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Volks- und Bürgerschulen: VI. Unterricht in der Geographie.
Dieser Verordnung war ein „Anhang” beigegeben, welcher Lehrpläne
für die verschiedenen Kategorien enthält. *)
Inzwischen hatte der Gemeinderath der k. k. Reichshaupt- und
Residenzstadt Wien mit Beschluss vom 10. August 1869 Z. 3880 die Um
wandlung sämmtlicher Communal-Volksschulen Wiens in sechsclassige Volks
schulen beschlossen, und denselben bis zum Zustandekommen einer definitiven
Schul- und Unterrichts-Ordnung für die allgemeinen Volksschulen eine Organi
sation gegeben, welche mit Erlass des Ministeriums für Cultus und Unter
richt vom 14. September 1809 Z. 7642 für das Schuljahr 1870 provisorisch
genehmigt wurde.
Rach diesem Lehrplane wird schon durch den in der I. umd II. Classe
zu ertheilenden Anschauungs - Unterricht dem eigentlichen erdkundlichen
Unterrichte vorgearbeitet. Eine selbstständige Bedeutung gewinnt der Unter
richt in den Realien erst in der III. Classe. Der §. 19 spricht sich über den
selben folgendermassen aus:
,,Er hat die Kinder mit den wichtigsten heimatlichen Producten aller drei Reiche
bekannt zu machen, die am häufigsten wiederkehrenden Naturerscheinungen, namentlich die
klimatischen und Witterungsverhältnisse des Ortes, die Tages- und Jahreszeiten, den Kreis
lauf des Wassers u. dgl. zu besprechen, zum Lesen eines Planes der Schule und ihrer
Umgebung, des Gemeindebezirkes, der Stadt Wien anzuleiten, und aus der Kenntniss der
engsten Heimat die einfachsten erdkundlichen Grundbegriffe zu entwickeln.
In der vierten Classe wird
„übersichtlich das Gesammtvaterland besprochen und mit einer allgemeinen Beschrei
bung der Erdtheile mit Rücksicht auf Grundgestalt, Hauptgebirge, Ströme und Bevölkerung
geschlossen.” (§. 23.)
In der fünften und sechsten Classe erhält der erdkundliche Unterricht
eine selbstständigere Stellung. Der §. 31 bestimmt:
„Als Lehrziel des erdkundlichen Unterrichtes ist die übersichtliche Bekanntschaft mit
dem Erdkörper nach Gestalt, Grösse und Bewegung, nach der Vertheilung der grossen
Land- und Wassermassen, dem Klima und der Lagerung der Thier- und Pflanzenwelt, die
genauere Kenntniss Europa’s insbesondere Mittel-Enropa’s und speciell Oesterreichs fest,
zuhalten. Aus der politischen Geographie ist nur das Wichtigste mitzutheilen, schliesslich
jedoch eine Uebersicht der Grundzüge der österreichischen Verfassung zu geben.”
Die definitive Regelung des Volksschulwesens erfolgte endlich durch
die mit Erlass des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 20. August 1870
(R. G. Bl. 105) publicirte „Schul- und Unterrichts-Ordnung für die all
gemeinen Volksschulen”: 2 )
Der §. 55 derselben bestimmt bezüglich des Unterrichtes in den Realien:
„Er hat das Wissenswürdigste aus der Naturkunde, der Geographie und Geschichte
ins Auge zu fassen. Hiebei ist der Grundsatz festzuhalten, dass sich dieser Unterricht auf
1) Der Lehrplan für die Realien (Geschichte und Erdkunde) ist bereits S. 70 angeführt.
2) Allerdings wurde auch diese Schul- und Unterrichts-Ordnung nur „provisorisch” erlassen,
allein ihre Geltung wurde nur „provisorisch” erklärt unter dem Vorbehalte weiterer Anordnungen,
welche die Erfahrung und der Fortschritt des Volksschulwesens als erforderlich erweisen'werden,
sowie mit Rücksicht darauf, dass einzelne Landesgesetze bezüglich der Volksschulen noch nicht zu
Stande gekommen sind.