  derselbe  auch  als  im  Sinne  der  angeführten  Gesetzesstellen  zulässig  erklärt ­
  erscheint.
Es  ist  Aufgabe  des  k.  k.  Schulbücher-Verlages,  dass  die  in  demselben
erscheinenden  Bücher  und  sonstigen  Artikel  in  jeder  Hinsicht  so  gut  und  so
billig  wie  möglich  hergestellt  und  in  der  für  den  Bedarf  angemessenen  Menge
vorräthig  gehalten  werden.
Ausserdem  ist  die  Direction  verpflichtet,  nach  den  Ministerial-Verordnungen
vom  4.  December  1856  und  2.  December  1858  (B.  G.  B.  1856  Nr.  35  und
1858  Z.  228)  für  dürftige  Schulkinder  der  drei  ersten  Volksschulclassen  Armenbücher ­
  bis  zu  25  Peroent  des  Gesammtwerthes  der  im  vorhergegangenen
Jahre  verkauften  Schulbücher  dieser  Classe  Jahr  für  Jahr  unentgeltlich  abzu-
            
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