134
BIBLIOTHEK
Bei Bücherbestellungen genügt die Angabe der
in den Katalogen hinter jedem ßüchertitel in Klammer
angeführten Tnventarnummer. Dank der nach systematischen
Gesichtspunkten durchgeführten praktischen
iXufstellung der Bestände kann jedes gewünschte Werk
ohne weitere Formalität binnen wenigen Minuten dem
Besteller ausgefolgt werden. Die eigenmächtige Entnahme
aus den Regalen ist nicht gestattet, dagegen
können die im Zeitschriftensaal in offenen Fächern verwahrten
Zeitschriftenmappen ohne Inanspruchnahme
des Aufsehers benützt werden.
Die Benützung von Blättern der Ornamentstichsammlung
ist nur im Lesesaale möglich und an
die persönlich erteilte Bewilligung von Seiten des
Bibliotheksvorstandes gebunden. Das Gleiche gilt für
die Benützung der Handzeichnungen, Initialen und
sonstigen Originalblätter.
Die Entlehnung von Büchern und Zeitschriften erfolgt
mit fallweise einzuholender Bewilligung des
Bibliotheksvorstandes bei öffentlichen Angestellten
gegen ausreichende Legitimierung, bei Privaten gegen
Hinterlegung einer dem Werte des entlehnten Buches
entsprechenden Kaution. Für jedes entlehnte Werk
ist ein Empfangsschein (um 2 Groschen pro Stück
beim Aufseher erhältlich) auszustellen. Laut Erlaß
des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom
25. April 1927, Z. 76.250—14, ist für jedes entlehnte
Werk und für eine Leihfrist von 14 Tagen eine Leihgebühr
von 50 Groschen zu entrichten, bei Überschreitung
dieser Frist für jede angefangene Woche eine
Nachzahlung von 50 Groschen zu leisten. Von der
Leihgebühr ausgenommen sind Ämter und Institute,
Bundesangestellte, Lehrpersonen und Studierende. Solange
der Empfangsschein in der Bibliothek erliegt,
haftet der Entlehner für jede Beschädigung. Das