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Volks- und Bürgerschulen: IV. Religions-Unterricht.
IV. Religions- Unterricht.
A. Katholische Religion.
Bericht von Prof. Dr. Franz Fischer in Wien.
Da die Religion das unentbehrliche Fundament der Familie und des
Staates ist, so wurde dem Religions-Unterrichte in der Bildung und Erziehung
der Jugend von jeher eine der ersten Stellen angewiesen.
Der Religions-Unterricht hat den zweifachen Zweck: 1. Die Wahr
heiten und Pflichten der Religion zu lehren, 2. auf das Leben einzuwirken,
dass es den Lehren und Geboten entspreche. Um denselben entsprechend zu
ertheilen, wurden gesetzliche Bestimmungen gegeben, die nachstehend
folgen.
Die allgemeine Volksschule hat vor Allem die Aufgabe, die Kinder
sittlich-religiös zu erziehen. Aus diesem Grunde ist die Religion an jeder
schule als obligater (erster) Lehrgegenstand vorgeschrieben. Der Religions
unterricht wird durch die betreffenden Kirchenbehörden besorgt und zunächst
von ihnen überwacht. Die dem Religionsunterrichte zuzuweisende Anzahl von
Stunden bestimmt der Lehrplan. Die Vertheilung des Stoffes auf die einzelnen
Jahrescurse wird von den Kirchenbehörden festgesetzt. An jenen Orten, wo
kein Geistlicher vorhanden ist, welcher den Religions-Unterricht regelmässig zu
ertheilen vermag, kann der Lehrer mit Zustimmung der Kirchenbehörden ver
halten werden, bei diesem Unterrichte für die seiner Confession angehörigen
Kinder in Gemässheit der durch die Schulbehörden erlassenen Anordnungen
mitzuwirken. Falls eine Kirchenbehörde die Besorgung des Religions-Unter
richtes unterlässt, hat die Landes-Schulbehörde nach Einvernehmung der Be
theiligten die erforderliche Verfügung zu treffen.
(§§. 1, 3, 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1869.)
Rach dem Lehr plane, der als Anhang zur Verordnung des Ministers
für Cultus und Unterricht vom 12. Juli 1869 Z. 6299 veröffentlicht wurde,
sind dem Religions-Unterrichte
in einer einclassigen Volksschule wöchentlich 4 Stunden,
» » zweicl assigen „ „ 6 „
» „ dreiplassigen „ „ 8 „
» » vierclassigen „ „ 12 „
zugewiesen.
Die Schul - und Unterrichts - Ordnung, welche mit Beginn des Schul
jahres 1870/71 in Wirksamkeit getreten, bestimmt jedoch im §. 63 Folgendes:
In jedem Bezirke hat die Bezirksconferenz von Zeit zu Zeit den Lehrplan