1. Gesetzliche Bestimmungen und Lehrbücher.
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den unteren und mittleren Stufen zunächst an die Fibel und die Schullesebücher anschlicsst,
und dass er erst auf den oberen Stufen selbstständig auftritt.”
Der §. 58 definirt sodann insbesondere das Lehrziel des „erdkundlichen
Unterrichtes”:
Uebersichtliche Kenntniss der Heimat und des Vaterlandes nach physischen und
topischen, ethnographischen und politischen Verhältnissen; Kenntniss des Wichtigsten über
Europa und die übrigen Erdtheile mit Hervorhebung der Bodenverhältnisse; Verständnis
der naheliegenden Erscheinungen, die aus der Gestalt, Stellung und Bewegung der Erde
hervorgehen. Den Ausgangspunct des Unterrichtes bildet der allmählig unter den Augen der
Schüler sich entwickelnde Plan des Wohnortes und seiner Umgebung; daran schliesst sich
die allmählige Einführung in das vollständige Verständnis der Karte.”
Gleichzeitig mit der Schul- und Unterrichts-Ordnung für die allgemeinen
Volksschulen publicirte das Ministerium für Cultus und Unterricht einen Lehrplan
der (neu errichteten) dreiclassigen Bürgerschulen. Der §. 3 desselben
stellt für den erdkundlichen Unterricht folgende Normen auf:
„Ziel: Kenntniss des Wichtigsten aus der mathematischen und physikalischcnGeographie.
Uebersichtliche Kenntniss Europa’s und der übrigen Erdtheile. Genauere Kenntniss der
österreichisch-ungarischen Monarchie und des Heimatlandes. (Der Unterricht hat so viel
als möglich vergleichend vorzugehen.) Kenntniss der Beichs- und Landesverfassung.”
I. Classe. „Verständniss des Globus und der Karte. Uebersicht der Erdtheile nach
horizontaler und verticaler Gliederung, nach ethnographischen und politischen Verhältnissen.
(Geographie und Geschichte 4 Stunden).
II. Classe. Geographie Europa’s nach Naturverhältnissen und Bewohnern und mit
Bezug auf materielle und geistige Cultur (wie oben 3 Stunden).
III. Classe. Eingehende Betrachtung der österreichisch-ungarischen Monarchie;
Kenntniss der Verfassung derselben.”
Wie aus den hier im Wortlaute angeführten gesetzlichen Bestimmungen
hervorgeht, entsprechen dieselben den methodischen Grundsätzen, welche sich
— der fortschreitenden Entwickelung der geographischen Wissenschaft folgend
— an der Hand der Erfahrung herausgebildet haben. V om Einfachsten
und Nächstliegenden, dem Schulzimmer und Schulhause, ausgehend zieht
der geographische Unterricht immer weitere Kreise, indem er an der unmittelbar
der Anschauung zugänglichen nächsten Umgebung den Sinn für die richtige
Vorstellung und Auffassung geographischer Objecte übt, und so auch den
Uebergang zur Betrachtung der Eerne ermöglicht. Die auf der unteren und
mittleren Unterrichtsstufe festgehaltene Verbindung der Geographie mit den
Naturwissenschaften kommt der ersteren wesentlich zu Gute, indem hiedurch
jene Aulfassung des erdkundlichen Wissens eingcleitet wird, welche den
Hauptaccent nicht auf das Wechselnde, Vorübergehende (Politisch-Statistische),
sondern auf das Bleibende (Physische) legt. Zugleich wird hiedurch das
Materiale für die vergleichende Behandlung des Unterrichtsstoffes herbeigeschafft,
welche freilich erst auf einer höheren Unterrichtsstufe (Bürgerschule)
zu einiger Geltung gelangen kann.
Was die Auswahl des Unterrichtsstoffes anbelangt, so wird für
dieselbe zunächst die Scheidung zwischen Landschule und Stadtschule, \ olksschule
und Bürgerschule massgebend sein. Die concentrisch-synthetische