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Full text: Officieller Ausstellungsbericht - Musikalische Lehrmittel und das musikalische Erziehungs- und Bildungswesen (Theilbericht der Gruppe XXVI)

Mufikalifche Lehrmittel. 
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In den ifraelitifchen Schulen find etwa 40 Lieder, 25 religiöfe und 15 welt 
liche einzuüben. 
Behandlung. Die bei Abtheilung I und II gegebenen Regeln find fort 
während zu befolgen. 
Zu wünfchen ift, dafs von den älteren Schülern nicht blofs nach dem Gehör, 
fondern auch unter Beihilfe von Ton- und Taktzeichen (Noten oder Ziffern) als 
Anfchautmgs- und Erinnerungsmitteln gefungen werde. 
Einzelgefang ift auf diefer Stufe zu pflegen. 
Die Melodie ift bei allen Singftücken von fämmtlichen Schülern einzuüben. 
Diefs gilt namentlich für die im Gottesdienft gebräuchlichen Gefänge. Das zwei- 
(timmige Singen aus dem vierflammigen Satz ift in der Schule durchaus unzuläffig. 
Zum mehrflammigen Gefang taugt überhaupt keine Harmoniflrung, bei der 
nicht auch die Unterftimmen ihren ohrfälligen — dem natürlichen Secund ent- 
fprechenden — Gang haben. Ganz unzuläffig ift, alle Mädchen zur Melodie, alle 
Knaben zur Unterftimme zu nehmen, vielmehr find aus beiden Gefchlechtern je 
nur etliche, und zwar diejenigen für die Unterftimme zu bilden, deren natürliche 
Stimmlage hiezu geeignet ift. 
Tritt in der älteften Abtheilung bei einzelnen Schülern der Anfang der 
Mutation, beziehungsweife die Entwicklung ein, fo find diefelben um der Stimm 
bildung wie um der Gefundheit willen vor j edem anftrengenden Singen zu bewahren.“ 
An den Mittelfchulen ift nach eingezogener Erkundigung der Gefang- 
unterricht facultativ. An den P r ä p ar an d e n an ft al t e n bildet Mulik infoweit 
ein obligates Fach des Unterrichtes, als die hierin erworbenen Kenntniffe bei der 
Aufnahmsprüfung für ein Staatsfeminar dargethan und in Anfchlag gebracht werden 
müffen. Diefe Prüfung umfafst laut Minifterialverordnung vom 16. Juni 1866 : 
a) Kenntnifs der Noten, Taktarten, Dur- und Moll-Tonleitern und ihrer Ver- 
wandfchaft; 
b) im Singen: Fähigkeit, ein bekanntes Kirchen- oder Schullied auswendig, 
ein minder bekanntes leichteresnachNotenmelodifchundrhythmifchrichtig 
vorzutragen; 
c) im Clavierfpiel: Die Fähigkeit mit richtiger Haltung, regelrechtem Finger- 
fatze und ficherem Anfchlage, die Tonleitern, eine Anzahl zweckmäfsiger 
Fingerübungen und einige leichtere Clavierftücke aus einer Vorfchule zu 
fpielen; 
d) im Violinfpiel: Die Fähigkeit mit reinem Ton und richtiger Bogenführung 
die gebräuchlichften Tonleitern, ferner ein einfaches Kirchen- oder Schul 
lied zu fpielen; 
e) im Orgelfpiel, das übrigens, wie bisher, nur bei denkatholifchenPräparanden 
Prüfungsgegenftand ift: Die Fähigkeit, aus einer Orgelfchule die elften 
Uebungen auf dem Manual mit richtiger Fingerordnung und regelrechtem 
Anfchlag zu fpielen, 
Bezugnehmend auf diefe Verordnung haben die Unterrichtsbehörden, das 
königliche evangelifche Confiftorium unterm 8. Februar 1867 und der königliche 
katholifche Kirchenrath unterm 9. Jänner 1867 Inftrudtionen veröffentlicht und 
darin folgende Werke zur Benutzung empfohlen: 
Davin: „Elementarmufik-Lehre für Schulafpiranten“, 
Silcher: „Gefanglehre für Schulen“, 
Widmann: „Kleine Gefanglehre für die Hand der Schüler“, 
Bö nicke: „Chorgefang-Schule“, 
Zwei gl e: „ Element arfchule für den Clavierunterricht“, 
Weeber: „Die Tonleitern für Clavier“, 
Clementi: Die bekannten fechs Sonatinen für Clavier, 
Hoppe: „Violinfchule“, 
Mettner: „Violinfchule“,
	        
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