V. Unterricht in der Geschichte.
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Die Bewegungen des Jahres 1848 waren diesem Zweige des Volksschul-
Unterrichtes insbesondere förderlich. Er fand in der Volksschule {Instruction
primaire) Belgiens als facultativer Gegenstand und selbst in der Primar
schule Frankreichs Eingang.
Die folgende Beactionsperiode bemächtigte sich dieses Gegenstandes zu
besonderen kirchlichen und dynastischen Zwecken. In dieser Beziehung ist
besonders das Regulativ für die preussischen Volksschulen vom 3. Octo-
ber 1854 charakteristisch. Es gestattet besondere 3 Stunden für Vaterlands-
(und Naturkunde), wo diess die Verhältnisse erlauben. Hiedurch wird dem
Lehrer die Gelegenheit geboten, im Anschluss an das Lesebuch durch Gebrauch
der Karte den Unterricht in der vaterländischen Geschichte lebensvoller zu
gestalten und die Selbstthätigkeit der Kinder mehr in Anspruch zu nehmen.
Namentlich ist es ihm dann möglich „durch lebendiges Wort die Jugend ein
zuführen in die Kenntniss der Geschichte unserer Herrscher und un
seres Volkes, wie der göttlichen Leitung, die sich in derselben
offenbart und Herz und Sinn der Schüler mit Liebe zum König und mit
Achtung vor den Gesetzen und Einrichtungen des Vaterlandes zu erfüllen.” Der
Lehrer braucht hier nur die Geschichte selbst in Erzählung und Lied reden zu
lassen. Eigener Zuthat bedarf es nicht.
Wo keine besonderen Stunden zu ermitteln sind, findet die Mittheilung
der auf diesem Gebiete unentbehrlichen Kenntnisse durch Erläuterung der be
treffenden Abschnitte des Lesebuches statt, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass
an vaterländischen Gedenktagen eine oder mehrere für den Leseunter
richt bestimmte Stunden zu Erzählungen seitens dos Lehrers und zum Hersagen
und Singen patriotischer Lieder seitens der Kinder verwendet werden.
Auf diese Weise war eine Basis geschaffen, auf welcher der historische
Unterricht in der Volksschule ruhte, doch blieb derselbe nur auf das reli
giöse und vaterländische Moment beschränkt.
In Oesterreich versäumte es die Beactionsperiode, die Volksschule mit
Berücksichtigung dieses wichtigen Factors zu reorganisiren. Es blieb bei der
antiquirten politischen Schulverfassung von 1805, wo die Geschichte nicht ein
mal unter den Unterrichts-Gegenständen der 4. Classe (die den jetzigen Bürger
und Unter-Realschulen entspricht) einen Platz fand. Ja es wurde mit Erlass
vom 28. August 1855 ausdrücklich hervorgehoben, dass „die sogenannten Realien,
wie Geographie, Weltgeschichte u. dgl. als besondere Gegenstände nicht in
die Trivialschulen gehören.” Doch zeigt uns ein Zusatz zu dieser Verordnung,
dass der Fortschritt auf diesem Gebiete auch in Oesterreich nicht unberück
sichtigt blieb. In demselben heisst es:
,-Es ist (vielmehr) der Schuljugend nur gelegentlich, namentlich beim Leseunterrichte
das Wichtigste, praktisch Naheliegendste aus diesen Wissenszweigen zur Belebung des
sittlich religiösen Gefühles und zur Vermehrung der Kenntnisse der Jugend insbeson
dere über das Heimatliche und Vaterländische beizubringen.”