VI. Schulpfennig und Schülerlade.
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Die Wirksamkeit dieser Schiilerlade bestimmte ausserdem den 1870 in
Wien verstorbenen Realitätenbesitzer Anton Bergmiller, den fünf Staats
gymnasien, welche 1870 in Wien bestanden, in seinem Testamente je ein Legat
von 5000 fl. zuzuwenden mit der Bestimmung, dass dasselbe nach dem Muster
der Schiilerlade des akademischen Gymnasiums verwaltet werde.
Dadurch kamen sowohl das akademische, theresianische, Josefstädter und
Schottengymnasium, sowie das Realgymnasium Landstrasse in den Besitz einer
vinculirten Kotenrente von 6700 fl. und einer Barsumme von 140 fl. ö. W.
Auf Grundlage dieses Capitals wurde überall, wo sie nicht schon bestand, eine
Schiilerlade nach dem Muster des akademischen Gymnasiums eingerichtet.
Bür diese Schülerladen wurden von der nieder-österreichischen Statthalterei
folgende gemeinsame Statuten genehmigt:
Statuten der Schülerlade:
1. Die Schülerlade hat den Zweck, dürftige Schüler in ihren Studien zu unterstützen.
2. Sie wird durch ein von der Conferenz gewähltes Mitglied verwaltet.
3 Zur Erhaltung der Schülerlade wird jährlich zu Weihnachten eine Sammlung am Gym
nasium eingeleitet; ausserdem werden vom Verwalter jederzeit Beitrage entgegen-
genommen. . . ,
4. Der fünfte Theil eines jeden Geldbeitrages wird capitalisirt; alles übrige kann zur
Unterstützung verwendet werden. . . . P
5. Das Capital der Anton Bergmiller’schen Stiftung, über welche ein eigener Stiftbriet
im Besitze des Gymnasiums sich befindet, bleibt nach der Bestimmung desselben un
angetastet. Die Zinsen sind nach Bedarf jährlich für Zwecke der Schulerlade zu ver
6. Die Unterstützungen werden auf Vorschlag des Ordinarius durch die Classenconferenz
bewilligt und vom Verwalter ausgefolgt.
7. In zweifelhaften Fällen entscheidet der Lehrkörper. Dieser behält sich auch vor vo -
liegende Statuten nach Massgabe der Erfahrung und Genehmigung der Behörde zu
8. Der Behörde und dem Publicum gegenüber wird die Schülerlade durch den Director
der Anstalt und den Verwalter vertreten.
9. Der Verwalter legt am Schlüsse des Schuljahres dem Lehrkörper Rechnung, und diese
wird im Jahresberichte veröffentlicht.
Diese Einrichtung empfiehlt sich durch die Einfachheit der Verwaltung.
Der Schüler kann auf jede Art, durch Geschenke von Büchern, Kleidern, Geld
beträgen u. s. w. unterstützt werden. Er erhält die Gaben duich die Lehrei,
seine competentesten Richter, und der Lehrkörper ist für die Verwaltung des
Ganzen nur der Behörde verantwortlich.
Solche Schülerladen sind seither auch an anderen Gymnasien eingerichtet
worden.