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Rudolf Weinwurm.
des Katalogs und fetzen die entfprechenden Nummern desfelben hier bei — möchte
der Referent folgende zählen:
Nr. 430 Elfsner E.: „30 Lieder und Canons", Löbau, G. Elfsner (namentlich
gute Texte für Kinder im zarten Jugendalter).
„ 433 Fl ade O. op. 7, „Chorfolfeggien zum Gebrauche an höheren Lehr-
anftalten“, 4 Stufen, Dresden, Hoffarth.
,, 437 Gaft: „Hiller’s vollftändiges Choralbuch“, Plauen 1867, Hohmann.
,, 440 Hering K. E.: „250 Choräle“, Bautzen, Weller.
„ 441 Ifrael: „Anleitung zur Erfindung von Choral-Zwifchenfpielen“, Anna
berg, Nonne.
,, 444 Löchner: „ Sammlung vierftimmiger Lieder und Gefänge für Gymnafien,
Real- und Bürgerfchulen“, Leipzig, Klinghardt.
n 445 L ohfe : „Auswahl von Gefängen für höhere Schulen“, Plauen, Hohmann.
,, 447 L ohfe: „Der Gefang in der Schule zu Plauen", Plauen, Hohmann.
,, 448 Meifsner K. F.: „Winke und Rathfchläge für Cantoren“ (enthält eine
gute Anweifung zur Prüfung einer Orgel), Leipzig, Klinkhardt.
,, 451 Müller J. G.: „Liederkranz“, 3 Hefte (namentlich das erite Heft mit
40 kleinen einflimmigen Liedern empfehlenswerth für Volksfeinden),
Dresden, Friedei.
,, 458 Re ic har dt B.: „54 Lieder und Canons“ , Plauen, Neupert.
,, 462 Scharfe G.: „Die Entwicklung der Stimme“, 3 Theile, Dresden,
Hoffarth.
,, 465, 466, 467 Schütze F. W.: „Handbuch zur praktifchen Orgelfchule“,
„Praktifche Harmonielehre“, „Beifpielbuch zur Harmonielehre“; Leipzig
Arnold.
„ 472 Steglich Ed.: „Choralbuch.“
)> 475 Wermann O.: „60 fignirte Choräle“, Dresden, Brauer.
,, 476 Wermann O.: „Technifche Uebungen für das Clavierfpiel“, Dresden,
Brauer.
,, 479 Becker C. E.: „Gefänge für wendifche Schulen“, 2 Hefte, Bautzen 1856
(weniger mufikalifch als literarifch intereffant, es ift zweifprachig, wendifch
und deutfeh, und enthält lauter urfprünglich deutfehe Lieder in zwei
ftimmigem Satze).
C. Baiern.
Der Gefangunterricht ift in den baierifchen Elementarichulen feit
längerer Zeit obligatorifch; an den Mittelfchulen (Gymnafien und Realfchulen)
bildet er einen facultativen Gegenftand, wie auch der Unterricht in Streichinftru-
menten, namentlich der Violinunterricht. Die letztere Beftimmung ift in dem „Ent
wurf einer Ordnung der gelehrten Mittelfchulen auf Grund der Befchlüffe des
königlichen Staatsminifteriums vom 30. Odtober 1869“ enthalten. Jeder Claffe
find zwei wöchentliche Unterrichtsftunden für jeden diefer Gegenftände zu-
gewiefen.
Das Normativ für die B il düng der Schullehrer und Lehrerinen
vom 29. September 1866 beftimmt drei Jahre für die vorbereitende (Präparandien)
und zwei Jahre für die Fachbildung (Seminarien). Jedem Seminar ift laut §. 54
ein vom Könige ernannter Infpedtor vorgefetzt, „bei deffen Beftellung die Bifchöfe,
beziehungsweife die proteftantifchen kirchlichen Oberbehörden, gutachtlich ver
nommen werden“. Laut §. 55 find dem Infpedtor zwei Lehrer beizugeben, der
erfte diefer Lehrer „bei deflen Beftellung gleichfalls die gutachtliche Vernehmung
der Bifchöfe, beziehungsweife der proteftantifchen kirchlichen Oberbehörden, ein
zutreten hat, foll in der Regel und insbefondere dann, wenn der Infpedtor felbft
nicht ein Geiftlicher ift, dem geiftlichen Stande angehören.“ Man wird fich dem-