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Gymnasial -Lehrplan von 1805.
art ihrer Schüler zu wirken und strenge Aufsicht über ihr Betragen zu führen.
Sie haben die Pflicht und das Recht, sich in die Kenntniss des ganzen Thuns und
Lassens ihrer Schüler zu setzen. In grösseren Städten wählen sie sich desshalb
zur Beaufsichtigung der niederen Classen ausserhalb der Schulzeit vertraute
Schüler aus den höheren Classen.”
„Dem Religions-Unterrichte werden in jeder Classe zwei Stunden gewidmet,
an jedem Gymnasium ein eigener Katechet aufgestellt. Auch die Schüler evangelischer
Religion müssen sich über den erhaltenen Religions-Unterricht ausweisen;
der Religions-Unterricht israelitischer Schüler bleibt den Aeltern anheimgestellt,
doch dürfen Israeliten vor Ablegung einer Prüfung aus dem Brie Zion
nicht in die philosophischen Studien eintreten.”
„Die Schulmesse wird in kleineren Städten auch an Recreationstagen gehalten;
für die Exhorte werden die Schüler der Grammatikal- und der Humanitätsclassen
von einander getrennt. Wie sich die Schüler über den sechsmaligen
Empfang der Sacramente ausweisen sollen, bestimmt der Präfect.”
„Die Correctionsstrafen (mit gänzlicher Ausschliessung körperlicher Züchtigung)
bis zu 24stündigem Arreste und zur Exclusion bleiben aufrecht erhalten.
Die Beibehaltung oder Abschaffung der Ehren- und Schandbücher wird dem
Ermessen des Präfecten anheimgegeben.”
Erst ein volles Jahr später, am 16. August 1805, wurde der neue Lehrplan
sanetionirt, welcher aber in wesentlichen Puncten vom Lang’schen Entwürfe
abwich. Seine Grundzüge waren folgende:
„Die Gymnasien an den Sitzen von Lyceen oder Universitäten (letztere
„akademische” genannt) worden sechsclassig, alle andern fünfclassig eingerichtet.
An sämmtlichen Gymnasien sind nur Eachlehrer anzustellen.”
„Die wöchentliche Stundenzahl bleibt für jede Classe auf 18 beschränkt.”
„Der Latein-Unterricht ist in jeder Classe als das Haupt-Studium anzusehen.
Von den übrigen Gegenständen soll jeder Schüler, ohne systematische
Vollständigkeit, doch so viel erlernen, als ihm in Ansehung seines Alters und
der Zeit ohne Nachtheil jenes Haupt-Studiums möglich ist, und die Anleitung
erhalten, wie und mit welchen Hilfsmitteln er sich künftig selbst weiter bilden
kann. Nur für Privatisten darf eine Dispens vom Unterrichte in der griechischen
Sprache durch die oberste Studienbehörde ertheilt werden. Schriftliche Aufgaben
werden von' den Lehrern der lateinischen Grammatik und des Styls gegeben, in
den Humanitätsclassen bald in Eorm eines lateinischen, bald in jener eines deutschen
Aufsatzes.”
„In dem fünfjährigen Lehrcurse muss nothwendig Geographie und Geschichte,
Mathematik und Naturgeschichte etwas kürzer gegeben werden; der
Unterricht in der lateinischen Sprache muss das fehlende Jahr durch häufige
Schulübungen, cursorische Lecture u. dgl. hereinzubringen bemüht sein. Der
Unterricht in der Naturlehre, dessen gedeihlicher Erfolg namentlich grössere
Lehrmittel-Sammlungen voraussetzt, fällt an kleineren Gymnasien hinweg.”