V. Unterricht in der Geschichte.
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süddeutschen Staaten, in welchen der Katholicismus einen starken Anhang hat,
in Bayern, Würtemberg und Baden der entscheidende Schritt von der
Vaterlands-Geschichte zur allgemeinen Geschichte gemacht wurde.
Als auch in den österreichischen Ländern durch das Gesetz vom 25. Mai
1868 die Schule sich von der Kirche emancipirte, fand bei der denkwürdigen
Reorganisation der Volksschule durch das Gesetz vom 14. Mai 1869 die Ge
schichte die entsprechende Berücksichtigung. Unter den Gegenständen der
Volksschule (§. 3) wird „das Wissenswertheste aus der Naturkunde, Erdkunde
und Geschichte mit besonderer Rücksichtnahme auf das Vaterland und dessen
Verfassung” gefordert.
In der Ministerial-Verordnung zur Durchführung der Volksschul
gesetze vom 12. Juli 1869 §. 24 wird hervorgehoben, dass diese Realien
„in der Regel erst mit Beginn des 5. Schuljahres als selbstständige Gegenstände
zu erscheinen haben; soweit sie auf den früheren Altersstufen Berücksichtigung
finden können, sind sie mit dem Anschauungs- und Leseunterrichte in Ver
bindung zu bringen.” Als vorläufiges Lehrziel in dem Geschichts-Unterricht wird
durch §. 25, Alinea 6 „Bekanntschaft mit den hervorragendsten Begebenheiten der
österreichischen Geschichte theils anknüpfend an das Lesebuch, theils- in selbst
ständigen biographischen Bildern” festgesetzt. In dem Anhänge zu der an
geführten Verordnung werden in dem Lehrplane der ungetheilten Volksschule
in der 3. Abtheilung 4 Stunden, in der oberen Abtheilung der Halbtagsschule
3 Stunden wöchentlich den Realien (Naturkunde, Erdkunde und Geschichte) zu
gewiesen. In der 2 classigen Schule erhält die Erdkunde und Geschichte 3 Stunden
in der 2. Classe; in der 3 classigen Schule sind die Realien in der 2. und 3. Classe
mit je 5 —6 Stunden bedacht; während in einer 4classigen Volksschule der
Geschichte verbunden mit Erdkunde in der 2. Classe (dem 2. und o. Schul
jahre) je 2, in der 3. Classe (dem 4. Schuljahre) je 3 Stunden zu widmen
sind. In der 4. Classe (dem 5. und 6. Schuljahre) erscheint die Geschichte
als selbstständiger Gegenstand mit 2 Stunden.
Die definitive Schul- und Unterrichts - Ordnung für die all
gemeinen Volksschulen erfolgte durch Verordnung des Ministeriums für
Cultus und Unterricht vom 20. August 1870. In derselben wird (§. 58) als
Aufgabe des erdkundlichen und geschichtlichen Unterrichtes be
zeichnet :
. einerseits durch die Kenntniss der Heimat und des vaterländischen Bodens und der
wichtigsten Schicksale Oesterreichs und seiner Bewohner, Liebe zur Heimat und zum
Yaterlande, sowie Anhänglichkeit an den Kaiser und die Dynastie zu erwecken,
andererseits durch die Elemente der Weltkunde den geistigen Gesichtskreis zu ei
weitern und das Herz zu veredeln.”
Das Ziel des Geschichts - Unterrichts wird in folgender Weise
bestimmt:
„Kenntniss der Geschichte des Wohnortes, der Heimat, des Vaterlandes und des
Wichtigsten aus der allgemeinen Geschichte, d. h. jener Partien, welche mit der Geschichte