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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

A.  Katholische  Religion.

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innerhalb  der  gesetzlichen  Normen  und,  sobald  von  der  Landes-Schulbehörde
Normalpläne  bekannt  gegeben  sein  werden,  mit  Beachtung  derselben  festzustellen ­
  und  den  der  Volksschule’zugewiesenen  Unterrichtsstoff  auf  die  verschiedenen ­
  Classen  und  Abtheilungen  zu  vertheilen.  Die  Beschlüsse  sind  der  Bezirks-Schulbehörde ­
  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Nach  einem  Ordinariats-Erlasse
  vom  Jahre  1869  sollen  die  Katecheten  den  Religions-Unterricht  in
obiger  Stundenzahl,  so  weit  es  möglich  ist,  wie  bisher  regelmässig  in  den  Vormittagsstunden ­
  ertheilen,  da  auch  die  Ministerial-Verordnung  vom  12.  Juli  1869
in  §.  27  sagt:  „Gegenstände,  welche  am  meisten  Sammlung  und  eine  grössere
geistige  Anstrengung  von  den  Schulen  fordern,  sind  auf  die  Vormittagsstunden
und  in  Halbtagschulen  auf  die  ersten  Stunden  anzusetzen.”  Wenn  jedoch  unaufschiebbare ­
  wichtige  Amtsgeschäfte  die  Einhaltung  der  festgesetzten  Religionsstunden ­
  hindern,  so  muss  es  dem  Seelsorger  frei  stehen,  den  Religionsunterricht ­
  zu  einer  andern  Zeit,  jedoch  nicht  durch  mehrere  Stunden  nacheinander ­
  in  derselben  Classe  und  jedenfalls  innerhalb  der  betreffenden  Woche
nachzuholen.
V  as  den  Lehrstoff  anbelangt,  so  ist  derselbe  in  den  eingeführten  Lehrbüchern ­
  gegeben.  Derselbe  ist  grundsätzlich  alljährlich  auf  Grundlage  der  biblischen ­
  Geschichte  nach  der  Fassungskraft  der  Schüler  durchzunehmen,  so
dass  der  Religions-Unterricht  von  Jahr  zu  Jahr  fortschreitend  durch  schärfere
Bestimmung  der  Begriffe,  durch  genauere  Begründung  und  ausführlichere  Nutzanwendung, ­
  das  Gedächtniss,  den  Verstand  und  den  Willen  gleichmässig  zu
bilden  und  so  eine  Norm  der  Denk-  und  Handlungsweise  für  das  ganze  Leben
zu  geben  geeignet  ist.  Hiezu  ist  zu  verwenden  in  der  einclassigen  Volksschule ­
  für  die  erste  Abthoilung  der  kleine  Katechismus,  für  die  zweite  Abtheilung ­
  der  grosse  Katechismus  nebst  dem  Evangeliumbuche;  in  der  zweiclassigen
  Schule  in  der  I.  Classe  der  kleine,  in  der  II.  Classe  der  grosse  Katechismus ­
  nebst  dem  Evangeliumbuche;  in  der  dreiclassigen  Schule  in  der
I.  Classe  der  kleine,  in  der  H.  Classe  der  mittlere,  in  der  III.  Classe  der
grosse  Katechismus  mit  dem  Evangeliumbuche.  In  der  vierclassigen  Volksschule ­
  sind  den  Schülern  der  I.  Classe,  die  noch  nicht  lesen  können,  nur  einzelne ­
  der  Fassungskraft  entsprechende  biblische  Thatsachen  mit  moralischen
Anwendungen  zu  erzählen  und  die  gewöhnlichen  Gebete  einzuüben,  für  die
II.  Classe  hat  der  kleine  Katechismus,  für  die  III.  Classe  der  mittlere  und  für
die  IV.  Classe  der  grosse  Katechismus  nebst  dem  Evangeliumbuche  zu  dienen.
Ueberdiess  ist  die  biblische  Geschichte  mit  dem  für  die  einzelnen  Classen  darin
bezeichneten  Stoffe  zu  benützen  und  sind  in  der  oberen  Classe  die  kirchlichen
Ceremonien  zu  erklären.
Die  Schul-  und  Hilfsbücher,  nach  denen  der  Religions-Unterricht  zu
behandeln  ist,  bestimmt  die  kirchliche  Oberbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem
Unterrichts-Ministerium,  und  es  dürfen  in  katholischen  Volksschulen  keine  anderen ­
  gebraucht  werden,  als  welche  mit  der  kirchlichen  Genehmigung  versehen
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