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Full text : Bericht über österreichisches Unterrichtswesen, aus Anlass der Weltausstellung 1873, I. Theil: Geschichte, Organisation und Statistik des österreichischen Unterrichtswesens

Lang.

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Das  Herabdrücken  der  philosophischen  Studien  zu  der  Lehrmethode  und
Behandlungsweise  der  Gymnasien  hatte  mindestens  dem  Bewusstsein  engerer
Zusammengehörigkeit  beider  Anstalten  Bahn  gebrochen,  und  hierauf  basirte
Eottenhann’s  Plan  einer  Ausscheidung  jenes  Theils,  welcher  nur  als  Vorbereitungs-Studium
  für  andere  Studien  in  Betracht  kommt,  von  der  eigentlichen  philosophischen ­
  Pacultät.  Der  erstere,  der  Lyceal-Curs,  sollte  den  Studirenden
„die  allgemeine  Kenntniss  der  in  die  Sinne  fallenden  und  der  moralischen  Welt
geben  und  sie  in  der  Kunst,  richtig  zu  denken  und  ihre  Gedanken  genau  und
schön  auszudrücken,  bis  zur  Geläufigkeit  üben.”
Den  fünfjährigen  Berathungen  der  „Studien-Eevisionscommission”  über
die  Gymnasial-  und  Lyceal-Curse  wurde  ein  trefflicher  Entwurf  des  Präfecten
P.  J.  Lang,  dessen  aus  reicher  pädogogisch-didaktischer  Bildung  und  gereifter
Umsicht  hervorgegangener  Lehrplan  dem  bestehenden  gegenüber  die  wesentlichsten
Fortschritte  anbahnte,  nebst  den  Skizzen  der  Universitäts-Professoren  Hammer,
Gerstner  und  Mumelter  zu  Grunde  gelegt.  Eottenhann’s  Schlussbericht
enthält  desshalb  beherzigenswerthe  Aussprüche  über  .die  Wichtigkeit  des  Gymnasial-Studiums ­
  und  seinen  Unterschied  von  der  Eealschule,  sowie  über  seinen
Zusammenhang  mit  den  philosophischen  Obligat-Studien.  Allein  nach  Uebergabe
des  Berichtes  an  den  Monarchen  (1799)  verfloss  eine  geraume  Zeit,  bevor  entscheidende ­
  Massnahmen  erfolgten.  Selbst  Lang’s  Berufung  zur  Generaldirection
der  Gymnasien  (1803)  beschleunigte  dieselben  nicht,  da  er  bei  vielen  vorzüglichen ­
  Eigenschaften  der  Energie  ermangelte.
Ein  paar  Jahre  lang  beschränkte  sich  die  Studien  -  Gesetzgebung  fast  nur
auf  Disciplinar-Verordnungen,  welche  bezüglich  der  Gymnasien  mit  der  Disciplinar-Verfassung
  vom  11.  Mai  1804  abschlossen.
„Kein  Knabe  darf  in  das  Gymnasium  aufgenommen  werden,  welcher  nicht
besonders  gute  Geistesanlagen,  ausdauernden  Eleiss  und  tadellose  Sitten  besitzt;
auch  sollen  seine  Angehörigen  ihre  Vermögens-Umstände  wohl  zu  Eathe  ziehen.
Jeder  Aufnahmswerber  muss  das  zurückgelegte  zehnte  Lebensjahr  und  die  gut
bestandene  Prüfung  der  dritten  Hauptschul-  Olasse  ausweisen.  Sobald  sich  aber
auch  im  weiteren  Verlaufe  der  Studien  Mangel  einer  dazu  erforderlichen  Eigenschaft ­
  zeigt,  ist  auf  die  Entfernung  des  Schülers  vom  Gymnasium  hinzuwirken.”
„In  keine  Classe  sollen  mehr  als  80  Schüler  aufgenommen  werden.  Das
in  einer  Schulstunde  Erklärte  wird  in  der  nächsten  vom  Lehrer  unmittelbar
oder  durch  die  besseren  Schüler  geprüft,  die  letzte  Lehrstunde  jeder  Woche
zu  einer  Wiederholung  des  gesammten  Lehrstoffs  dieser  Zeit  verwendet.  Häusliche ­
  Aufgaben  sind  öfters  aufzuerlegen,  wöchentliche  compositiones  pro  locis  und
monatliche  Prüfungen  in  Gegenwart  des  Präfecten  vorzunehmen.  Die  Schlussprüfung ­
  eines  jeden  Semesters  findet  öffentlich  statt;  doch  werden  zu  derselben
mir  jene  Schüler  zugelassen,  welche  aus  allen  Gegenständen  mindestens  die
erste  Classe  verdienen.”
„Die  Lehrer  haben  keine  Gelegenheit  zu  versäumen,  um  auf  die  Denkungs-
            
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