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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Literar-  und  Disciplinar  -  Ordnung.

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Bei  aller  Neigung  des  jüngeren  van  Swieten  zu  Begulirungen  auf
dem  Gebiete  des  öffentlichen  Unterrichts  concentrirte  sich  demnach  die  gesetzgeberische ­
  Thätigkeit  Josephs  auf  dem  Gebiete  des  Gymnasialwesens  in  einer
Instruction  für  Directoren,  Präfecten  und  Lehrer  mit  einer  „Literar-  und
Disciplinar-Ordnung”.  Die  wesentlichsten  Puncte  der  letzteren  waren  folgende:
„Der  ganze  Unterricht  hat  sich  auf  praktische  Aneignung  der  lateinischen
Sprache  ohne  unnöthiges  Regelwerk  zu  beziehen;  doch  sind  die  Nebengegenstände ­
  nicht  als  solche  aufzufassen,  deren  Vertrag  der  Willkür  des  Lehrers
anheimgegeben  wird,  wesshalb  ein  eigenes  Verzeichniss  über  empfehlenswerthe
Hilfsbücher  für  dieselben  namhaft  gemacht  wird.  Alle  Scripta  sind  abzustellen
und  die  vorgeschriebenen  Schulbücher  genau  festzuhalten.”
„Die  Disciplinar-Vorschrift  wird  im  Beginne  jedes  Semesters  erklärt.
Als  Folge  einer  strafbaren  Handlung  soll  nur  die  Beschämung  (Schandbuch,
Schandbank),  bei  der  dritten  Betretung  aber  gänzliches  Verbot  des  Schulbesuchs ­
  eintreten.  Ebenso  soll  aber  auch  für  vorzüglichen  Fleiss  und  musterhaftes ­
  Betragen  dem  Schüler  Ehre  (Ehrenbuch,  Ehrenbank)  zu  Theil  werden.”
„Der  Director  visitirt  die  ihm  unterstehenden  Gymnasien  und  hat  überdiess
  die  vom  Präfecten  über  jeden  Lehrer  verfasste  Conduiteliste  versiegelt
in  Empfang  zu  nehmen  und  mit  einer  ähnlichen  Nachricht  über  den  Präfecten
der  politischen  Landesbehörde  vorzulegen.”
Unter  dem  Titel  ordo  et  distributio  docendorum  et  agendorum  per  singulas
classes  wurde  endlich  eine  Stundeneintheilung  vorgezeichnet,  welche  nicht  nur
den  Lehrstoff  jedes  Halbjahrs  genau  abgrenzte,  sondern  auch  die  Vormittagsund ­
  Nachmittags-Stunden  jedes  Tags  sorgsam  auseinanderhielt.
Als  eine  Ergänzung  der  Disciplinar-Vorschrift  erschien  die  Andachts-Ordnung
  vom  9.  October  1783,  welche  durch  Aufhebung  aller  Sodalitäten  und
Congregationen  Studirender  zu  religiösen  Zwecken  hervorgerufen  wurde.
„Die  Gymnasiasten  haben  am  Sonntage  vereint  dem  öffentlichen  Gottesdienste ­
  beizuwohnen  und  nach  dem  Schlüsse  desselben  in  2  Abtheilungen  zu
einem  halbstündigen  katechetischen  Unterrichte  sich  zu  versammeln,  an  Wochentagen ­
  folgt  auf  die  Vormittagsschule  die  Anhörung  einer  Messe.  Vierteljährig
sind  die  Gymnasiasten  an  den  Empfang  der  Sacramente  zu  erinnern.”
Den  einzigen  Fortschritt  des  Gymnasial-Unterrichtes  in  der  josephinischen
Periode  bildete  die  Verwandlung  des  griechischen  Unterrichts  der  Humanitätsclassen
  in  einen  Obligat-Lehrgegenstand.  *)
Auch  die  philosophischen  Studien  sollten  „nach  Massgabe  des  blossen
Bedarfs  zur  Bildung  guter  Staatsdiener”  eingerichtet  werden  und  machten
einen  wesentlichen  Fortschritt  bloss  in  der  einen  Richtung,  dass  die  deutsche
Sprache  als  Unterrichtssprache  an  die  Stelle  des  bis  dahin  ausschliesslich  üblichen ­
  Lateins  trat.  Die  philosophischen  Studien  zu  Gratz,  Innsbruck  und

1)  Auf  Marx  folgte  1781—1790  .1.  M.  v.  Birkenstock,  einst  Pergen’s  Vertrauter.
            
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