D. Israelitische Religion. Lehrmittel.
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„Die regelmässige Ertheilung des Religions-Unterrichtes ist für jene Confessionen,
welchen wenigstens 20 Schüler in allen Classen zusammen angehören, sicherzustellen.”
Ferner (§. 5):
„Die für den Religions-Unterricht erwachsenden Kosten, insoferne sie nicht aus den
Fonden der betreffenden Cultusgemeinde bestritten werden, noch zur Deckung derselben bei
einzelnen Schulen eigene Fonde oder Verpflichtungen Privater vorhanden sind, gehören zum
Aufwande der betreffenden Lehranstalten.”
Die voranstehenden gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich allerdings
ihrem Wortlaute nach zunächst bloss auf die Gymnasien. Wenn wir sie trotz
dem schon hier angeführt haben, so geschah diess desshalb, weil sie den Stand-
punct, welchen die österreichische Gesetzgebung zu allen Zeiten dem israeliti
schen Religionsunterrichte gegenüber eingenommen hat, am deutlichten kenn
zeichnen und in der eingehendsten Weise zum Ausdrucke bringen, der Umstand
aber, dass sie sich nicht in eben demselben Masse mit der Stellung des
erwähnten Gegenstandes in der Volksschule beschäftigen, ganz einfach darin
seine Erklärung findet, dass dort ein Bedürfniss nach einer allgemeinen gesetz
lichen Regelung dieser Verhältnisse nicht vorlag. Es hatten nämlich in frü
heren Zeiten die meisten israelitischen Gemeinden ihre eigenen confes-
sionellen Volksschulen, und selbst da, wo solche nicht vorhanden waren,
sahen sich die meisten Eltern durch die Beschaffenheit des damaligen Volks
schulwesens veranlasst, ihre Kinder privatim in den Elementargegenständen
unterrichten zu lassen. Dass aber die Gesetzgebung da, wo sich eine Kor-
mirung durch besondere Umstände als nothwendig herausstellte, den Gegen
stand als obligat ansah, beweist unter Anderem beispielsweise ein Decret
der Studien-Hofcommission vom 30. April 1822, welches für Wien, wo die
Gemeinde keine confessionelle Volksschule besass, es anordnet, dass „bei Privat-
Prüfungcn eine Classe aus der israelitischen Religionslehre beizubringen und
unverändert in das Hauptzeugniss einzutragen sei,” ferner ein an die Oeden-
burger Statthalterei-Abtheilung gerichteter Ministerial-Erlass vom 22. April
1853, welcher bestimmt, dass:
„Behufs der Ertheilung des israelitischen Religions-Unterrichtes die Schüler vom
gleichen Alter und gleicher Bildungsstufe vereinigt werden, — dass wegen Bestimmung der
wöchentlichen Stundenzahl die Religionslehrer sich mit den Directionen ins Einvernehmen
zu setzen haben, und dass endlich die Approbation der Lectionspläne der Statthalterei-
Abtheilung Vorbehalten bleibe.”
Dass das Volksschulgesetz vom 14. Mai 1869 den Religionsunterricht
aller Confessionen einander gleichgestellt hat, ist selbstverständlich.
Lehrmittel.
In der Volksschule muss zunächst, da noch überall in Oesterreich der
Gottesdienst der Israeliten in hebräischer Syrache abgehalten wird, der Jugend
die Fertigkeit im Ilebräisch-Lesen, ferner das Verständniss der wichtigsten
Gebetstücke beigebracht werden.
In den oberen Classen wird dann zur Lectüre der hervorragendsten Ab
schnitte aus dem Pentateuch geschritten. Die für diesen Zweck zumeist in
Verwendung stehenden Lesefibeln und Sprachbiicher sind: