III. Der k. k. Schulbücherverlag.
Ebenso sind in der Schülerbibliothek die Bücher, welche zur Erweiterung
und Belebung des Inhaltes der Lehrgegenstände dienen, nach den einzelnen
Unterrichtsfächern geordnet; dazu kommt dann noch die Abtheilung der Unter-
haltungsschriften.
III. Der k. k. ScImMclierverlag.
Bericht von Sectionsrath Hermenegild Jirecek im Ministerium für C. u. U.
Der k. k. Schulbücher-Verlag, eine Schöpfung der Begierung Maria
Theresia’s, hat die Bestimmung, Lehrtexte und Lehrmittel, welche die oberste
Unterrichts-Behörde zum Lehrgebrauche in den Volksschulen aus eigener Initiative
herstellen lässt, herauszugeben und selbe zu den billigsten Preisen in
Verschleiss zu bringen. Die Gründung des k. k. Schulbücher-Verlags erfolgte
durch Verleihung eines ausschliesslichen Druckprivilegiums für den Schulfond.
Das Privilegium trägt das Datum vom 13. Juni 1772.
Schon bei Gründung des Schulbücher-Verlags wurde als Grundsatz fest
gehalten, dass jährlich ein Theil der Bücher den Kindern dürftiger Aeltern
unentgeltlich verabfolgt werden solle, und dass der allfällige Reinertrag dem
Schulfonde, der die ersten Herstellungskosten zu bestreiten hatte, zum Besten
des Volksschulwesens zuzuwenden sei. Dieser Grundsatz ist noch heute, nach
hundert Jahren, der leitende; jährlich werden sogenannte Armenbücher un
entgeltlich zur Betheilung von Schulkindern ausgefolgt, und wird jährlich eine
Quote des Reinertrages den Schulfonden der einzelnen Länder zugeführt. Diese
Einnahmen kommen nach dem dermaligen Stande der Volksschul-Gesetzgebung'
in den meisten Kronländern den Lehrerpensionsfonden zu Gute. Auf ausdrückliche
wiederholte kaiserliche Anordnung soll die Herstellung der Lehrbücher für die
Volksschulen durch den k. k. Schulbücher-Verlag keine Einnahmsquelle für
die Staatsfinanzen sein.
Das Privilegium war dem Schulfonde ursprünglich für den ganzen Umfang
der Erbländer eingeräumt. Die Schwierigkeiten der Versendung in die einzelnen
Länder führten jedoch bald zur Oreirung mehrerer Schulbücher-Verlagsanstalten,
und wurde ein kaiserlicher Befehl erlassen, einer jeden hauptstädtischen
Normalschule in den k. k. Erblanden, wenn sie es verlangt, ein Privilegium
irnpressorium auf die im Lande benöthigten Schulbücher zu ertheilen, jedoch
mit der Verpflichtung der völligen Gleichförmigkeit mit den Wiener Schulbüchern.
So entstanden die Schulbücher-Verlagsanstalten in Krain und in Böhmen
1775, in Mähren, in Tirol, im Breisgau 1778; einzelne Bücher wurden
auch in Graz und in Linz nachgedruckt.
Die galizische Schulcommission erhielt das Druckprivilegium
sämmtlicher in polnischer und ruthenischer Sprache herauszugebenden Schul
bücher im Jahre 1777.
n. 39