A. Katholische Religion.
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innerhalb der gesetzlichen Normen und, sobald von der Landes-Schulbehörde
Normalpläne bekannt gegeben sein werden, mit Beachtung derselben festzustellen
und den der Volksschule’zugewiesenen Unterrichtsstoff auf die verschiedenen
Classen und Abtheilungen zu vertheilen. Die Beschlüsse sind der Bezirks-Schulbehörde
zur Genehmigung vorzulegen. Nach einem Ordinariats-Erlasse
vom Jahre 1869 sollen die Katecheten den Religions-Unterricht in
obiger Stundenzahl, so weit es möglich ist, wie bisher regelmässig in den Vormittagsstunden
ertheilen, da auch die Ministerial-Verordnung vom 12. Juli 1869
in §. 27 sagt: „Gegenstände, welche am meisten Sammlung und eine grössere
geistige Anstrengung von den Schulen fordern, sind auf die Vormittagsstunden
und in Halbtagschulen auf die ersten Stunden anzusetzen.” Wenn jedoch unaufschiebbare
wichtige Amtsgeschäfte die Einhaltung der festgesetzten Religionsstunden
hindern, so muss es dem Seelsorger frei stehen, den Religionsunterricht
zu einer andern Zeit, jedoch nicht durch mehrere Stunden nacheinander
in derselben Classe und jedenfalls innerhalb der betreffenden Woche
nachzuholen.
V as den Lehrstoff anbelangt, so ist derselbe in den eingeführten Lehrbüchern
gegeben. Derselbe ist grundsätzlich alljährlich auf Grundlage der biblischen
Geschichte nach der Fassungskraft der Schüler durchzunehmen, so
dass der Religions-Unterricht von Jahr zu Jahr fortschreitend durch schärfere
Bestimmung der Begriffe, durch genauere Begründung und ausführlichere Nutzanwendung,
das Gedächtniss, den Verstand und den Willen gleichmässig zu
bilden und so eine Norm der Denk- und Handlungsweise für das ganze Leben
zu geben geeignet ist. Hiezu ist zu verwenden in der einclassigen Volksschule
für die erste Abthoilung der kleine Katechismus, für die zweite Abtheilung
der grosse Katechismus nebst dem Evangeliumbuche; in der zweiclassigen
Schule in der I. Classe der kleine, in der II. Classe der grosse Katechismus
nebst dem Evangeliumbuche; in der dreiclassigen Schule in der
I. Classe der kleine, in der H. Classe der mittlere, in der III. Classe der
grosse Katechismus mit dem Evangeliumbuche. In der vierclassigen Volksschule
sind den Schülern der I. Classe, die noch nicht lesen können, nur einzelne
der Fassungskraft entsprechende biblische Thatsachen mit moralischen
Anwendungen zu erzählen und die gewöhnlichen Gebete einzuüben, für die
II. Classe hat der kleine Katechismus, für die III. Classe der mittlere und für
die IV. Classe der grosse Katechismus nebst dem Evangeliumbuche zu dienen.
Ueberdiess ist die biblische Geschichte mit dem für die einzelnen Classen darin
bezeichneten Stoffe zu benützen und sind in der oberen Classe die kirchlichen
Ceremonien zu erklären.
Die Schul- und Hilfsbücher, nach denen der Religions-Unterricht zu
behandeln ist, bestimmt die kirchliche Oberbehörde im Einvernehmen mit dem
Unterrichts-Ministerium, und es dürfen in katholischen Volksschulen keine anderen
gebraucht werden, als welche mit der kirchlichen Genehmigung versehen
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