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Rudolf Weinwurm.
Das Regulativ für R e alfchul e n vom 2. Juli 1860 lchreibt im §. 94 Folgendes
vor: ,
,, Alle Schüler find verpflichtet, am Gefangunternchte theilzunenmen,
foweit nicht aus gefundheitlichen Rückfichten, namentlich zur Zeit der
Mutation der Stimme, mit Genehmigung des Directors und nach vorgängigem
Gehör des Gefanglehrers eine zeitweilige Dispenfation davon emtritt.
Derfelbe erftreckt fich in drei Abtheilungen auf wöchentlich eine Stunde
Choralgefang und für die Anfänger auf eine Stunde Uebung im Notenlefen.
Diejenigen, welche zum Chor gehören, haben überdiefs zwei Stunden
Figuralgefang.“
Das Regulativ für Gymnafien beftimmt im §. 76:
Der Gefangunterricht wird zunächft allen Schülern zur Ausbildung
ihrer Stimme, zur Erlernung der Kirchenmelodien für den kirchlichen
Gebrauch, und zwar in den drei Unterclaffen in wöchentlich zwei, in allen
übrigen Claffen in wöchentlich einer Stunde ertheilt. Von der Theilnahme
an diefem Unterricht haben die Rectoren nach Vernehmung mit den
Gefanglehrern nur die Schüler zu dispenfiren, deren Stimme mutirt, oder
für die aus anderen Gründen nach ärztlichem Zeugniffe von der Theilnahme
an diefem Unterrichte Nachtheile zu befürchten flehen.“
Der Bekanntmachung des Cultusminifleriums vom 15. Juni 1859, welche
die Ordnung der evangelifchen Schullehrer-Seminare zum Gegenllande
hat, entnehmen wir folgende hiehergehörige Beftimmungen:
„§. 36. Die nächfle Stelle unter den Unterrichtsgegenftänden (nach
dem Religionsunterrichte) gebührt der mufikalifchen Ausbildung, weil diefelbe
das andere Stück ift, was den Lehrer zum kirchlichen Dienfle befähigt
und ihm zur Bildung und Erziehung feiner der chriftlichen Gemeinde zuwachfenden
Schulkinder für kirchliche und häusliche Andacht unentbehrlich,
überdiefs auch ein wichtiges Mittel zu feiner eigenen Veredlung, zur Beförderung
feines Fortkommens und zur Befferung feiner äufseren Lage ift.
Es follen daher in Zukunft Jünglinge ohne alle mufikalifchen Naturanlagen
überhaupt nicht und ausnahmsweife nur in dem Falle in das Seminar aufgenommen
werden, wenn diefer Mangel durch andere wirklich ausgezeichnete
Gaben undEigenfchaftenfür den Lehrerberuf einigermafsen aufgewogen
wird und nur in diefem einzigen Falle follen in Zukunft Seminarzöglinge,
und zwar nur nach eingeholter ausdrücklicher Genehmigung der Kreis
direction, eine theilweife Dispenfation von der Theilnahme am vollftändigen
mufikalifchen Unterrichte erlangen können. Alle Zöglinge aber, denen eine
folche Dispenfation aus jenem einzig ftatthaften Grunde nicht zu Theil
geworden ift, haben fich fowohl bei den Schulamts-Candidaten- als.bei
der Wahlfähigkeits-Prüfung auch der vollftändigen mufikalifchen Prüfung
zu unterziehen.“ . , r . ,. T x .
„§. 37. Der mufikalifche Unterricht im Seminar umfafst die Unterweifung
feiner Zöglinge im Violinfpiel, Clavierfpiel, Orgelfpiel, Gefang und
Generalbafs. Im Violinfpiel foll es jeder Seminarift bis zu der Fertigkeit
bringen, die gangbarften Choräle und Schullieder rein und ausdrucksvoll,
erftere womöglich auch auswendig, vorzutragen. Mit den fahigften Schülern
mögen auch leichtere Duette und Quartette geübt werden. Das Clav 1 e r fpiel
foll weil es der allgemeinen Mufikbildung, der Orgelfertigkeit, dem Gefange
und der Generalbafs-Lehre zur wefentlichenFörderung dient und aufserdem
für nicht wenige Schulamts-Candidaten das einzige Mittel bleibt, die im
Seminar erworbene Fertigkeit im Orgelfpiele fich zu bewahren, in jedem
Seminar während der ganzen Bildungszeit eines Zöglings betrieben werden.
Richtige technifche Behandlung des Inftrumentes, die Fertigkeit, gediegene
Tonftücke von mäfsiger Schwierigkeit mit Ausdruck vorzutragen, Sinn und
Gefchmack für* claffifche Claviercompofitionen ernften Styles zu wecken