B. Evangelische Religion.
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gesetzt, dass die katholische Glaubens- und Sittenlehre, Liturgik oder Kirchengeschichte
in entsprechender Weise vorgetragen werden.
Die Lehrbücher in den ersten fünf Jahrescursen sind dieselben, wie in der
II., III. und IV. Classe der allgemeinen Volksschule. In den letzten drei Jahrescursen
stehen in Verwendung:
1. Fischer F., „Katholische Religionslehre.” Mit Approbation der hochwürdigsten
Ordinariate zu Brixen, Brünn, Gurk, Leitmeritz, Linz, Olmütz, Prag,
St. Pölten, Salzburg, Seekau und Wien. 5. Auflage. Wien 1872.
2. Fischer F., „Lehrbuch der katholischen Religion.” Mit Genehmigung der
fürsterzbischöflichen Ordinariate zu Prag und Wien. 3. Aufl. 1872.
3. Fischer F., „Lehrbuch der katholischen Liturgik.” Mit Genehmigung des
fürsterzbischöflichen Ordinariates zu Wien. 3. Aufl. Wien 1873.
4. Leih kauf J., „Kurzgefasste Glaubens-und Sittenlehre.” Mit Genehmigung
des fürsterzbischöflichen Ordinariats zu Wien. 3. Aufl. Wien 1872.
5. Pieder J., „Kurze Kirchengeschichte für die Jugend.” Herausgegeben von
K. Moser. Mit Genehmigung des Ordinariats zu Brixen. Innsbruck 1872.
B. Evangelische Religion.
Bericht von Professor Heinrich Rück an der Oberrealschule in Bielitz.
Die Pflege des Unterrichts in der Religion war für die evangelische
Kirche seit ihrem Bestehen eine ihrer vorzüglichsten Arbeiten. Auch in
Oesterreich haben die Protestanten sofort nach Erscheinen des Toleranzpatents
des Kaisers Josef II. confessionelle Schulen errichtet, in welchen der Religionsunterricht
eine der hervorragendsten Stellen einnahm.
Die evangelischen Schulen unterstanden den evangelischen Pfarrern
(Pastoren) als Orts-Schulinspectoren, den Senioren als Schuldistricts-Aufsehern,
und den Superintendenten als Schul - Oberaufsehern, in oberster Instanz dem
k. k. evangelischen Oberkirchenrath in Wien (früher dem evang. Consistorium,
erst in Teschen, dann in Wien), welchen Behörden auch heute noch die Aufsicht
über den evangelischen Religions-Unterricht obliegt.
Gleichwohl ist bis jetzt noch kein Lehrplan vorhanden, welcher
dem sämmtlichen Religions-Unterrichte bindend zu Grunde läge.
Die Grundsätze des Protestantismus, welche neben der organischen Gliederung
der Gesammtkirche der individuellen Bewegung einen möglichst weiten Spielraum
gestatten, verlangen auch nicht geradezu einen allgemein verbindlichen
Lehrplan für den Religions-Unterricht. Sind ja doch die Principien des letzteren
so unverrückbar, dass dieselben, auch ohne stricte Lehrnorm, allerorten von
selbst eingehalten werden. Die Erhebungen, welche in allen Theilen der
Monarchie in dieser Richtung gemacht wurden, bestätigen diesen Satz aufs
V ollkommenste.