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Volltext: Führer durch das Österreichische Museum für Kunst und Industrie

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BIBLIOTHEK 
Bei Bücherbestellungen genügt die Angabe der 
in den Katalogen hinter jedem ßüchertitel in Klammer 
angeführten Tnventarnummer. Dank der nach systema 
tischen Gesichtspunkten durchgeführten praktischen 
iXufstellung der Bestände kann jedes gewünschte Werk 
ohne weitere Formalität binnen wenigen Minuten dem 
Besteller ausgefolgt werden. Die eigenmächtige Ent 
nahme aus den Regalen ist nicht gestattet, dagegen 
können die im Zeitschriftensaal in offenen Fächern ver 
wahrten Zeitschriftenmappen ohne Inanspruchnahme 
des Aufsehers benützt werden. 
Die Benützung von Blättern der Ornamentstich 
sammlung ist nur im Lesesaale möglich und an 
die persönlich erteilte Bewilligung von Seiten des 
Bibliotheksvorstandes gebunden. Das Gleiche gilt für 
die Benützung der Handzeichnungen, Initialen und 
sonstigen Originalblätter. 
Die Entlehnung von Büchern und Zeitschriften er 
folgt mit fallweise einzuholender Bewilligung des 
Bibliotheksvorstandes bei öffentlichen Angestellten 
gegen ausreichende Legitimierung, bei Privaten gegen 
Hinterlegung einer dem Werte des entlehnten Buches 
entsprechenden Kaution. Für jedes entlehnte Werk 
ist ein Empfangsschein (um 2 Groschen pro Stück 
beim Aufseher erhältlich) auszustellen. Laut Erlaß 
des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 
25. April 1927, Z. 76.250—14, ist für jedes entlehnte 
Werk und für eine Leihfrist von 14 Tagen eine Leih 
gebühr von 50 Groschen zu entrichten, bei Über 
schreitung dieser Frist für jede angefangene Woche eine 
Nachzahlung von 50 Groschen zu leisten. Von der 
Leihgebühr ausgenommen sind Ämter und Institute, 
Bundesangestellte, Lehrpersonen und Studierende. So 
lange der Empfangsschein in der Bibliothek erliegt, 
haftet der Entlehner für jede Beschädigung. Das
	        
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