VI. Unterricht in der Geographie. 1. Gesetzliche Bestimmungen und Lehrbücher. 75
den Geschichts-Unterricht im Allgemeinen und für die Geschichte des Orients
im Besonderen verfasst. In demselben Sinne erschien von Dr. 0. Willman
1872 ein „Lesebuch aus Herodot”. Der erzählende Theil behandelt im
Anschlüsse an den Urtext die Begehenheiten, während der systematische Theil
die aus der Lectiire zu gewinnenden Resultate übersichtlich zusammenstellt.
Ausser den Lehrbüchern erschienen auch Hilfsbücher und andere Hilfs
mittel zur Förderung dos Geschichts-Unterrichts an Volks- und Bürgerschulen.
Zur ersteren gehören „die schönsten Sagen des classischen Alterthums
und des deutschen Mittelalters” von Herrn. Mehl (Wien 1873), zu letzteren
„die Tabellen zum Unterrichte in der Weltgeschichte von Jord. C. Mar
kus. Hauptsächlich beziehen sich dieselben auf die österreichische Geschichte
und bieten in dieser durch eine ausführliche Genealogie der Herrscher
häuser zu viel nicht verwerthbares Detail. Als Ergänzung der Wandtafeln
verfasste derselbe strebsame Schulmann „Geschichts-Notizen für öster
reichische Volksschulen” (Wien 1871). Was die Wandtafeln für die Ge-
sammtheit sind, das können die Geschichts-Notizen für den Einzelnen sein.
Endlich sei noch als Beweis, wie rege die Theilnahme an der Förderung
des Geschichts-Unterrichtes in den Kreisen der Lehrer ist, die „genealogisch
chronologische Geschichtskarte Oesterreichs” von J. A. Christian
erwähnt. Wenn sie auch nicht als gelungen zu bezeichnen ist, so offenbart
sich doch in ihr die Strebsamkeit ihres Verfassers.
VI. Unterricht in der Geographie.
1. Gesetzliche Bestimmungen und Lehrbücher.
Bericht von Professor Gustav Herr in Wien.
Die grossartige Reform des Volksschulwesens in der theresianischen
Zeit kam auch den „Realien” zu Gute, und führte dieselben in den Lehrplan
der Volksschule ein. Es geschah diess freilich innerhalb der durch die Ver
hältnisse jener Zeit gebotenen Gränzen, aber häufig mit überraschend richtiger
Einsicht in die Natur der einzelnen Disciplinen und deren methodische Be
handlung. Bezüglich des geographischen Unterrichtes aber muss zunächst der
Umstand in Betracht gezogen werden, dass die Erdkunde selbst erst in den
letzten Decennien als selbstständige Wissenschaft sich herausgearbeitet hat,
und sich die ihr gebührende Stellung im Systeme des Volks- und Mittelschul-
Unterrichtes erst noch erringen muss. Indessen hat sich die Unentbehrlichkeit
der einfachsten erdkundlichen Begriffe schon sehr früh aufgedrungen. Schon die
Schulordnung vom 6. December 1774 enthält unter den Lehrgegenständen
der Hauptschule auch die Geographie; in den darauffolgenden zwei Jahren