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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

B.  Evangelische  Religion.

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gesetzt,  dass  die  katholische  Glaubens-  und  Sittenlehre,  Liturgik  oder  Kirchengeschichte ­
  in  entsprechender  Weise  vorgetragen  werden.
Die  Lehrbücher  in  den  ersten  fünf  Jahrescursen  sind  dieselben,  wie  in  der
II.,  III.  und  IV.  Classe  der  allgemeinen  Volksschule.  In  den  letzten  drei  Jahrescursen ­
  stehen  in  Verwendung:
1.  Fischer  F.,  „Katholische  Religionslehre.”  Mit  Approbation  der  hochwürdigsten ­
  Ordinariate  zu  Brixen,  Brünn,  Gurk,  Leitmeritz,  Linz,  Olmütz,  Prag,
St.  Pölten,  Salzburg,  Seekau  und  Wien.  5.  Auflage.  Wien  1872.
2.  Fischer  F.,  „Lehrbuch  der  katholischen  Religion.”  Mit  Genehmigung  der
fürsterzbischöflichen  Ordinariate  zu  Prag  und  Wien.  3.  Aufl.  1872.
3.  Fischer  F.,  „Lehrbuch  der  katholischen  Liturgik.”  Mit  Genehmigung  des
fürsterzbischöflichen  Ordinariates  zu  Wien.  3.  Aufl.  Wien  1873.
4.  Leih  kauf  J.,  „Kurzgefasste  Glaubens-und  Sittenlehre.”  Mit  Genehmigung
des  fürsterzbischöflichen  Ordinariats  zu  Wien.  3.  Aufl.  Wien  1872.
5.  Pieder  J.,  „Kurze  Kirchengeschichte  für  die  Jugend.”  Herausgegeben  von
K.  Moser.  Mit  Genehmigung  des  Ordinariats  zu  Brixen.  Innsbruck  1872.

B.  Evangelische  Religion.
Bericht  von  Professor  Heinrich  Rück  an  der  Oberrealschule  in  Bielitz.
Die  Pflege  des  Unterrichts  in  der  Religion  war  für  die  evangelische
Kirche  seit  ihrem  Bestehen  eine  ihrer  vorzüglichsten  Arbeiten.  Auch  in
Oesterreich  haben  die  Protestanten  sofort  nach  Erscheinen  des  Toleranzpatents
des  Kaisers  Josef  II.  confessionelle  Schulen  errichtet,  in  welchen  der  Religionsunterricht ­
  eine  der  hervorragendsten  Stellen  einnahm.
Die  evangelischen  Schulen  unterstanden  den  evangelischen  Pfarrern
(Pastoren)  als  Orts-Schulinspectoren,  den  Senioren  als  Schuldistricts-Aufsehern,
und  den  Superintendenten  als  Schul  -  Oberaufsehern,  in  oberster  Instanz  dem
k.  k.  evangelischen  Oberkirchenrath  in  Wien  (früher  dem  evang.  Consistorium,
erst  in  Teschen,  dann  in  Wien),  welchen  Behörden  auch  heute  noch  die  Aufsicht
über  den  evangelischen  Religions-Unterricht  obliegt.
Gleichwohl  ist  bis  jetzt  noch  kein  Lehrplan  vorhanden,  welcher
dem  sämmtlichen  Religions-Unterrichte  bindend  zu  Grunde  läge.
Die  Grundsätze  des  Protestantismus,  welche  neben  der  organischen  Gliederung
der  Gesammtkirche  der  individuellen  Bewegung  einen  möglichst  weiten  Spielraum ­
  gestatten,  verlangen  auch  nicht  geradezu  einen  allgemein  verbindlichen
Lehrplan  für  den  Religions-Unterricht.  Sind  ja  doch  die  Principien  des  letzteren
so  unverrückbar,  dass  dieselben,  auch  ohne  stricte  Lehrnorm,  allerorten  von
selbst  eingehalten  werden.  Die  Erhebungen,  welche  in  allen  Theilen  der
Monarchie  in  dieser  Richtung  gemacht  wurden,  bestätigen  diesen  Satz  aufs
V  ollkommenste.
            
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