Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Officieller Ausstellungsbericht - Musikalische Lehrmittel und das musikalische Erziehungs- und Bildungswesen (Theilbericht der Gruppe XXVI)

13

Rudolf  Weinwurm.

Das  Regulativ  für  R  e  alfchul  e  n  vom  2.  Juli  1860  lchreibt  im  §.  94  Folgendes
  vor:  ,
,,  Alle  Schüler  find  verpflichtet,  am  Gefangunternchte  theilzunenmen,
foweit  nicht  aus  gefundheitlichen  Rückfichten,  namentlich  zur  Zeit  der
Mutation  der  Stimme,  mit  Genehmigung  des  Directors  und  nach  vorgängigem
Gehör  des  Gefanglehrers  eine  zeitweilige  Dispenfation  davon  emtritt.
Derfelbe  erftreckt  fich  in  drei  Abtheilungen  auf  wöchentlich  eine  Stunde
Choralgefang  und  für  die  Anfänger  auf  eine  Stunde  Uebung  im  Notenlefen.
Diejenigen,  welche  zum  Chor  gehören,  haben  überdiefs  zwei  Stunden
Figuralgefang.“
Das  Regulativ  für  Gymnafien  beftimmt  im  §.  76:
Der  Gefangunterricht  wird  zunächft  allen  Schülern  zur  Ausbildung ­
  ihrer  Stimme,  zur  Erlernung  der  Kirchenmelodien  für  den  kirchlichen
Gebrauch,  und  zwar  in  den  drei  Unterclaffen  in  wöchentlich  zwei,  in  allen
übrigen  Claffen  in  wöchentlich  einer  Stunde  ertheilt.  Von  der  Theilnahme
an  diefem  Unterricht  haben  die  Rectoren  nach  Vernehmung  mit  den
Gefanglehrern  nur  die  Schüler  zu  dispenfiren,  deren  Stimme  mutirt,  oder
für  die  aus  anderen  Gründen  nach  ärztlichem  Zeugniffe  von  der  Theilnahme
an  diefem  Unterrichte  Nachtheile  zu  befürchten  flehen.“
Der  Bekanntmachung  des  Cultusminifleriums  vom  15.  Juni  1859,  welche
die  Ordnung  der  evangelifchen  Schullehrer-Seminare  zum  Gegenllande
  hat,  entnehmen  wir  folgende  hiehergehörige  Beftimmungen:
„§.  36.  Die  nächfle  Stelle  unter  den  Unterrichtsgegenftänden  (nach
dem  Religionsunterrichte)  gebührt  der  mufikalifchen  Ausbildung,  weil  diefelbe
  das  andere  Stück  ift,  was  den  Lehrer  zum  kirchlichen  Dienfle  befähigt
und  ihm  zur  Bildung  und  Erziehung  feiner  der  chriftlichen  Gemeinde  zuwachfenden
  Schulkinder  für  kirchliche  und  häusliche  Andacht  unentbehrlich,
überdiefs  auch  ein  wichtiges  Mittel  zu  feiner  eigenen  Veredlung,  zur  Beförderung ­
  feines  Fortkommens  und  zur  Befferung  feiner  äufseren  Lage  ift.
Es  follen  daher  in  Zukunft  Jünglinge  ohne  alle  mufikalifchen  Naturanlagen
überhaupt  nicht  und  ausnahmsweife  nur  in  dem  Falle  in  das  Seminar  aufgenommen ­
  werden,  wenn  diefer  Mangel  durch  andere  wirklich  ausgezeichnete ­
  Gaben  undEigenfchaftenfür  den  Lehrerberuf  einigermafsen  aufgewogen
wird  und  nur  in  diefem  einzigen  Falle  follen  in  Zukunft  Seminarzöglinge,
und  zwar  nur  nach  eingeholter  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Kreis
direction,  eine  theilweife  Dispenfation  von  der  Theilnahme  am  vollftändigen
mufikalifchen  Unterrichte  erlangen  können.  Alle  Zöglinge  aber,  denen  eine
folche  Dispenfation  aus  jenem  einzig  ftatthaften  Grunde  nicht  zu  Theil
geworden  ift,  haben  fich  fowohl  bei  den  Schulamts-Candidaten-  als.bei
der  Wahlfähigkeits-Prüfung  auch  der  vollftändigen  mufikalifchen  Prüfung
zu  unterziehen.“  .  ,  r  .  ,.  T x  .
„§.  37.  Der  mufikalifche  Unterricht  im  Seminar  umfafst  die  Unterweifung
  feiner  Zöglinge  im  Violinfpiel,  Clavierfpiel,  Orgelfpiel,  Gefang  und
Generalbafs.  Im  Violinfpiel  foll  es  jeder  Seminarift  bis  zu  der  Fertigkeit
bringen,  die  gangbarften  Choräle  und  Schullieder  rein  und  ausdrucksvoll,
erftere  womöglich  auch  auswendig,  vorzutragen.  Mit  den  fahigften  Schülern
mögen  auch  leichtere  Duette  und  Quartette  geübt  werden.  Das  Clav  1  e  r  fpiel
foll  weil  es  der  allgemeinen  Mufikbildung,  der  Orgelfertigkeit,  dem  Gefange
und  der  Generalbafs-Lehre  zur  wefentlichenFörderung  dient  und  aufserdem
für  nicht  wenige  Schulamts-Candidaten  das  einzige  Mittel  bleibt,  die  im
Seminar  erworbene  Fertigkeit  im  Orgelfpiele  fich  zu  bewahren,  in  jedem
Seminar  während  der  ganzen  Bildungszeit  eines  Zöglings  betrieben  werden.
Richtige  technifche  Behandlung  des  Inftrumentes,  die  Fertigkeit,  gediegene
Tonftücke  von  mäfsiger  Schwierigkeit  mit  Ausdruck  vorzutragen,  Sinn  und
Gefchmack  für*  claffifche  Claviercompofitionen  ernften  Styles  zu  wecken
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.