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Full text: Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, II. Theil

V. Unterricht in der Geschichte. 
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süddeutschen Staaten, in welchen der Katholicismus einen starken Anhang hat, 
in Bayern, Würtemberg und Baden der entscheidende Schritt von der 
Vaterlands-Geschichte zur allgemeinen Geschichte gemacht wurde. 
Als auch in den österreichischen Ländern durch das Gesetz vom 25. Mai 
1868 die Schule sich von der Kirche emancipirte, fand bei der denkwürdigen 
Reorganisation der Volksschule durch das Gesetz vom 14. Mai 1869 die Ge 
schichte die entsprechende Berücksichtigung. Unter den Gegenständen der 
Volksschule (§. 3) wird „das Wissenswertheste aus der Naturkunde, Erdkunde 
und Geschichte mit besonderer Rücksichtnahme auf das Vaterland und dessen 
Verfassung” gefordert. 
In der Ministerial-Verordnung zur Durchführung der Volksschul 
gesetze vom 12. Juli 1869 §. 24 wird hervorgehoben, dass diese Realien 
„in der Regel erst mit Beginn des 5. Schuljahres als selbstständige Gegenstände 
zu erscheinen haben; soweit sie auf den früheren Altersstufen Berücksichtigung 
finden können, sind sie mit dem Anschauungs- und Leseunterrichte in Ver 
bindung zu bringen.” Als vorläufiges Lehrziel in dem Geschichts-Unterricht wird 
durch §. 25, Alinea 6 „Bekanntschaft mit den hervorragendsten Begebenheiten der 
österreichischen Geschichte theils anknüpfend an das Lesebuch, theils- in selbst 
ständigen biographischen Bildern” festgesetzt. In dem Anhänge zu der an 
geführten Verordnung werden in dem Lehrplane der ungetheilten Volksschule 
in der 3. Abtheilung 4 Stunden, in der oberen Abtheilung der Halbtagsschule 
3 Stunden wöchentlich den Realien (Naturkunde, Erdkunde und Geschichte) zu 
gewiesen. In der 2 classigen Schule erhält die Erdkunde und Geschichte 3 Stunden 
in der 2. Classe; in der 3 classigen Schule sind die Realien in der 2. und 3. Classe 
mit je 5 —6 Stunden bedacht; während in einer 4classigen Volksschule der 
Geschichte verbunden mit Erdkunde in der 2. Classe (dem 2. und o. Schul 
jahre) je 2, in der 3. Classe (dem 4. Schuljahre) je 3 Stunden zu widmen 
sind. In der 4. Classe (dem 5. und 6. Schuljahre) erscheint die Geschichte 
als selbstständiger Gegenstand mit 2 Stunden. 
Die definitive Schul- und Unterrichts - Ordnung für die all 
gemeinen Volksschulen erfolgte durch Verordnung des Ministeriums für 
Cultus und Unterricht vom 20. August 1870. In derselben wird (§. 58) als 
Aufgabe des erdkundlichen und geschichtlichen Unterrichtes be 
zeichnet : 
. einerseits durch die Kenntniss der Heimat und des vaterländischen Bodens und der 
wichtigsten Schicksale Oesterreichs und seiner Bewohner, Liebe zur Heimat und zum 
Yaterlande, sowie Anhänglichkeit an den Kaiser und die Dynastie zu erwecken, 
andererseits durch die Elemente der Weltkunde den geistigen Gesichtskreis zu ei 
weitern und das Herz zu veredeln.” 
Das Ziel des Geschichts - Unterrichts wird in folgender Weise 
bestimmt: 
„Kenntniss der Geschichte des Wohnortes, der Heimat, des Vaterlandes und des 
Wichtigsten aus der allgemeinen Geschichte, d. h. jener Partien, welche mit der Geschichte
	        
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